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Die Frage ob Hilfebedürftige, die eine Ausbildung im Rahmen einer Rehabilitierungsmaßnahme nach §§ 97 ff. SGB III absolvieren, von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, wird in der Rechtsprechung streitig behandelt.

Der Bezug von Leistungen zur Teilhabe von Arbeitsleben nach §§ 97ff. SGB III steht einer Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II nicht entgegen, so urteilte das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 04.10.2011, - S 38 AS 4463/10 -


Ohne weitere Begründung hat das LSG NRW (Beschluss vom 13.07.2010, Az. L 6 AS 587/10 B ER) einen Leistungsausschluss bejaht, weil die Ausbildung dem Grunde nach förderfähig sei. Dem Umstand, dass es sich auch um eine Rehabilitationsmaßnahme handelte, hat es keine Rechnung getragen. Die 36. Kammer des SG Dresden (Urteil vom 12.05.2010, Az. S 36 AS 1891/08) geht davon aus, der Leistungsausschluss sei, wenn auch nicht ausdrücklich in § 7 Abs. 5 SGB II normiert aus einem Umkehrschluss des § 22 Abs. 7 SGB II herzuleiten, denn danach könnten auch Auszubildende, die Ausbildungsgeld beziehen, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten.

Nach Auffassung des SG Chemnitz (Urteil vom 01.04.2009, Az. S 22 AS 3533/07) kommt es allein auf die Förderfähigkeit der Ausbildung, nicht auf die Förderungsfähigkeit der auszubildenden Person an. Deshalb sei es nicht maßgeblich, ob der Auszubildende Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 60 ff. SGB III bzw. gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Nr. 1, 100 Nr. 5 SGB III als allgemeine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalte oder mit Ausbildungsgeld gemäß §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 102 Abs. 1, 103 S. 1 Nr. 2, 104 SGB III gefördert werde.

Hinzu komme, dass sich der Leistungsausschluss auch aufgrund der Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II ergebe. Der Gesetzgeber sei selbst davon ausgegangen, dass auch Bezieher von Ausbildungsgeld vom Ausschluss betroffen sein können.

Das Gericht folgt jedoch der Auffassung, wonach in Fällen, wie dem vorliegenden, ein Leistungsausschluss nicht besteht (vgl. LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2010, Az. L 6 AS 168/08; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2009, Az. L 20 AS 47/09 B ER).

Einigkeit besteht bei allen Entscheidungen - auch den ablehnenden - insoweit, als dass der Ausschluss sich nicht aus § 7 Abs. 5 SGB II ergibt. Zum einen werden die §§ 97 ff. SGB III nicht ausdrücklich genannt, zum anderen galt der Leistungsausschluss des § 26 BSHG, der vor Einführung des SGB II maßgeblichen Vorschrift, nicht für Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 97 ff. SGB III

Soweit der Gesetzgeber bei Einführung des § 22 Abs. 7 SGB II davon ausging, Auszubildende, die Ausbildungsgeld nach dem SGB III beziehen, seien gleichermaßen von dem Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II betroffen, wie Schüler, Studierende oder Auszubildende, die Leistungen nach dem BAföG oder BAB beziehen (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 24), hat bereits das LSG Hessen (a.a.O.) ausgeführt und begründet, dass es sich um einen Irrtum des Gesetzgebers handelt.

Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Wenn weder § 26 BSHG noch § 7 Abs. 5 SGB II vor Einführung des § 22 Abs. 7 SGB II dahingehend verstanden wurden, dass Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter den Leistungsausschluss gefasst wurden, kann nicht durch Einführung einer Vorschrift, die sich allein auf die Kosten der Unterkunft bezieht, § 7 Abs. 5 SGB II dahingehend interpretiert werden, dass er einen grundsätzlichen Leistungsausschluss auch für Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben enthält.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=146480&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Landessozialgericht Hamburg Beschluss vom 06.07.201, - L 5 AS 191/11 B ER -


Eine als Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Ausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation schließt den Anspruch auf SGB II-Leistungen nicht aus.


Denn das dürfte auf dem gesetzgeberischen Irrtum beruhen, dass § 7 Abs. 5 SGB II sich auch auf Bezieher von Ausbildungsgeld erstrecke (so BT-Drs. 16/1410 S. 24); das aber war auch zur Zeit der Schaffung dieser Regelung in § 22 Abs. 7 SGB II a.F. nicht der Fall (wie hier: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.2.2008 – L 5 B 10/08 AS ER; SG Berlin, Urt. v. 5.12.2008 – S 37 AS 23403/08; LSG Sachsen, Beschl. v. 6.9.2010 – L 7 B 633/08 AS ER; auch Brühl/Schoch, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 7 Rn. 114; a.A. Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 104).


Mit der Neuregelung des SGB II durch Gesetz von 24. März 2011 (BGBl. I S. 453 ff.) und der Verlagerung der Zuschussregelung von § 22 Abs. 7 SGB II a.F. in den neu gefassten § 27 Abs. 3 SGB II hat der Gesetzgeber hier nichts geändert und sich auch mit dem Umfang der Ausschlussregelung in § 7 Abs. 5 SGB II nicht auseinandergesetzt (BT-Drs. 17/3403 S. 169 ff.).


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

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