Sozialgericht Münster,Urteil vom 21.05.2012,- S 3 AS 321/11 -
Hartz IV -Empfänger muss den Einzug seines Bruders dem Jobcenter melden, denn in Fällen, in denen eine Unterkunft außer vom leistungsberechtigten Hilfebedürftigen von weiteren auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Per-sonen genutzt wird, erfolgt die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich entsprechend einer Aufteilung nach Kopfzahl .
http://www.wn.de/Muensterland/Urteil-Hartz-IV-Empfaenger-muessen-Untermieter-melden
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=152337&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hartz IV -Empfänger muss den Einzug seines Bruders dem Jobcenter melden, denn in Fällen, in denen eine Unterkunft außer vom leistungsberechtigten Hilfebedürftigen von weiteren auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Per-sonen genutzt wird, erfolgt die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich entsprechend einer Aufteilung nach Kopfzahl .
http://www.wn.de/Muensterland/Urteil-Hartz-IV-Empfaenger-muessen-Untermieter-melden
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Aus dem Urteil: "Am 04.05.2010 wurde die Beklagte auf den Einzug des Bruders aufmerksam gemacht."
AntwortenLöschenEs kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt. (Friedrich Schiller: Wilhelm Tell)
Die Steuerzahler haben ein Anrecht zu erfahren wie ahnungslos manche Richter in Ihrem Fachgebiet sind.
AntwortenLöschenWenn solche Richter mit Grundsatzurteilen gegen BSG Urteile entscheiden ist Schulungsbedarf angesagt.
"erfolgt die Zuordnung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich entsprechend einer Aufteilung nach Kopfzahl . "
Ich würde mal schauen, wie denn die Karriere dieses Richters zuvor gelaufen ist, wenn der derartige "Arbeitsproben" abliefert.
Aber das Volk ist ja froh, wenn es verar...t wird. Rechtsstaat muß manchen MEnschen wohl doch erst "eingeprügelt" werden.
Dann lest bitte, was denn da für ein Text zitiert wird.
AntwortenLöschenvon den SG Richtern und frage dich mal genau ob die Sachverhalte da noch zutreffen.
"a) Es kann offen bleiben, wie hoch die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum waren. Eine vertragliche Abrede über den vom Kläger zu tragenden Mietanteil hat das LSG nicht festgestellt. In einem solchen Fall ist die Aufteilung der Wohnkosten grundsätzlich nach Köpfen vorzunehmen wie in den Fällen der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienangehörige, auch wenn sie nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl hierzu BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 7/07 R; Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 RdNr 28 mwN). Danach wäre unter Zugrundelegung einer Warmmiete in Höhe von 580 Euro von tatsächlichen Aufwendungen des Klägers in Höhe von 290 Euro auszugehen. Ungeachtet dessen hat der Kläger aber nur Kosten in Höhe von 225 Euro zuzüglich angemessener Heizkosten geltend gemacht. "
Und dann dieser Satz auch noch, der so oft mit Füßen getreten wird.
"Für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist allein auf den Kläger abzustellen. Die Frage der Angemessenheit kann stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden."
Ich sehe es so, wenn ich keine abweichende vertragliche Regelung treffe, will ich auch kein Geld haben, von dem, der bei mir übernachtet. Wer diese stillschweigende Vereinbarung als Richter nicht ernst nimmt wird bessere Argumente finden, warum ich nicht selbstbestimmt über meinen Wohnraum verfügen kann.
Mal weitergedacht?
Ist ein zweiter Kleiderschrank ein Grund zur KDU Kürzung?
Eventuell ein Schreibtisch, weil man dort seine "Arbeit" macht.
Oder gar ein Hauswirtschaftsraum mit Bügelbrett, Solarium und Gefrierschrank, weil man den Raum dann ja nciht zu Wohnzwecken nutzt. Ebensowenig wie die 3 qm große Speisekammer, die ja auch nicht geheizt wird.