Sozialgericht Reutlingen,Urteil vom 23.04.2012,- S 12 AS 2086/11 -
Einkünfte, die ein Grundsicherungempfänger im Rahmen der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres als monatliches Taschengeld, Verpflegungs- und Wohngeld bezieht, ist als Einkommen i. S. v. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu berücksichtigten.
Ein Erwerbstätigenfreibetrag ist neben dem Abzugsbetrag nach § 1 Abs 1 Nr 13 AlG 2-VO nicht anzusetzen.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151604&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Einkünfte, die ein Grundsicherungempfänger im Rahmen der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres als monatliches Taschengeld, Verpflegungs- und Wohngeld bezieht, ist als Einkommen i. S. v. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu berücksichtigten.
Ein Erwerbstätigenfreibetrag ist neben dem Abzugsbetrag nach § 1 Abs 1 Nr 13 AlG 2-VO nicht anzusetzen.
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