Der Gerichtsvollzieher besucht das Jobcenter in Hannover.
Sollte das eigentlich möglich sein, eine staatliche Instuition wird von einem Gerichtsvollzieher besucht und dieser versucht auch noch zu pfänden. Das alles mit Recht.
Wie es entstanden ist, versuchen wir hier zu erklären.
Einem Hartz4 paar wird die Stromrechnung, trotz gerichtlicher Anweisung nicht bezahlt und auch diese ist auch noch verweigert worden, ist der Gerichtsvollzieher beim Amt vorstellig geworden.
Erst als der Beamte drohte die 500,61 Euro zu pfänden, lenkte das Jobcenter ein und zahlte.
Weil das Jobcenter, trotz Gerichtsbeschluß nicht zahlen wollte, bekam es Besuch von einem Gerichtsvollzieher.
http://hannoverlokal.de/gerichtsvollzieher-beim-jobcenter/2346
Anmerkung von Willi 2: Die Übernahme von Energiekostenrückständen gemäß § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, die nach S. 4 dieser Norm als Darlehen gewährt werden soll, muss zur Behebung der Notlage nicht nur geeignet, sondern auch sonst gerechtfertigt sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist". Die Rechtfertigung umfasst die Prüfung, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn 194 m.w.N.).
Sollte das eigentlich möglich sein, eine staatliche Instuition wird von einem Gerichtsvollzieher besucht und dieser versucht auch noch zu pfänden. Das alles mit Recht.
Wie es entstanden ist, versuchen wir hier zu erklären.
Einem Hartz4 paar wird die Stromrechnung, trotz gerichtlicher Anweisung nicht bezahlt und auch diese ist auch noch verweigert worden, ist der Gerichtsvollzieher beim Amt vorstellig geworden.
Erst als der Beamte drohte die 500,61 Euro zu pfänden, lenkte das Jobcenter ein und zahlte.
Weil das Jobcenter, trotz Gerichtsbeschluß nicht zahlen wollte, bekam es Besuch von einem Gerichtsvollzieher.
http://hannoverlokal.de/gerichtsvollzieher-beim-jobcenter/2346
Anmerkung von Willi 2: Die Übernahme von Energiekostenrückständen gemäß § 22 Abs. 8 S. 1 SGB II, die nach S. 4 dieser Norm als Darlehen gewährt werden soll, muss zur Behebung der Notlage nicht nur geeignet, sondern auch sonst gerechtfertigt sein. Dies ergibt sich aus der Formulierung "soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist". Die Rechtfertigung umfasst die Prüfung, ob zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft sind (Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn 194 m.w.N.).
Würde jetzt der Weg offengelegt daß auch ein Laie diesen Schritt mir dem Gerichtsvollzieher umsetzen könnte, ohne daß man erst eien fähigen RA suchen muß könnte eine Dynamik entstehen.
AntwortenLöschenIch behaupte mal frech, nur 1% der RA des Sozialrechts können so etwas auf die Reihe kriegen.
"Sollte das eigentlich möglich sein..."
AntwortenLöschenNatürlich sollte es möglich sein, und das ist es auch.
Die richtige Formulierung müßte lauten: "Sollte das eigentlich n ö t i g sein...". Denn eigentlich sind Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung an Gesetz und Recht gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes). Das Problem ist nur: Es gibt keinen wirksamen Rahmen (sprich eine Strafandrohung), um die jeweils Verantwortlichen dazu zu bringen, sich an dieses Diktum zu halten.