Donnerstag, 27. November 2014

Hausverbot für Hartz IV-Empfängerin im Jobcenter wegen Beschimpfung eines Mitarbeiters


Das SG Heilbronn hat entschieden, dass das Jobcenter einer Hartz IV-Empfängerin bereits bei erstmaliger Störung des Hausfriedens ein befristetes Hausverbot erteilen darf.
Die 30-jährige Hartz IV-Empfängerin M. aus Neckarsulm sprach am 17.10.2014 ohne vorherige Terminabsprache beim Jobcenter Landkreis Heilbronn vor und verlangte, ihr sofort die bereits bewilligten Sozialleistungen in bar auszuzahlen. Auf die Bitte, im Wartebereich Platz zu nehmen, wurde M. äußerst ungehalten. Zu einem hinzugerufenen Sicherheitsmann rief sie "Was möchtest du, du Möchtegernglatzkopf?" Das Jobcenter erteilte M. sodann einige Tage später ein für knapp zwei Monate befristetes Hausverbot und ordnete dessen Sofortvollzug an. Dem widersprach M.: Der Präventivcharakter des Hausverbotes verbiete es, sie für vorangegangenes Verhalten zu bestrafen. Zudem habe es sich bei ihr nur um eine "einmalige Taktlosigkeit" gehandelt.
Vor dem Sozialgericht begehrte M., die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Hausverbot wiederherzustellen.
Ihr Eilantrag blieb vor dem SG Heilbronn erfolglos.
Nach Auffassung des Sozialgerichts muss eine Behörde zwar auch mit schwierigen Besuchern zurechtkommen und diese ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Vorliegend habe M. aber Dienstablauf und Hausfrieden durch ihr rücksichtsloses Verhalten nachhaltig gestört. Das Hausverbot habe hier eine Warnfunktion, derartiges Verhalten bereits vom ersten Vorfall an nicht zu dulden. Es sei hier auch verhältnismäßig, weil es auf knapp zwei Monate befristet sei und M. sich weiterhin schriftlich und telefonisch an ihren Sachbearbeiter wenden könne.


Gericht/Institution:SG Heilbronn
Erscheinungsdatum:26.11.2014
Entscheidungsdatum:19.11.2014
Aktenzeichen:S 10 AS 3793/14
juris

Mittwoch, 26. November 2014

Soldat hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Refertilisation


Das VG Augsburg hat entschieden, dass ein Soldat im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung keinen Anspruch darauf hat, dass die Kosten für eine Refertilisationsoperation von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden.
Ein Soldat hatte vor einigen Jahren eine Vasektomie (Durchtrennung der Samenleiter) durchführen lassen, weil er nach seiner damaligen Familienplanung keine Kinder bekommen wollte. Aufgrund einer Änderung seines Kinderwunsches begehrte er von der Bundesrepublik Deutschland nun die Übernahme der Kosten für die geplante operative Rückgängigmachung der Vasektomie (Refertilisation). Die Bundesrepublik Deutschland lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Maßnahme nicht Teil der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung sei.
Das VG Augsburg hat die Klage des Soldaten gegen den Ablehnungsbescheid abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt eine Refertilisation keine zur Behandlung einer Erkrankung spezifisch erforderliche medizinische Leistung dar, wenn die Zeugungsunfähigkeit durch eine bewusste und gewollte Entscheidung, künftig keine Kinder haben zu wollen, veranlasst worden sei. Bei einer selbstverantwortlich herbeigeführten Zeugungsunfähigkeit liege nämlich keine Krankheit im Sinne eines organisch bedingten "regelwidrigen" Körperzustands vor, sondern ein gewollter, nämlich gewünschter Zustand. Da das Gesetz für die Gewährung einer Kostenerstattung im Rahmen der truppenärztlichen Versorgung das Bestehen einer Erkrankung voraussetze, habe der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten in Höhe von rund 3.500 Euro für seine Operation.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das VG Augsburg die Berufung zugelassen. Gegen das Urteil kann beim VGH München Berufung eingelegt werden. juris
Gericht/Institution:VG Augsburg
Erscheinungsdatum:26.11.2014
Entscheidungsdatum:06.11.2014
Aktenzeichen:Au 2 K 14.701

Keine Beihilfe für physiotherapeutische Behandlung durch eigenen Sohn


Das VG Trier hat entschieden, dass ein Beamter keinen Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr die Kosten erstattet, die anlässlich einer Behandlung durch den eigenen Sohn entstanden sind.
Ein Bundesbeamter und seine Ehefrau befanden sich seit 2011 bei ihrem Sohn in physiotherapeutischer Behandlung. In der Vergangenheit reichte der Beamte Rechnungen über die Behandlungskosten bei der Beihilfestelle ein, die diese als beihilfefähig anerkannte. Im Januar 2014 fand erstmals keine Kostenerstattung statt. Aufwendungen für Behandlungen durch Ehegatten und Kinder seien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das VG Trier abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sehen die Beihilfevorschriften einen Ausschluss von Leistungen für Behandlungen durch enge Verwandte vor. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, dass im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen Angehörigen der Behandelnde tatsächlich kein Honorar geltend mache oder auf das beschränke, was als Versicherungsleistung bzw. Beihilfe erstattet werde. Die Beihilfestelle solle durch den Ausschluss von der Überprüfung freigestellt werden, ob die Forderung in dieser Höhe ernsthaft geltend gemacht worden sei oder ob die Rechnung nur als Unterlage für die Geltendmachung von Versicherungs- bzw. Beihilfeleistungen dienen solle.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass bisher die Kosten erstattet worden seien. Der Beamte habe in den früheren Fällen nicht erklärt, dass sein Sohn Behandler gewesen sei. Im Übrigen ergebe sich aus einer fehlerhaften Kostenübernahme kein Anspruch für zukünftige Fälle.
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.
Gericht/Institution:VG Trier
Erscheinungsdatum:25.11.2014
Entscheidungsdatum:18.11.2014
Aktenzeichen:1 K 1456/14.TR
juris

Montag, 24. November 2014

E-Zigarette kein Arzneimittel oder Medizinprodukt


Das BVerwG hat in drei Revisionsverfahren entschieden, dass nikotinhaltige Flüssigkeiten, die mittels E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, keine Arzneimittel sind und dementsprechend die E-Zigarette selbst kein Medizinprodukt ist.
Die Klägerin im ersten Verfahren betrieb in Wuppertal seit Dezember 2011 ein Ladengeschäft für E-Zigaretten und Zubehör. Im Februar 2012 untersagte ihr die beklagte Stadt den Vertrieb nikotinhaltiger Liquids in verschiedenen Stärken mit der Begründung, es handele sich um Arzneimittel, die wegen Fehlens der erforderlichen Zulassung nicht verkehrsfähig seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Untersagungsverfügung abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil geändert und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil die beanstandeten Liquids keine Arzneimittel seien.
Das BVerwG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG sind die nikotinhaltigen Liquids keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. Sie erfüllten nicht Voraussetzungen eines (sog.) Präsentationsarzneimittels. Nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts würden die Liquids nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet ("präsentiert"); ebenso wenig lasse die Produktaufmachung beim Verbraucher den Eindruck eines Arzneimittels entstehen. Die Liquids seien auch keine (sog.) Funktionsarzneimittel. Zwar sei Nikotin ein Stoff, der die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung nennenswert beeinflusst. Jedoch sei die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, von Fall zu Fall zu treffen; dabei seien alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen. Anhand dieser Gesamtbetrachtung sei das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass den Liquids keine Arzneimitteleigenschaft zukommt. Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen fehle den Liquids eine therapeutische Eignung, weil sich ein Nutzen der E-Zigarette als Hilfsmittel für eine dauerhafte Rauch- und Nikotinentwöhnung wissenschaftlich nicht belegen lasse. Entsprechend mäßen die Verbraucher nikotinhaltigen Liquids überwiegend keine arzneiliche Zweckbestimmung bei, sondern verwenden sie als Genussmittel.
In einem zweiten Verfahren wandte sich eine Herstellerin von E-Zigaretten und liquidhaltigen Filterkartuschen gegen eine im Dezember 2011 veröffentlichte Pressemitteilung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums. Darin wurde vor dem Handel und Verkauf von E-Zigaretten und Liquids gewarnt und u.a. darauf hingewiesen, dass nikotinhaltige Liquids nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürften; E-Zigaretten dürften nur unter Einhaltung der Kennzeichnungspflichten nach dem Medizinproduktegesetz vertrieben werden. Die Klage auf Unterlassung dieser Äußerungen ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und dem beklagten Land die Äußerungen untersagt.
Das BVerwG hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BVerwG kann die Klägerin die Unterlassung der amtlichen Äußerungen beanspruchen, weil das staatliche Informationshandeln sie in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt hat. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beeinträchtigten die öffentlichen Äußerungen die Wettbewerbsposition der Klägerin am Markt faktisch ähnlich wie eine Verkaufsbeschränkung. Wegen dieser verbotsähnlichen Wirkung sei das Informationshandeln ein funktionales Äquivalent zu einer klassischen Verwaltungsmaßnahme mittels hoheitlicher Regelung gelesen und unterläge deshalb den dafür geltenden Rechtmäßigkeitsanforderungen. Danach wären die Äußerungen des Ministeriums rechtswidrig, weil es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlte. Zwar erlaubten die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes und des Medizinproduktegesetzes den Überwachungsbehörden erforderlichenfalls auch ein Handeln durch öffentliche Warnungen. Hier aber seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil die Liquids und E-Zigaretten nicht den arzneimittel- und medizinprodukterechtlichen Vorschriften unterfallen.


Gericht/Institution:BVerwG
Erscheinungsdatum:20.11.2014
Entscheidungsdatum:20.11.2014
Aktenzeichen:3 C 25.13, 3 C 26.13

juris

Kein Arbeitsunfall, wenn Unternehmer beim Äpfelschütteln auf benachbartem Grünstreifen Bänderriss erleidet


Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die Verletzung eines Unternehmers beim Äpfelschütteln auf einem dem Firmengelände angrenzenden Grünstreifen nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der 61-jährige Kläger G. ist Geschäftsführer eines zwischen Schwäbisch Hall und Bad Mergentheim gelegenen mittelständischen Unternehmens. Zwischen abgezäuntem Firmengelände und angrenzender Straße befindet sich ein dem Hohenlohekreis gehörender Grünstreifen mit Apfelbäumen. Beim Versuch, im September 2012 die Äpfel mit einer Hakenstange herunterzuschütteln, zog sich G. einen Bänderriss in der Schulter zu, wurde anschließend operiert und leidet noch heute unter Beschwerden. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil Äpfelschütteln keine unfallversicherte Beschäftigung des G. gewesen sei.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte G. geltend, der Hohenlohekreis habe sich nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert. Damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die Wiese gemäht und er selbst die Äpfel abgeerntet (sowie anschließend verkauft).
Das SG Heilbronn hat die Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat das Äpfelschütteln nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens gedient und demnach auch nicht der Außenwahrnehmung des Betriebsgeländes. Denn ein angrenzendes gemähtes Grundstück werde von Firmenkunden auch dann als gepflegt wahrgenommen, wenn Äpfel auf der Wiese lägen. Dass G. die geernteten Äpfel privat verkauft habe, unterstreiche, dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit des G. zuzuordnen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.


Gericht/Institution:SG Heilbronn
Erscheinungsdatum:21.11.2014
Entscheidungsdatum:04.11.2014
Aktenzeichen:S 6 U 1056/14
juris

Freitag, 21. November 2014

BSG aktuell: angemessene Miete in Dresden für SGB II Empfänger 294,83 €

Die Klägerin bezog zum 01.06.2008 die auch im streitigen Zeitraum von ihr bewohnte 50,18 qm große Wohnung, für die eine Grundmiete i.H.v 256,50 Euro und nicht aufgeschlüsselte monatliche Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung i.H.v. 100 Euro zu zahlen waren. Eine vor dem Umzug beantragte Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft hatte der beklagte SGB II-Träger "wegen Unangemessenheit der Mietkosten" abgelehnt. Die Klägerin hatte im April 2008 schriftlich bestätigt, "die unangemessenen Kosten für die Miete selbst zu tragen". Für die streitige Zeit vom 01.12.2011 bis 31.05.2012 erbrachte der Beklagte nur die von ihm für angemessen gehaltenen Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v 321 Euro, wobei er sich auf ein Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) vom 24.10.2011 zur Ermittlung von Richtwerten für Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft für die Stadt Dresden berief. Die Gesamtnebenkostenvorauszahlung teilte er im Verhältnis von 55 % (kalte Betriebskosten) zu 45 % (Heizkosten) auf.
Das SG Dresden hat den Beklagten in Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, weitere SGB II-Leistungen i.H.v. monatlich jeweils 13,55 Euro zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es habe ein Anspruch auf Berücksichtigung eines monatlichen Bedarfs für die Kosten der Unterkunft i.H.v. 288,45 Euro Bruttokaltmiete zuzüglich der hälftig zu berücksichtigenden Heizkostenvorauszahlung von 50 Euro bestanden. Mit dem IWU-Gutachten liege kein "schlüssiges Konzept" zugrunde. Das Gericht sei daher gehalten, anhand der zur Verfügung stehenden Zahlen ein eigenes Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten zu erstellen.
Das LSG Chemnitz, das im Berufungsverfahren ergänzende Stellungnahmen des IWU eingeholt hat, hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Dresden zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Beklagten tenoriert, der Klägerin weitere SGB II-Leistungen nur i.H.v. 12,70 Euro monatlich zu zahlen. Es hat ausgeführt, der Anspruch auf SGB II-Leistungen setze sich aus dem Regelbedarf und den Kosten der Unterkunft auf der Grundlage des nachgebesserten IWU-Gutachtens sowie der im Rahmen der Bürgerumfrage 2010 mit durchschnittlich 1,16 Euro/qm ermittelten kalten Betriebskosten aus einer Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 294,83 Euro (gerundeter Quadratmeterpreis von 6,55 Euro bei 45 qm Wohnfläche) und den "tatsächlichen" Heizkosten zusammen. Letztere seien nach den inzwischen vorliegenden Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für die Jahre 2011 und 2012 zu ermitteln. Das im Gutachten des IWU vom 24.10.2011 niedergelegte, nachgebesserte Konzept entspreche den Anforderungen eines schlüssigen Konzepts. Der Ansatz des IWU, die "abstrakte Verfügbarkeit bzw Häufigkeit angemessener Wohnungen" bereits bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze einzubeziehen, indem die Berechnungen auf Grund der Basis des qualifizierten Mietspiegels der Stadt Dresden und weiter des Verhältnisses zwischen den Häufigkeiten angemessener verfügbarer Wohnungen und versorgungsbedürftiger Bedarfs- und Einstandsgemeinschaften auf der Grundlage der Bestandsdaten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII erfolge, sei nicht zu beanstanden. In der deskriptiven Auswertung der Quadratmetermieten durch Bildung von "Flächenkorridoren" von 20 qm berechne das IWU Mittelwerte für die verschiedenen Wohnungsgrößensegmente und schaffe plausible Mietspiegelwerte. Gleiches gelte für den Umstand, dass auf der Angebotsseite eine nicht unerhebliche Anzahl von Ein-Raum-Wohnungen einbezogen worden seien, die eine Wohnungsgröße von ca. 26 qm hätten. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 22 Abs. 1 SGB II.

Das BSG hat entschieden:  B 4 AS 9/14 R

Das BSG hat der Revision der Klägerin teilweise stattgegeben. Sie hatte in dem streitigen Zeitraum einen Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung eines höheren Heizkostenbedarfs. Das Landessozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nach dem Konzept des beklagten SGB II-Trägers auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) vom 24.10.2011 und dessen ergänzenden Stellungnahmen einen Anspruch auf eine Bruttokaltmiete i.H.v. 294,83 Euro hatte. Es befand bei seiner Prüfung zu Recht, dass es dem Beklagten unter Berücksichtigung der grundsätzlich bestehenden Methodenfreiheit bei der Erstellung von schlüssigen Konzepten nicht verwehrt war, als nachfrage- und preisrelevanten Faktor in die Festlegung der abstrakt noch angemessenen Quadratmetermiete für das einfache Segment auch Daten von Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und des SGB XII einzubeziehen. Diese fließen hier nur mit weiteren Modifizierungen, insbesondere der Nachfragekonkurrenz durch andere Niedriglohnbezieher, ein. Zudem werden als weitere zentrale Datenquelle die sämtliche Personengruppen umfassenden Mietspiegeldatensätze des qualifizierten Mietspiegels für Dresden unter Ausklammerung der Wohnungen nur einfachsten Standards ohne Sammelheizung und/oder Bad berücksichtigt. Es begegnet auch keinen durchgreifenden revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Landessozialgericht unter Beachtung der besonderen räumlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes in Dresden Wohnungen mit einer Größe ab 26 qm in die Berechnung einbezogen hat. Weitere Kritikpunkte an dem Konzept des Beklagten betreffen entweder die Tatsachenfeststellung oder die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, ohne dass eine unzutreffende Anwendung der vom BSG formulierten verallgemeinerbaren und entwicklungsoffenen Grundsätze bzw. Prüfungsmaßstäbe für schlüssige Konzepte zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete erkennbar ist.
Es war der Klägerin auch weder unzumutbar noch unmöglich, die Unterkunftskosten zu senken. Auf das Fehlen einer gesonderten Kostensenkungsaufforderung kann sie sich nicht berufen, weil ihr nach den Einzelfallumständen jedenfalls im streitigen Zeitraum die aus Sicht des Beklagten angemessenen KdU-Aufwendungen und die Obliegenheit zur Kostensenkung weit mehr als sechs Monate bekannt waren.

Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:19.11.2014
Entscheidungsdatum:18.11.2014
Aktenzeichen:B 4 AS 4/14 R, B 4 AS 12/14 R, B 4 AS 2/14 R, B 4 AS 3/14 R, B 4 AS 9/14 R
juris

BSG: Neues zur Übernahme von Mietschulden bei Hartz IV : Darlehen muß nicht während des Leistungsbezug zurückgezahlt werden - keine Verzinsung bei nicht rechtzeitiger Tilgung


 Der Kläger und seine Lebenspartnerin mieteten im Januar zum 01.02.2006 für sich und zwei minderjährige Kinder – eines davon teilweise nicht im Leistungsbezug – eine Wohnung. Die Lebenspartnerin des Klägers und deren Tochter M gebaren beide im März 2006 ein Kind. Der Beklagte führte die M und deren Kind alsdann als eigene Bedarfsgemeinschaft. Nachdem der Beklagte die bewilligte Mietkaution zunächst nicht an den Vermieter überwiesen hatte, konnten der Kläger und seine Familie die Wohnung nach Auszahlung der Mietkaution erst im März 2006 beziehen. In der Folgezeit kam der Beklagte auch der beantragten Direktüberweisung der Miete an den Vermieter nicht nach. Später erfolgten Zahlungen in unterschiedlicher, die Mietforderungen nicht deckender Höhe. Teilweise wurden auch Leistungen für Unterkunft an die Bedarfsgemeinschaften erbracht. Den Antrag auf Übernahme von Mietschulden beschied der Beklagte zunächst nicht. Im April 2007 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Schlussendlich übernahm der Beklagte Ende Juni 2007 die Mietschulden als auf die beiden Bedarfsgemeinschaften aufgeteiltes Darlehen, davon i.H.v. rund 1.500 Euro für den Kläger. Zugleich verfügte er, dass dieser Darlehensbetrag am 31.12.2007 insgesamt fällig und für den Fall des Tilgungsverzuges zu verzinsen sei.
Im Klageverfahren ist der Kläger ohne Erfolg geblieben. Auf seine Berufung hat das LSG Chemnitz das Urteil des SG Dresden geändert und den Bescheid aufgehoben, soweit die Darlehensbewilligung rund 500 Euro, also mehr als ein Drittel des dem Kläger bewilligten Betrags übersteigt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zwar bestehe kein Anspruch auf einen Zuschuss anstelle eines Darlehens. Allerdings sei der Kläger nur kopfteilig mit dem Darlehen zu belasten, also nur zu 1/3 des ihm bewilligten Gesamtbetrags. Der Beklagte hat die vom BSG zugelassene Revision eingelegt und erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt und verfolgt das Begehren der zuschussweisen Leistungsgewährung mit der Begründung weiter, der Beklagte habe erheblichen Anteil an der Entstehung der Mietschulden.

 Das BSG hat entschieden: B 4 AS 3/14 R


Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Ob der Kläger Anspruch auf eine zuschussweise Übernahme von Mietschulden hat, vermochte der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Ein Zuschuss ist nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II in der Fassung aus dem Jahre 2006 (heute § 22 Abs. 8 SGB II) nur in atypischen Fällen zu leisten. Ein solcher atypischer Fall liegt dann vor, wenn die Fallgestaltung im Einzelfall signifikant vom (typischen) Regelfall abweicht. Dabei kann auch mitwirkendes Fehlverhalten auf Seiten der Verwaltung, das als eine atypische Behandlung des Falles im Sinne einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu verstehen ist, eine Atypik des verwirklichten Tatbestandes begründen. Erforderlich ist insoweit ein "wesentlich mitwirkendes" Handeln. Das Landessozialgericht wird weitere Feststellungen zur Beurteilung dessen zu treffen haben.
Sollte im wiedereröffneten Berufungsverfahren das Vorliegen eines atypischen Falls verneint werden, wird das Landessozialgericht weiter zu beachten haben, dass der angefochtene Darlehensbescheid insoweit rechtswidrig ist, als dort die Fälligkeit des gesamten Darlehens am 31.12.2007, also noch während des Leistungsbezugs, und die Verzinsung des Darlehensbetrags für den Fall der nicht rechtzeitigen Tilgung verfügt worden ist. Es mangelt an einer Rechtsgrundlage hierfür. Auch trifft den Kläger keine Darlehensbelastung in vollständiger Höhe des bewilligten Darlehens. Sie ist zwar entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts nicht kopfteilig zu bestimmen, darf jedoch unter Berücksichtigung der gemeinsamen mietvertraglichen Verpflichtung des Klägers und seiner Lebenspartnerin die Hälfte des Betrags der Gesamtmietschulden nicht überschreiten.



Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:19.11.2014
Entscheidungsdatum:18.11.2014
Aktenzeichen:B 4 AS 4/14 R, B 4 AS 12/14 R, B 4 AS 2/14 R, B 4 AS 3/14 R, B 4 AS 9/14 R
 juris




Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...