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Zuschlag für Pflegeleistungen auch in familiärer Wohngruppe möglich

Das SG Münster hat im Streit um den Zuschlag für Pflegeleistungen entschieden, dass der Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung auch dann erfüllt ist, wenn pflegebedürftige Eltern und ein pflegebedürftiges Kind in einem Familienverbund leben und Leistungen der häuslichen Pflege durch die ebenfalls im Haushalt lebende Schwiegertochter erbracht werden.

Seit dem 01.11.2012 haben Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung leben und Leistungen bei häuslicher Pflege für eine im Haushalt tätige Pflegekraft erhalten, einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn das gemeinschaftliche Wohnen dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung dient.
Das SG Münster hat entschieden, dass der Zuschlag für Pflegeleistungen auch in einer familiären Wohngruppe möglich ist.
Die im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands der Pflegekassen vertretene Auffassung, dass bei einem Zusammenleben innerhalb eines Familienverbunds generell nicht der Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung angenommen werden könne, hält das Sozialgericht nicht mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG statuierten besonderen Schutz von Ehe und Familie und dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: juris
Gericht/Institution:SG Münster
Erscheinungsdatum:12.02.2014
Entscheidungsdatum:17.01.2014
Aktenzeichen:S 6 P 166/13    

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