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Ein unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zunächst bestehender Anspruch auf Zusicherung entfällt mit Abschluss eines Mietvertrages

Zur Übernahme der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGBII - Zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II - Zur Übernahme einer Mietkaution und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II - Umzugsgrund gegeben aufgrund der Räumung der bisherigen Wohnung


So geurteilt vom Sozialgericht Stade mit Beschluss vom 11.10.2011, - S 28 AS 669/11 ER -


Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kom-munale Träger zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.


Vorliegend ist ein Bedürfnis des Antragstellers, von dem Antragsgegner eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erwirken, gegeben.


Zwar handelt es sich bei Einholung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht um eine zwingende Anspruchsvoraussetzung dafür, dass später die tatsächlichen Kosten der neuen Wohnung nach § 22 Abs. 1 SGB II in angemessener Höhe übernommen wer-den. Der Einholung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II kommt aber in Bezug auf den Hilfebedürftigen eine Aufklärungs- und Schutzfunktion zu. Er soll durch einen recht-zeitigen Informationsaustausch mit dem zuständigen Träger davor bewahrt werden, vor-schnell zu handeln und dabei finanzielle Verpflichtungen gegenüber einem Mietvertrags-partner einzugehen, für die er gegebenenfalls bei Überschreitung der Angemessenheits-grenze ohne korrespondierende unterhaltssichernde Leistungen allein einzustehen hat.

Dieser Funktion kann die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II indessen nur dann genü-gen, wenn sie beantragt und erteilt wird, bevor der Hilfebedürftige einen rechtsverbindli-chen Mietvertrag abschließt.

Mit einem solchen Vertragsschluss entfallen nämlich für den Hilfebedürftigen ohne weiteres sämtliche Handlungsalternativen außer derjenigen, den abgeschlossenen Mietvertrag ungeachtet der etwaigen Unangemessenheit der hiermit verbundenen Aufwendungen zu erfüllen.

Ein Bedürfnis, von dem für den bisherigen Wohnort zuständigen Träger noch eine Zusicherung hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erwirken, ist nach diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Der Hil-febedürftige ist deshalb nach Abschluss eines Mietvertrages für eine neue Wohnung dar-auf verwiesen, den Bezug der neuen Wohnung abzuwarten und sodann im Verhältnis zu dem für den neuen Wohnort zuständigen Träger zu klären, in welcher Höhe die dann tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die neue Wohnung als angemessen zu übernehmen sind.

Ein unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II zunächst bestehender Anspruch auf Zusicherung entfällt daher mit Abschluss eines Mietvertrages (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.04.2008 - L 9 AS 57/08 ER -).

Vorliegend hat der Antragsteller den Mietvertrag über die Wohnung mit Blick auf das vorliegende Verfahren bisher noch nicht unterzeichnet. Ein Rechts-schutzbedürfnis hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung durch den Antragsgegner ist daher vorliegend (noch) gegeben.

Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II für die Erteilung der Zusicherung sind hier erfüllt, so dass der Antragsgegner zur Zusicherung verpflichtet ist.

Zum einen ist der Umzug erforderlich, weil der Kläger sich gerichtlich zur Räumung der bisherigen Wohnung verpflichtet hatte. Zum anderen sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen.

 Ziel der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 Abs. 4 SGB II ist letztlich der Schutz des Grundsicherungsträgers vor einer Einstandspflicht für unverhält-nismäßige Unterkunftskosten des Hilfebedürftigen. Dementsprechend haben die Leis-tungsträger unter Beachtung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze - we-gen des regional unterschiedlichen Preisniveaus verschieden hohe - Obergrenzen fest-gelegt, anhand derer sie prüfen, ob eine Wohnung, für die eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II begehrt wird, im Sinn der Vorschrift angemessen ist.

Da § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II anders als § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (nur) auf die Kosten der Unterkunft und nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung abstellt, ist insoweit nicht die Bruttowarmmiete entscheidend, sondern die Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER - , m. w. N.).

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskos-ten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.

Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll nach Satz 3 der Vorschrift als Darlehen erbracht wer-den.


Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zusicherung sind nicht im ersten, sondern im zweiten Satz der Vorschrift geregelt. Liegen sie vor, so hat der Grundsicherungsträger, wie die Formulierung "soll erteilt werden" zeigt, einen eingeschränkten Ermessens-spielraum. Nur beim Vorliegen eines atypischen Falls kann er die Erteilung der Zusiche-rung trotz Vorliegens der im Gesetz geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen ver-weigern (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER -).

Zunächst scheidet ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Darlehens zur Zahlung der Mietkaution nicht schon deshalb aus, weil es an einer wirksamen Kautions-abrede fehlen würde. Zwar überschreitet die vereinbarte Kaution in Höhe von 1.600,00 EUR den zulässigen Höchstbetrag von drei Grundmieten nach § 551 Abs. 1 Bürgerliches Ge-setzbuch (BGB); die Grundmiete beträgt vorliegend 506,00 EUR, so dass der zulässige Höchstbetrag nach § 551 Abs. 1 BGB lediglich 1.518,00 EUR beträgt.

Nach § 551 Abs. 4 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Allerdings ist die Vereinbarung über die Sicherheitsleistung nur insoweit unwirksam, als sie das nach § 551 Abs. 1 BGB höchstzulässige Maß überschreitet.

Die unzulässige Vereinba-rung einer überhöhten Sicherheit führt nicht zur Unwirksamkeit der Kautionsabrede ins-gesamt. Der Mieter wird durch die gesetzliche Begrenzung der Höhe der Sicherheitsleis-tung ausreichend geschützt. Einem Verlangen des Vermieters nach weiterer Sicherheits-leistung braucht er nicht nachzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.2004 - VIII ZR 243/03 - ).

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution lediglich in Höhe von 1.518,00 EUR bestehen kann.

Die nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II für die Erteilung einer Zusicherung erforderlichen Voraussetzungen liegen vor und der Fall des Antragstellers ist kein atypischer, so dass die Zusicherung zu erteilen ist.
Dabei ist die zweite Voraussetzung des § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II, "wenn ohne die Zusi-cherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann", hier ohne Bedeutung.

Sie kann nur für die Wohnungsbeschaffungskosten, etwa in Form von Maklercourtage, Kosten für Zeitungsinserate oder doppelte Mietzinszahlung gelten, denn Umzugskosten und Mietkaution fallen unabhängig davon an, ob Wohnraum knapp oder im Überfluss vorhanden ist (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER -).

Der Umzug ist hier nicht durch den Antragsgegner veranlasst, er ist aber aus anderen Gründen notwendig.

Notwendig im Sinne dieser Vorschrift ist dabei nicht jeder Umzug, der im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II erforderlich ist. Es muss nämlich nicht nur der Auszug aus der bisherigen Wohnung erforderlich sein, sondern es muss auch ein Einzug in eine kostenangemessene Wohnung erfolgen (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER -).

Diese Vorausset-zungen liegen hier vor. Der Kläger hatte sich gerichtlich zur Räumung der bisherigen Wohnung verpflichtet.

 Daneben ist die mietvertraglich in Aussicht genommene Wohnung in F. angemessen. Entscheidend ist insoweit nicht die Bruttowarmmiete, sondern die Net-tokaltmiete zuzüglich der kalten Nebenkosten; § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II stellt lediglich auf die Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft, und nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ab (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008 - L 5 B 2010/08 AS ER - , m. w. N.).

Schließlich hat sich der Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution (noch) nicht erledigt.

Anders als die auf die laufenden Aufwendungen bezogene Zusiche-rung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat die Einholung der Zusicherung der Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II verpflichtenden Charakter.

Eine Übernahme der Mietkaution kommt danach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sie "vorher" zugesi-chert worden ist. Auf welchen Zeitpunkt sich hierbei die Rechtzeitigkeit der Zusicherung bezieht, klärt der Zusammenhang mit § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II.

Danach soll die Zusi-cherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Als unterstützende Maß-nahme für das Finden einer Wohnung kann hiernach auch die Zusicherung gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II lediglich bis zu einem Mietvertragsschluss eingeholt werden.

 Da-nach scheidet ihre Erteilung aus, weil ein erfolgreicher Mietvertragsschluss der Annahme entgegen steht, die angemietete Wohnung habe nicht ohne Zusicherung der Mietkaution gefunden werden können. Der Abschluss eines Mietvertrages lässt einen bis dahin uner-füllten Anspruch auf Zusicherung der Übernahme der Mietkaution untergehen und erle-digt ihn in diesem Sinne.

Auch wenn ein fortbestehendes Interesse des Leistungsemp-fängers an der nachträglichen Abgabe der Zusicherung mit Rücksicht auf deren Bedeu-tung als Anspruchsvoraussetzung für eine Übernahme der Mietkaution nicht geleugnet werden kann, ist eine Verpflichtung des Leistungsträgers, sie abzugeben, in einem sol-chen Fall nicht mehr möglich, weil die Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II nur bei Erteilung vor einem Mietvertragsschluss geeignet ist, einen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution zu bewirken (vgl. Frank in: GK-SGB II, § 22 Rn. 70; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.06.2008 - L 9 AS 541/06 - ; LSG Niedersach-sen-Bremen, Beschluss vom 23.04.2008 - L 9 AS 57/08 ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2007 - L 5 B 1221/06 AS ER - ).

Vorliegend hat der Antragsteller den Mietvertrag  mit Blick auf das vorliegende Ver-fahren bisher noch nicht unterzeichnet.

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskos-ten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.

Voraussetzung für die Übernahme der Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II ist u. a., dass der örtlich zuständige Leistungsträger die Übernahme der Kosten schriftlich zugesi-chert hat. Diese Zusicherung muss vor Abschluss des Werkvertrags mit dem Umzugsun-ternehmen erfolgt sein. Hierzu muss der Antragsteller einen konkreten Umzugsplan zur Verfügung stellen, der dem Leistungsträger eine Prüfung der Angemessenheit der Um-zugskosten ermöglicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2010 - L 6 AS 41/10 - ).

Nach erfolgtem Umzug kann eine Zusicherung nicht mehr be-gehrt werden (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.12.2010 - L 7 AS 923/10 B ER -).

Anders als die auf die laufenden Aufwendungen bezogene Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II hat die Einholung der Zusicherung der Umzugskostenübernah-me nach § 22 Abs. 6 SGB II verpflichtenden Charakter.

 Eine Übernahme von Umzugs-kosten kommt danach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn sie "vorher" zugesichert worden ist (vgl. Frank in: GK-SGB II, § 22 Rn. 70; LSG Niedersachsen-Bremen, Be-schluss vom 05.06.2008 - L 9 AS 541/06 - ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.04.2008 - L 9 AS 57/08 ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2007 - L 5 B 1221/06 AS ER - ).

Vorliegend ist der Antragstel-ler schon in die neue Wohnung umgezogen, so dass eine entsprechende Zusi-cherung nicht mehr begehrt werden kann.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147265&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Der Beitrag wurde erstellt von Willi 2, Mitarbeiter des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann sowie Autor des wöchentlichen Rechtsprechungstickers von Tacheles .

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