Das VG Aachen hat entschieden, dass ein Lehrer auf Probe, der
über soziale Netzwerke mit einer 16-jährigen Schülerin privat chattet
und dabei explizit sein sexuelles Interesse an dem Mädchen zum Ausdruck
bringt, aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden darf.
Der 40-jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln sofort die Führung der Dienstgeschäfte.
Das Eilverfahren dagegen blieb vor dem VG Aachen (1 L 251/13) erfolglos, die Bezirksregierung entließ den Lehrer schließlich aus dem Beamtenverhältnis. Der Lehrer hielt die Entlassung für unverhältnismäßig, weil das ihm vorgeworfene Verhalten auch durch Versetzung an eine andere Schule sanktioniert werden könne. Es habe nie körperliche sexuelle Kontakte zwischen ihm und dem Mädchen gegeben.
Das VG Aachen geht demgegenüber von einem gravierenden Dienstvergehen aus.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zeigt ein Lehrer, der – gleich ob körperlich oder verbal – sexuellen Kontakt zu einer ihm anvertrauten Schülerin unterhält, dass ihm die Befriedigung eigener Bedürfnisse wichtiger ist als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Das Dienstvergehen betreffe daher den Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers und rechtfertige selbst bei einem Lebenszeitbeamten regelmäßig die Entlassung.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das OVG Münster entscheidet.
juris
Der 40-jährige Lehrer hatte über Monate privaten Kontakt mit einer seiner Schülerinnen und sie schließlich gebeten, mit ihm sexuell zu verkehren. Als es der Schülerin zu viel wurde und sie sich ihrer Schulleitung offenbarte, verbot ihm die Bezirksregierung Köln sofort die Führung der Dienstgeschäfte.
Das Eilverfahren dagegen blieb vor dem VG Aachen (1 L 251/13) erfolglos, die Bezirksregierung entließ den Lehrer schließlich aus dem Beamtenverhältnis. Der Lehrer hielt die Entlassung für unverhältnismäßig, weil das ihm vorgeworfene Verhalten auch durch Versetzung an eine andere Schule sanktioniert werden könne. Es habe nie körperliche sexuelle Kontakte zwischen ihm und dem Mädchen gegeben.
Das VG Aachen geht demgegenüber von einem gravierenden Dienstvergehen aus.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zeigt ein Lehrer, der – gleich ob körperlich oder verbal – sexuellen Kontakt zu einer ihm anvertrauten Schülerin unterhält, dass ihm die Befriedigung eigener Bedürfnisse wichtiger ist als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen. Das Dienstvergehen betreffe daher den Kernbereich der Dienstpflichten eines Lehrers und rechtfertige selbst bei einem Lebenszeitbeamten regelmäßig die Entlassung.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung beantragen, über die das OVG Münster entscheidet.
Gericht/Institution: | VG Aachen |
Erscheinungsdatum: | 18.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 09.01.2014 |
Aktenzeichen: | 1 K 2155/13 |
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