Dienstag, 18. November 2014

Unerwünschte Katzenbesuche als Mangel



Orientierungssatz zur Anmerkung
Der Vermieter muss als Teil der Gebrauchsgewährungspflicht das häufige Eindringen einer Nachbarskatze in die vermietete Wohnung jedenfalls dann unterbinden, wenn auch die Halterin der Katze seine Mieterin ist.

A.
Problemstellung
Haustiere bieten Anlass für Streitigkeiten sowohl zwischen Nachbarn als auch zwischen Mieter und Vermieter. Ein Konfliktfeld eröffnet sich gerade bei der Katzenhaltung, wenn der Halter seine Katze nicht in der Wohnung einsperrt, sondern sie frei laufen lässt. Manche Katze geht dann auf Besuch zum Nachbarn, der das nun als Belästigung empfindet. Ein solcher Fall lag dem AG Potsdam vor.
B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Beklagte hatte den beiden Klägern eine Erdgeschosswohnung mit Terrasse vermietet. Die Mieterin der Wohnung im 1. OG hielt eine Katze, die sie frei laufen ließ. Die Katze drang durch geöffnete Türen oder Fenster in die Erdgeschosswohnung ein und blieb dort jeweils auch, bis sie vertrieben wurde. Wenn sie allein war, konnte die Klägerin zu 2) das nicht einmal tun, weil sie schwer gehbehindert war. Mit der Klage verlangten die Kläger Störungsbeseitigung und Feststellung eines Minderungsrechts.
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß konkret dazu, gegen die Mieterin im 1. OG „ein Gebot des Inhalts auszusprechen und durchzusetzen“, es zu unterlassen, dass die Katze in die Wohnung der Kläger eindringe. Außerdem stellte es die Berechtigung der Kläger fest, für die Zeit ab Mängelanzeige bis zur Störungsbeseitigung die Miete um 10% zu mindern.
Seitens der Kläger stelle das Eindringen der Katze eine Beeinträchtigung ihres vertraglichen Gebrauchs dar. Dazu gehöre es nämlich, Türen und Fenster geöffnet lassen zu können, ohne dass dort ständig Katzen aus der Nachbarschaft eindringen würden. Der Beklagte sei auch zur Störungsbeseitigung in der Lage, weil er der Nachbarin, deren Vermieter er auch sei, die Störungsbeseitigung aufgeben könne. Diese Mieterin überschreite selbst dann die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn die Katzenhaltung ihr grundsätzlich erlaubt sei.
C.
Kontext der Entscheidung
In der Rechtsprechung finden sich zahlreiche Entscheidungen zu Katzen, die auf fremde Grundstücke oder sogar in fremde Häuser eindringen. Es ist wohl nachbarrechtlich herrschende Auffassung, dass der Grundstückseigentümer das Eindringen jedenfalls einer oder sogar zweier Nachbarskatzen auf sein eigenes Gelände zu dulden hat (vgl. etwa LG Augsburg, Urt. v. 24.08.1984 - 4 S 2099/84 - NJW 1985, 499, dort drang die Katze sogar gelegentlich in das Schlafzimmer des Nachbarhauses ein; LG Kassel Urt. v. 27.08.1986 - 6 O 204/86 - AgrarR 1987, 58; LG Darmstadt, Urt. v. 17.03.1993 - 9 O 597/92; AG Bremen, Urt. v. 04.09.2003 - 11 C 0344/02; AG Offenbach, Urt. v. 25.07.2012 - 380 C 268/11). Anders ist es bei vier Katzen (LG Darmstadt, Urt. v. 17.03.1993 - 9 O 597/92) oder dann, wenn die Katzen das Eigentum des Nachbarn beschädigen (LG Lüneburg, Urt. v. 27.01.2000 - 1 S 198/99 - NZM 2001, 397, dort: Lackkratzer am Auto).
Mietrechtlich ist zu prüfen, ob der Vermieter dem Mieter eine Wohnung ohne Katzenbesuche als vertragsgemäßen Gebrauch schuldet. Mangel ist jede negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, die die Gebrauchstauglichkeit der Sache unmittelbar beeinträchtigt. Das umfasst im Grundsatz auch Umfeldmängel also Störungen durch Immissionen oder Mitmieter. Die Abgrenzung dessen, was der Mieter als vertragsgemäß hinnehmen muss, erfolgt durch das Kriterium der Unmittelbarkeit (vgl. etwa BGH, Urt. v. 15.10.2008 - XII ZR 1/07 - NJW 2009, 664, 666; BGH, Urt. v. 21.09.2005 - XII ZR 66/03). Hinter dieser Prüfung steht eine Abwägung, die letztlich zu einer Risikozuweisung an den Mieter oder Vermieter führt (vgl. Börstinghaus, NZM 2004, 48, 49). Soweit es um eindringende Katzen geht, lassen sich wohl die gleichen Kriterien wie bei den Nachbarschaftsstreitigkeiten anwenden. Die Wertung des AG Potsdam erscheint richtig. Regelmäßige Besuche einer Katze, die sogar aus den Wohnräumen erst noch vertrieben werden muss, ist keine Störung, die ein Mieter noch als allgemeines Lebensrisiko hinnehmen muss. Hier ist der vertraglich geschuldete Gebrauch betroffen und beeinträchtigt. Daraus resultieren im Grundsatz das Minderungsrecht und der Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustands.
Nicht zuzustimmen ist dem AG Potsdam darin, dass es dem Beklagten die konkrete Art der Mängelbeseitigung vorgeschrieben hat, ihm ausdrücklich den Ausspruch und die Durchsetzung eines „Gebots“ an die Mieterin aufgegeben hat. Der Beklagte hat aus § 535 Abs. 1 BGB dafür zu sorgen, dass die Störungen aufhören. Der Vermieter, der zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, schuldet den Erfolg, aber kein bestimmtes Verhalten (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 27.08.2010 - 65 S 89/10; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2007 - 10 U 86/07 – GuT 2007, 438 Rn. 27; OLG Köln, Beschl. v. 15.01.1997 - 16 Wx 275/96 - WuM 1997, 636; für einen Anspruch aus § 1004 BGB, Börstinghaus, NZM 2004, 48, 53 unter IV. 1.; a.A. für den Sonderfall, in dem nur noch eine Maßnahme erfolgversprechend erscheint: LG Berlin, Urt. v. 11.01.1999 - 62 S 290/98 - WuM 1999, 329).
Hier hätte der Beklagte ganz verschiedene Maßnahmen ergreifen können, etwa eine Vereinbarung mit der Mieterin im 1. OG über die Abschaffung der Katze, die Abmahnung und gegebenenfalls nachfolgende Kündigung dieser Mieterin usw. Ihm ausgerechnet das häufig mühsame Vorgehen nach § 541 BGB vorzuschreiben, schränkt seine Wahlfreiheit unzulässig ein.
D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, kann aber der weiteren Grenzziehung in dem streitigen Bereich der Katzenhaltung in der Nachbarschaft dienen.
Anmerkung zu:AG Potsdam, Urteil vom 19.06.2014 - 26 C 492/13
Autor:Dr. Beate Flatow, Vizepräsidentin AG
Erscheinungsdatum:18.11.2014
juris

Donnerstag, 13. November 2014

Lohnvereinbarung mit "Hartz-IV"-Empfänger: Stundenlohn von zwei Euro sittenwidrig


Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Vereinbarung eines Stundenlohnes von weniger als zwei Euro regelmäßig sittenwidrig und damit rechtsunwirksam ist, wenn die Vergütung mehr als 50 vH hinter der üblichen Vergütung zurückbleibt.
Der Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt, beschäftigte zwei Empfänger von Leistungen nach dem SGB II mit Bürohilfstätigkeiten gegen ein Entgelt von 100 Euro im Monat, was bei der abverlangten Arbeitsleistung einen Stundenlohn von weniger als zwei Euro ergab. Das Jobcenter machte aus übergegangenem Recht weitere Lohnansprüche geltend; es liege eine sittenwidrige Lohnvereinbarung vor, die den Arbeitgeber zur Zahlung der üblichen Vergütung verpflichte.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat der Klage des Jobcenters im Wesentlichen entsprochen.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts führten die Lohnvereinbarungen zu einem besonders groben Missverhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der Gegenleistung des Arbeitgebers; die für einen Lohnwucher erforderliche verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers werde bei dieser Sachlage unterstellt. Die Arbeitsleistungen seien für den Arbeitgeber von wirtschaftlichem Wert gewesen; sie hätten ansonsten von ihm selbst oder seinen festangestellten Mitarbeitern ausgeführt werden müssen. Auch entlaste es den Arbeitgeber nicht, dass er den Leistungsempfängern eine Hinzuverdienstmöglichkeit habe einräumen wollen; denn dies berechtige ihn nicht, Arbeitsleistungen in einem Umfang abzufordern, der zu dem geringen Stundenlohn führte.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das BAG nicht zugelassen.

Gericht/Institution:LArbG Berlin-Brandenburg
Erscheinungsdatum:12.11.2014
Entscheidungsdatum:07.11.2014
Aktenzeichen:Sa 1148/14, 6 Sa 1149/14
juris

Mittwoch, 12. November 2014

Beginn der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung


Das SG Dortmund hat entschieden, dass die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung auch dann mit dem Tag der verspäteten Meldung beginnt, wenn ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nicht mehr eintritt, weil die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der Sperrzeit beginnt.
Eine arbeitslose Frau ging davon aus, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis verlängert wird und meldete sich daher erst einen Monat vor Ende des Arbeitsverhältnisses und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist arbeitsuchend, nachdem ihr Arbeitgeber schriftlich die Verlängerung abgelehnt hatte. Die Agentur für Arbeit Bochum stellte eine einwöchige Sperrzeit fest und bewilligte das Arbeitslosengeld ab der zweiten Woche der Arbeitslosigkeit.
Die hiergegen beim SG Dortmund erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.
Der Eintritt der Sperrzeit ist zwar nach Auffassung des Sozialgerichts wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung berechtigt. Gleichwohl ruhe das Arbeitslosengeld nicht, weil die Sperrzeit mit der verspäteten Meldung als sperrzeitbegründendem Ereignis begonnen habe und bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits abgelaufen gewesen sei.
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten werde, die Sperrzeit beginne hier erst mit Beginn des Arbeitslosengeldanspruchs, weil der Versicherte ansonsten ohne Sanktion bleibe, überzeuge dies nicht. Als Sanktion bleibe die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes. Auch könne der Wortlaut des Sozialgesetzbuchs nicht zum Nachteil des Berechtigten ausgelegt werden.

Gericht/Institution:SG Dortmund
Erscheinungsdatum:11.11.2014
Entscheidungsdatum:13.10.2014
Aktenzeichen:S 31 AL 573/12
juris

Dienstag, 11. November 2014

Verwandte müssen in "Hartz IV"-Prozessen aussagen


Das LSG Essen hat entschieden, dass Mutter und Stiefvater eines Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einem sozialgerichtlichen Prozess kein Zeugnisverweigerungsrecht im Bezug auf familiäre Vermögensangelegenheiten haben.
Der Kläger, ein Langzeitarbeitsloser aus Köln, macht beim SG Köln Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber dem Jobcenter Köln geltend. Dieses lehnte Leistungen ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das Einkommen seines Stiefvaters decke auch den Bedarf des Klägers. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, er könne keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen. Das SG Köln wollte die Mutter und den Stiefvater als Zeugen vernehmen. Diese beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte bzw. Ehegatten von Verwandten.
Das Sozialgericht hatte festgestellt, dass weder die Mutter noch der Stiefvater ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Das LSG Essen hat dies bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist grundsätzlich jeder verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen, es sei denn, das Gesetz räumt ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern. Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Unter derartige familiäre Vermögensangelegenheiten falle auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses gegebenenfalls auf den "Hartz IV"-Anspruch anzurechnen sei.
Die Entscheidung sei aufgrund der großen Zahl familiärer Bedarfsgemein-schaften von hoher praktischer Relevanz.
Die Beschlüsse sind rechtskräftig.


Gericht/Institution:Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Erscheinungsdatum:10.11.2014
Entscheidungsdatum:28.10.2014
Aktenzeichen:L 19 AS 1880/14 B, L 19 AS 1906/14 B
juris

Deutschland darf Zuwanderer von Hartz IV-Leistungen ausschließen


Der EuGH hat entschieden, dass Deutschland Ausländer aus anderen EU-Mitgliedstaaten von staatlichen Leistungen wie Hartz IV ausschließen kann, wenn diese nur zum Bezug von Sozialleistungen einreisen.
In Deutschland sind Ausländer, die einreisen, um Sozialhilfe zu erhalten, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, von den Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen, die insbesondere zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Empfänger dienen (§ 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 SGB XII).
Das SG Leipzig ist mit einem Rechtsstreit zwischen zwei rumänischen Staatsangehörigen – Frau D. und ihr Sohn – auf der einen Seite und dem Jobcenter Leipzig, das ihnen Leistungen der Grundsicherung (existenzsichernde Regelleistung, Sozialgeld und anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung) verweigert hat, auf der anderen Seite befasst. Frau D. ist nicht nach Deutschland eingereist, um dort Arbeit zu suchen. Sie beantragt Leistungen der Grundsicherung, die Arbeitsuchenden vorbehalten sind, obwohl sie sich, wie aus den Akten hervorgeht, nicht auf Arbeitsuche begeben hat. Sie hat keinen erlernten oder angelernten Beruf und war bislang weder in Deutschland noch in Rumänien erwerbstätig. Sie und ihr Sohn leben mindestens seit November 2010 in Deutschland, wo sie bei einer Schwester von Frau D. wohnen, die sie mit Naturalien versorgt. Frau D. bezieht für ihren Sohn Florin Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro und einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 133 Euro. Um diese Leistungen geht es im vorliegenden Fall nicht.
Der EuGH hat in Beantwortung der Fragen des SG Leipzig entschieden, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden können.
Nach Auffassung des EuGH können Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Sozialleistungen (wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung) nur verlangen, wenn ihr Aufenthalt die Voraussetzungen der "Unionsbürgerrichtlinie" (Richtlinie 2004/38/EG v. 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. L 158, 77) erfüllt.
Der Aufnahmemitgliedstaat sei nach dieser Richtlinie nicht verpflichtet, während der ersten drei Monate des Aufenthalts Sozialhilfe zu gewähren. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren (wie im vorliegenden Fall), mache die Richtlinie das Aufenthaltsrecht u.a. davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen. Damit solle verhindert werden, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch nehmen. Ein Mitgliedstaat müsse daher die Möglichkeit haben, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines Mitgliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Beanspruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen; insoweit sei jeder Einzelfall zu prüfen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen.
Die Unionsbürgerrichtlinie und die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 v. 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166, 1, berichtigt im ABl. 2004, L 200, 1 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 v. 09.12.2010, ABl. L 338, 35 geänderten Fassung) stünden einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Bezug bestimmter "besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen" ausschließt, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten, sofern den betreffenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie zusteht.
Die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regele nicht die Voraussetzungen für die Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen. Da hierfür der nationale Gesetzgeber zuständig ist, habe er auch den Umfang der mit derartigen Leistungen sichergestellten sozialen Absicherung zu definieren. Die Mitgliedstaaten führten somit nicht das Recht der Union durch, wenn sie die Voraussetzungen und den Umfang der Gewährung besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen festlegen, so dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht anwendbar sei.
In Bezug auf Frau D. und ihren Sohn hat der EuGH ausgeführt, dass diese nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten und daher kein Recht auf Aufenthalt in Deutschland nach der Unionsbürgerrichtlinie geltend machen könnten. Folglich könnten sie sich nicht auf das in der Richtlinie und der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verankerte Diskriminierungsverbot berufen.


Gericht/Institution:EuGH
Erscheinungsdatum:11.11.2014
Entscheidungsdatum:11.11.2014
Aktenzeichen:C-333/13
juris

Montag, 10. November 2014

Mehr Hilfe für Pflegebedürftige ab dem 01.01.2015


Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 07.11.2014 das Pflegestärkungsgesetz gebilligt.
Das Gesetz entwickelt die Pflegeversicherung weiter und macht sie zukunftsfest. Es weitet in einem ersten Schritt die Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflegebedürftigen aus und schafft bessere Möglichkeiten zur Betreuung – insbesondere in den eigenen vier Wänden. Im Gegenzug steigt der Beitragssatz zum 01.01.2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte an. Weitere 0,2 Punkte folgen im Jahr 2017. Die Bildung eines Vorsorgefonds vermeidet Beitragssprünge und verteilt die Kosten der steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen.
Das Gesetz kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt werden.

Weitere InformationenPDF-Dokument Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) (BR-Drs. 466/14 – PDF, 429 KB)


Gericht/Institution:BR
Erscheinungsdatum:07.11.2014
juris

Freitag, 7. November 2014

SG Berlin: Entschädigung für DDR-Inhaftierte nach Panikattacken, Phobien und Zwangsadoption


Das SG Berlin hat entschieden, dass eine ehemalige DDR-Inhaftierte einen Anspruch auf Entschädigung wegen Panikattacken und Phobien nach der Haft in der DDR und einer Zwangsadoption ihrer Tochter hat.
Die damals 18 Jahre alte Klägerin war im Frühjahr 1971 in Untersuchungshaft in der Haftanstalt Cottbus. Infolge einer Schwangerschaft wurde die Haft unterbrochen. Anfang Januar 1972 gebar die Klägerin eine Tochter, die sie auf Druck von Staatssicherheit und Jugendamt unmittelbar nach der Geburt zur Adoption freigab. Von Ende Januar bis Ende November 1972 verbüßte sie eine Strafhaft in Halle. Der Tatvorwurf lautete: "Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten." Wegen beider Haftzeiten wurde sie 1994 durch Beschluss des LG Cottbus nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) rehabilitiert. Im Januar 2006 stellte die Klägerin beim beklagten Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem StrRehaG in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz. Die mangelnde ärztliche Versorgung nach der Entbindung, drei Wochen Einzelhaft in einem feuchtkalten Keller und die Zwangsadoption des neugeborenen Kindes hätten zu dauerhaften psychischen und physischen Folgeschäden geführt. Sie leide insbesondere unter Schlafstörungen, Panikattacken, krampfartigen Schmerzen, Asthma und Albträumen. Die Symptome seien über Jahre beherrschbar gewesen, aber nach einer – vom Fernsehsender MDR vermittelten – Wiederbegegnung mit der zwangsadoptierten Tochter 2005 wieder schlechter geworden.
2007 erkannte die Beklagte eine posttraumatische Belastungsstörung, ein ängstlichdepressives Syndrom und eine Atemwegserkrankung als Folgen der Haft an und gewährte eine Beschädigtenversorgung. Einen im Januar 2010 gestellten Verschlimmerungsantrag lehnte die Beklagte jedoch ab, woraufhin die Klägerin im September 2010 Klage beim SG Berlin erhob.
Das SG Berlin hat – nach Einholung mehrerer Gutachten und Befragung von Zeugen – die Beklagte zur Gewährung höherer Versorgungsleistungen und Anerkennung einer Verschlimmerung der psychischen Schädigungsfolgen der Haft verurteilt (die psychischen Beschwerden infolge der Zwangsadoption waren hingegen Gegenstand eines gesonderten Verfahrens).
Nach Auffassung des Sozialgerichts leidet die Klägerin seit 2009 an einer Ärztephobie. Diese Phobie sei unstreitig erstmals zu DDR-Zeiten unmittelbar nach der Haft aufgetreten und dann seit 2009 im Zusammenhang mit einer Krebserkrankung wieder ausgebrochen. Aus Angst vor Situationen mit Kontrollverlust habe die Klägerin sich wiederholt selbst zu lebensnotwendigen ärztlichen Behandlungen nur nach eingehender psychologischer Beratung (28 Kontakte) und nur mit großer Verzögerung überwinden können. Sie habe das Krankenhaus vorzeitig verlassen und die Chemotherapie abgebrochen. Wesentlich ursächlich hierfür seien die Erlebnisse in der Haft. Nach Schilderung der Klägerin seien ihr die Haftärzte grundsätzlich mit Zynismus begegnet, erforderliche Behandlungen seien oftmals abgelehnt worden, ein Zahn sei ihr ohne Betäubung gezogen worden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Behörde hat Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg eingelegt.

Gericht/Institution:SG Berlin
Erscheinungsdatum:05.11.2014
Entscheidungsdatum:11.04.2014
Aktenzeichen:S 139 VE 134/10
juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...