Dienstag, 27. Januar 2015

Mindestlohn auch für ausländische Pflegekräfte



Ab dem 01.01.2015 gilt in der Pflegebranche der Mindestlohn
Dies gilt auch für ausländische Pflegekräfte. Im Gesetz  ist vorgeschrieben, dass der Mindestlohn für alle Pflegekräfte gilt.
In Deutschland gibt es nach Regionen unterschiedlich hohe Stundenentgelte für Pflegekräfte. Seit dem 15.07.2010gilt der Mindestlohn, der eine Angleichung bis 2017 bringen soll. Er gilt für alle Unternehmen mit  ambulanten und teil- bzw vollstationären Pflegeleistungen oder ambulante Krankenleistungen.
Wenn ausländische Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten, gilt auch für sie der Mindestlohn egal, ob ihr Arbeitgeber ein deutsches oder ausländisches Unternehmen ist.
Ab Oktober 2015 wird der Mindestlohn auch für die zur Betreuung dementer Menschen eingesetzten Betreuungskräfte , Alltagsbegleiter und Assistenzkräfte gelten.
Grundsätzlich gelten für ausländische  Arbeitnehmer dieselben Regelungen wie für deutsche Arbeitnehmer und damit auch der Mindestlohn. ER kann von dem ausländischen Arbeitnehmer für die Zeit der Beschäftigung in Deutschland auch vor einem deutschen Arbeitsgericht eingeklagt werden.  Wenn die ausländischen Pflegekräfte  aber selbständig arbeiten,  gibt es viele Fallstricke: wenn nur ein Auftraggeber vorhanden ist, bei dem womöglich auch noch gewohnt wird, liegt „Scheinselbständigkeit“ vor, die verboten ist, d.h. der Auftraggeber ist in Wirklichkeit der Arbeitgeber.  Und der muß dann den allgemeinen Mindestlohn zahlen und haftet zudem auch noch für Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.  Zudem kann  ein empfindliches Bußgeld bis zu 500.000 € verhängt werden. Kontrolliert werden die Vorschriften durch den Zoll.
mehr beim BMAS

Donnerstag, 22. Januar 2015

SGB II Empfänger haben Keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste von Jobcenter-Mitarbeitern nach IFG


Das VG Neustadt hat entschieden, dass ein Hartz IV-Empfänger aus Braunschweig nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters Kaiserslautern hat.
Mit Urteil vom 04.09.2014 hatte das VG Neustadt (Weinstraße) unter Abweisung der Klage entschieden, dass ein in Braunschweig wohnhafter Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") keinen Anspruch gegen das beklagte Jobcenter Kaiserslautern hat, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen bzw. Namen zu gewähren.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger im Oktober 2014 Berufung ein. Diese hat er nun im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem OVG Koblenz zurückgenommen.
Damit ist das Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) rechtskräftig.


Gericht/Institution:VG Neustadt (Weinstraße)
Erscheinungsdatum:19.01.2015
Entscheidungsdatum:04.09.2014
Aktenzeichen:4 K 466/14.NW
juris

Freitag, 16. Januar 2015

Kein erhöhtes BAföG für bei Eltern wohnende Studierende


Das VG Mainz hat entschieden, dass ein bei seinen Eltern wohnender Auszubildender keinen Anspruch auf einen erhöhten Mietzuschuss beim BAföG-Bezug hat, auch wenn die Eltern Sozialleistungen beziehen.
Einem Studierenden der Johannes Gutenberg-Universität Mainz wurden Ausbildungsförderungsleistungen bewilligt. Für die Unterkunftskosten wurden ihm unter Hinweis darauf, dass er bei seiner Mutter wohne, pauschal nur 49 Euro zugesprochen. Dagegen wendet sich der Studierende mit seiner Klage und macht geltend, er habe Anspruch auf einen erhöhten Unterkunftsbetrag über 224 Euro. Er wohne zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung, müsse aber anteilig die Miet- und Nebenkosten der Wohnung mittragen. Außerdem beziehe seine Mutter nur Grundsicherung nach dem SGB II.
Das VG Mainz hat den für die Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht der Klage auf Erfolg abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts differenziert die einschlägige BAföG-Regelung hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Unterkunftszuschusses nur danach, ob der Auszubildende bei den Eltern wohne – dann erhalte er die niedrigere Pauschale – oder ob er nicht bei den Eltern wohne – dann erhalte er die höhere Pauschale –. Der Gesetzgeber gehe generalisierend davon aus, dass das gemeinsame Wohnen kostengünstiger sei, weil es auch von Zuwendungen der Eltern an den Auszubildenden geprägt sei und anteilige Kosten für Gemeinschaftsräume nur einmal anfielen. Diese typisierende Betrachtung ohne Beachtung des konkreten Einzelfalles sei im Bereich der staatlichen Leistungsgewährung zulässig. Deshalb komme es im Fall des Klägers nicht darauf an, ob es sich um eine Mietwohnung handele, an deren Kosten er sich beteilige, und ob die Eltern, mit denen er zusammenwohne, eigene Einkünfte erzielten.


Gericht/Institution:VG Mainz
Erscheinungsdatum:14.01.2015
Entscheidungsdatum:08.01.2015
Aktenzeichen:1 K 726/14.MZ
juris

Donnerstag, 15. Januar 2015

Grundsicherung im Alter: Rentnerin muss sparsam mit Vermögen haushalten


Das LSG Stuttgart hat entschieden, dass eine Rentnerin, die durch zu schnellen Verbrauch ihres Vermögens ihre Sozialhilfebedürftigkeit sehenden Auges herbeigeführt hat, keine Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält.
Die 83-jährige Klägerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein Reformhaus betrieben. Für das Alter hatte sie privat vorgesorgt; ihre gesetzliche Rente beläuft sich nur auf gut 250 Euro im Monat. Nach der Trennung von ihrem Ehemann verzichtete sie auf Trennungsunterhalt und lebte fortan vom Ersparten; monatlich entnahm sie mindestens 2.200 Euro. Anfang 2006 betrug das Vermögen der Frau noch über 100.000 Euro, Ende August 2009 war es aufgebraucht. Ihren Antrag auf Grundsicherung im Alter lehnte das zuständige Sozialamt ab. Die Frau habe die Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt und dabei vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt. Deshalb sei sie von der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgeschlossen.
Das SG Reutlingen hatte die hiergegen gerichtete Klage der Rentnerin abgewiesen.
Das LSG Stuttgart hat das Urteil des SG Reutlingen bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hätte die Klägerin ihren Lebensstandard den schwindenden Reserven anpassen müssen. Seine Rücklagen zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards innerhalb weniger Jahre aufzubrauchen, stelle keinen verantwortungsvollen Umgang mit dem eigenen Vermögen dar. Dass ihr Verhalten zwingend zur Sozialhilfebedürftigkeit führen würde, habe die Rentnerin als ehemalige Unternehmerin auch ohne Weiteres erkennen können und damit sozialwidrig gehandelt.
Die 83-Jährige steht nach der Entscheidung des Landessozialgerichts allerdings nicht mit leeren Händen da. Statt der Grundsicherungsleistungen erhält sie vom Sozialamt Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Leistung fällt ebenso hoch aus wie die Grundsicherung, sie muss aber, weil die Anspruchsvoraussetzungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, zurückgezahlt werden. Diese Verpflichtung geht nach dem Tod des Hilfebedürftigen auch auf die Erben über.
Das Urteil ist rechtskräftig.


Gericht/Institution:Landessozialgericht Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum:15.01.2015
Entscheidungsdatum:15.10.2014
Aktenzeichen:L 2 SO 2489/14
juris

BVerfG: Gegen Übermittlung von Daten aus Gerichtsakten an nicht verfahrensbeteiligte Behörde ist effektiver Rechtsschutz erforderlich


Das BVerfG hat entschieden, dass das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verlangt, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen während eines zivilgerichtlichen Verfahrens an eine nicht an diesem Verfahren beteiligte Behörde gerichtlich überprüfbar ist.
Der Beschwerdeführer war als Beamter mit der Bearbeitung von Asylanträgen betraut. Über eine Kontaktanzeige lernte er eine Frau kennen, die erfolglos Asyl beantragt hatte. Zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Frau kam es zu mehreren Treffen, bei denen eine gemeinsame Tochter gezeugt wurde. Da der Beschwerdeführer die Vaterschaft nicht anerkannte, strengte die Kindesmutter ein familiengerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft an, das vor dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht geführt wurde.
Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers bat das Amtsgericht um Mitteilung, ob Presseberichte über einen Beschluss des Oberlandesgerichts zuträfen, der Beschwerdeführer habe sich "durch wahrheitswidrige Behauptungen Vorteile verschaffen" wollen. Das Ersuchen erfolge im Hinblick auf die Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen. Der am Amtsgericht mit dem familiengerichtlichen Verfahren befasste Richter verfügte daraufhin ohne weitere Begründung, der Dienstbehörde "unter Bezugnahme auf die Anfrage" Kopien des Beschlusses des Oberlandesgerichts mit geschwärztem Namen der Mutter zu übersenden. Der Beschwerdeführer beantragte beim Oberlandesgericht daraufhin die Feststellung, dass die Weitergabe von Aktenbestandteilen aus seinem nicht öffentlich verhandelten familienrechtlichen Verfahren an die nicht verfahrensbeteiligte Dienstbehörde rechtswidrig gewesen sei. Das Oberlandesgericht wies den Antrag als unzulässig zurück; das Verfahren nach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) sei vorliegend nicht eröffnet. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
Das BVerfG hat den Beschluss des OLG Düsseldorf aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BVerfG verletzt die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Fachgerichte hätten die vom Gesetzgeber bereitgestellten Rechtsschutzmöglichkeiten so auszulegen und anzuwenden, dass dem Ziel genügt wird, wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten. Eine Auslegung, die zu Lücken in dem vom Gesetzgeber als umfassend konzipierten Rechtsschutz führt, werde den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht gerecht.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kann dem Beschwerdeführer Rechtsschutz nicht mit dem Hinweis darauf verweigert werden, dass die Übermittlung von Aktenbestandteilen an eine nicht verfahrensbeteiligte Behörde während eines Verfahrens spruchrichterliche Tätigkeit sei.
a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen gerichtlichen Schutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Nicht zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Bestimmung gehören allerdings Akte der Rechtsprechung. Der Begriff der rechtsprechenden Gewalt wird maßgeblich von der konkreten sachlichen Tätigkeit her bestimmt; typischerweise handelt es sich hierbei um die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall im Rahmen besonders geregelter Verfahren.
b) Zwar ist die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seiner Tochter um die Anerkennung der Vaterschaft Rechtsprechung in diesem Sinne. Da die Übersendung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses an die nicht verfahrensbeteiligte Dienstbehörde auf deren Ersuchen der Erfüllung ihrer eigenen behördlichen Aufgaben, nicht aber der Entscheidung des Rechtsstreits zwischen dem Beschwerdeführer und der Kindesmutter diente, kann die Übersendung nicht allein deshalb, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgte, als spruchrichterliche Tätigkeit qualifiziert werden. Ebenso wenig geht es bei einer solchen Mitteilung um Streitbeilegung oder die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit und damit um Rechtsprechung. Die im vorliegenden Fall erfolgte Erteilung von Auskünften an eine Behörde im Rahmen von Art. 35 Abs. 1 GG ist deshalb im Ergebnis als Verwaltungstätigkeit anzusehen, die grundsätzlich von der Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG umfasst ist.
2. Die Auslegung und Anwendung des maßgeblichen Verfahrensrechts durch das Oberlandesgericht verwehren dem Beschwerdeführer wirkungsvollen Rechtsschutz in unzumutbarer Weise.
a) Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert. Ebenso wie der Gesetzgeber bei der normativen Ausgestaltung der Prozessordnungen müssen die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung dieser Normen das Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verfolgen. Insbesondere dürfen sie den Zugang zu den Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Von solchen rechtsschutzfreundlichen Auslegungsgrundsätzen muss sich das Gericht auch bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob der vom Gesetzgeber grundsätzlich bereitgestellte Rechtsschutz im Einzelfall eröffnet ist.
b) Dem wird die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Der Gesetzgeber stellt hier Rechtsschutzmöglichkeiten bereit, deren Auslegung und Anwendung durch das Oberlandesgericht dem Ziel der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht genügen.
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus den Akten zivilgerichtlicher Verfahren an private Dritte und an andere Gerichte oder an Behörden und der hiergegen eröffnete Rechtsschutz sind nicht einheitlich und an verschiedenen Stellen geregelt. Den einschlägigen Vorschriften ist jedoch gemein, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Übermittlung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG der Rechtsweg zum Oberlandesgericht eröffnet wird, sofern kein anderer Rechtsweg zur Verfügung steht. Dies legt die Intention des Gesetzgebers nahe, in allen genannten Konstellationen eine Möglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung zu eröffnen. Daher hätte eine Auslegung der maßgeblichen Vorschriften, die auch dem Beschwerdeführer den Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet hätte, dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprochen und die Grenze zulässiger Auslegung einfachen Rechts nicht überschritten. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht eine Auslegung vorgenommen, die gerade und allein für den Fall, dass Daten aus schwebenden Verfahren an öffentliche Stellen auf deren Ersuchen übermittelt werden, jeglichen Rechtsweg ausschließt. Dies steht in Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 GG.
Der Hinweis des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer könne in einem gerichtlichen Verfahren gegen eine möglicherweise ergehende Disziplinarverfügung ein etwaiges verfassungsrechtliches Verwertungsverbot geltend machen, ist hier nicht tragfähig. Die Dienstbehörde erhält schon durch die Übermittlung Kenntnis von höchstpersönlichen Daten, bevor der Beschwerdeführer Rechtsschutz erlangen oder sich überhaupt äußern kann. Selbst der nachgelagerte Rechtsschutz steht dem Beschwerdeführer nur dann offen, wenn es tatsächlich zu einer Verwertung der übermittelten Daten kommt. Verwertet die Dienstbehörde die übermittelten Daten nicht oder unterbleibt eine im Rechtsweg angreifbare Disziplinarentscheidung aus anderen Gründen, hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Übermittlung gerichtlich überprüfen zu lassen.
3. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass die Übermittlung, die einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG des Beschwerdeführers begründet, nicht allein auf Art. 35 Abs. 1 GG gestützt werden kann, sondern einfachgesetzlich geregelt sein muss. Ebenso wird das Oberlandesgericht die verfassungsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe in den Blick zu nehmen haben, die bei der Weitergabe von höchstpersönlichen Akteninhalten an die Dienstbehörde zu beachten sind.

Gericht/Institution:BVerfG
Erscheinungsdatum:14.01.2015
Entscheidungsdatum:02.12.2014
Aktenzeichen:1 BvR 3106/09
juris

Mittwoch, 14. Januar 2015

Hartz-IV zur Eigenheimfinanzierung: Tilgungsraten sind ausnahmsweise als Zuschuss zu übernehmen


Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass Grundsicherungsleistungen in Ausnahmefällen auch als Zuschuss für Tilgungsraten zu gewähren sind.
Ein Diplom-Ingenieur aus dem Main-Taunus-Kreis wohnt in einem Einfamilienhaus, das er 1984 für 290.000 DM gekauft hat. Das renovierungsbedürftige Haus hat eine Wohnfläche von 78 qm. Der 1950 geborene Mann wurde arbeitslos und erhielt nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes zeitweise Hartz-IV-Leistungen. Der Main-Taunus-Kreis gewährte ihm jedoch nur ein Darlehen für die Tilgungsraten, weil Sozialleistungen nicht der Bildung von Vermögen dienen sollten. Mittlerweile bezieht der Mann Rente und ist nicht mehr hilfebedürftig. Er klagt auf Übernahme der Tilgungsraten.
Das LSG Darmstadt hat der Klage stattgegeben und den Main-Taunus-Kreis verurteilt, für die Tilgungsraten einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Hartz-IV-Leistungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bewohnt ein Hilfebedürftiger ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so ist die Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nach den gleichen Kriterien zu prüfen, wie bei Mietkosten. Soweit der Kredit für das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist, werden auch Schuldzinsen übernommen, im Regelfall jedoch nicht die Tilgungsraten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn das Haus lange vor dem Leistungsbezug gekauft wurde und die Finanzierung schon weitgehend abgeschlossen ist.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts im vorliegenden Fall gehören zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu erbringen seien, zwar grundsätzlich nicht die Tilgungsraten. Denn diese Leistungen seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen. Hier liege jedoch ein Ausnahmefall vor. Der Mann habe das Haus gekauft, als er noch keine Hartz-IV-Leistungen bezogen habe. Wenn die Tilgungsraten nicht übernommen worden wären, hätte der Verlust des Hauses gedroht. Auch sei die Finanzierung bereits weitgehend abgeschlossen gewesen, da der zu tilgende Anteil nur noch 18,7% betragen habe. Zudem sei aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verrentung nur von einem Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung von ca. 2,7% auszugehen. Die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten sei auch angemessen, da die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich der Tilgung unter den in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten in Höhe von 360 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt lägen.
Die Revision wurde zugelassen.


Gericht/Institution:Hessisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:13.01.2015
Entscheidungsdatum:29.10.2014
Aktenzeichen:L 6 AS 422/12
juris

Freitag, 19. Dezember 2014

Das ändert sich im neuen Jahr

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende

a) Der Mindestlohn kommt

Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 €.
Rund 3,7 Millionen Beschäftigte werden direkt davon profitieren: Ihre Löhne werden steigen.
Der gesetzliche Mindestlohn setzt bei der Bezahlung eine feste Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Er schützt Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind. Er leistet zugleich einen Beitrag für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb und sorgt für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen.
Bis zum Ende des Jahres 2016 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 8,50 €. Erstmals im Jahr 2016 werden Gewerkschaften und Arbeitgeber in einer unabhängigen Mindestlohn-Kommission darüber beraten, wie hoch der Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 sein wird. Diese Kommission der Tarifpartner wird sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der Tarifentwicklung in Deutschland orientieren. Im Rahmen einer Gesamtabwägung prüft sie, welcher Mindestlohn einen angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Das Gesetz sieht ab 2017 alle zwei Jahre eine Anpassung des Mindestlohns vor.
Der Mindestlohn gilt ausnahmslos für alle Branchen. Um den Branchen, deren Löhne bisher deutlich unter 8,50 € liegen, eine schrittweise Anpassung an den geltenden Mindestlohn zu ermöglichen, wurde im Gesetz eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 definiert, in der Abweichungen nach unten erlaubt sind. Dies gilt nur, wenn es einen allgemein verbindlichen Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gibt.
Ab dem 1. Januar 2017 müssen dann mindestens 8,50 € gezahlt werden. Und ab dem 1. Januar 2018 gilt dann ausnahmslos in allen Branchen der – mutmaßlich durch die Mindestlohn-Kommission erstmals angepasste – allgemeinverbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung. Tarifverträge, deren Lohnuntergrenze unter dem Mindestlohn liegen, dürfen dann nicht mehr abgeschlossen werden.
Die Zahlung des Mindestlohns und die Einhaltung der geltenden Vorschriften werden streng und umfassend kontrolliert, festgestellte Verstöße werden wirksam sanktioniert. Die Kontrolle liegt – wie bisher bereits bei den Branchenmindestlöhnen – bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Um die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns wirksam überwachen zu können, werden im Laufe der kommenden Jahre bei der FKS 1.600 neue Stellen geschaffen.
Umfangreiche Informationen rund um den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn finden sich unter www.der-mindestlohn-kommt.de.

b) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2015 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 399 €. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2015 im Einzelnen:
  • Regelbedarfsstufe 1
    (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 399 €
  • Regelbedarfsstufe 2
    (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 360 €
  • Regelbedarfsstufe 3
    (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 320 €
  • Regelbedarfsstufe 4
    (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 302 €
  • Regelbedarfsstufe 5
    ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 267 €
  • Regelbedarfsstufe 6
    (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 234 € 

c) Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld soll auch in 2015 durch Vermeidung von Arbeitslosigkeit positiv auf den Arbeitsmarkt wirken. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daher eine Verordnung erlassen, nach der die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2015 entstehen, bis zu 12 Monate betragen kann. Ohne den Erlass der Verordnung wäre die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2015 auf die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten zurückgefallen. Die Verlängerung der Bezugsdauer erfolgt rein vorsorglich, um Betrieben bei Arbeitsausfällen weiterhin Planungssicherheit zu geben.
Im Gerüstbauerhandwerk wird die Sonderregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld und den ergänzenden Leistungen bis zum 31. März 2018 verlängert. Mit der Verlängerung wird sichergestellt, dass den im Gerüstbau Beschäftigten neben dem Saison-Kurzarbeitergeld als ergänzende Leistung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Winter auch weiterhin das Zuschuss-Wintergeld für Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit gezahlt werden kann.

d) Verlängerung der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

Für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, galt bis zum 31. Dezember 2014 eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen. Diese Regelung wird zunächst bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Im Laufe des Jahres 2015 soll darüber entschieden werden, wie die soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit nach überwiegend kurz befristeter Beschäftigung weiter verbessert werden kann.

e) Verlängerung der Weiterbildungsförderung von jüngeren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen

Die ursprünglich bis Ende des Jahres 2014 befristete Regelung des § 131a SGB III zur beruflichen Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter 45 Jahren in kleinen und mittleren Unternehmen wird um fünf Jahre bis Ende des Jahres 2019 verlängert. Fördervoraussetzung bleibt, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 Prozent an den Lehrgangskosten beteiligt. Die Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten tätig sind. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung sowie zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit Beschäftigter in kleinen und mittleren Unternehmen.

f) Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung Älterer

Die bis Ende 2014 befristete Sonderregelung, nach der die Eingliederung älterer Arbeitsuchender ab 50 Jahren, die Vermittlungshemmnisse haben, durch Eingliederungszuschüsse an die Arbeitgeber bis zu einer Dauer von drei Jahren gefördert werden kann, wird zum 1. Januar 2015 um fünf Jahre bis Ende 2019 verlängert. Im Allgemeinen ist die Dauer der Förderung auf längstens zwölf Monate beschränkt. Mit der Verlängerung der Sonderreglung wird gewährleistet, dass die älteren Arbeitsuchenden wegen ihrer vergleichsweise geringeren Chancen, im Fall von Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung zu finden, weiter in dem bisherigen Umfang unterstützt werden können, wenn es zu ihrer beruflichen Eingliederung im Einzelfall erforderlich ist

g) Programm des Europäischen Sozialfonds zur "Berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund"

Das bereits seit 2008 laufende Programm des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur "Berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund" wird auch in der neuen ESF-Förderperiode (2014-2020) ab 2015 wieder aufgelegt. Das Programm hat unverändert zum Ziel, durch Verbesserung der Sprachkenntnis unter Einbeziehung von Elementen der beruflichen Qualifizierung die Chancen auf Integration in den Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

a) Pflegemindestlohn

Am 1. Januar 2015 tritt die "Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche" in Kraft. Sie hat eine Laufzeit bis zum 31. Oktober 2017. Die Beträge für den Branchenmindestlohn ergeben sich aus nachfolgender Tabelle. Zudem wird ab dem 1. Oktober 2015 der Kreis derer, für die der Pflegemindestlohn gilt, deutlich ausgeweitet. Die Verordnung erfasst dann zusätzlich auch die in Pflegebetrieben beschäftigten
  • Betreuungskräfte insbesondere von dementen Personen,
  • Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sowie
  • Assistenzkräfte. 
 Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-HolsteinBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
HöheSteigerungHöheSteigerung
ab 1.1.20159,40 €4,4 %8,65 €8,1 %
ab 1.1.20169,75 €3,7 %9,00 €4,1 %
ab 1.1.201710,20 €4,6 %9,50 €5,6 %

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2015 beträgt 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Bundesrat muss der entsprechenden Verordnung noch zustimmen. Die Befassung ist für den 19. Dezember vorgesehen.

b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67

Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1950 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und vier Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

c) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt 2015 stabil bei 5,2 Prozent.
Das Künstlersozialabgabe-Stabilisierungsgesetz bringt ab dem 1. Januar 2015 drei Neuerungen:
  • Es wird sichergestellt, dass die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Künstlersozialabgabe im Rahmen der mindestens alle vier Jahre stattfindenden Arbeitgeberprüfungen mitprüfen beziehungsweise die Arbeitgeber informieren und beraten.
  • Die Künstlersozialkasse erhält ein eigenes Prüfrecht, um branchenspezifische Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen selbst durchzuführen.
  • Die Anwendung des Künstlersozialversicherungsgesetzes wird erleichtert. Der Begriff der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung wird durch eine sogenannte Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert.

d) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2013 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2015 im Überblick:

Rechengrößen der Sozialversicherung 2015:
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
     
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung

6 050 €

72.600 €

5.200 €

62.400 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

7.450 €

89.400 €

6.350 €

76.200 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung

6.050 €

72.600 €

5.200 €

62.400 €
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung

4.575 €

54.900 €

4.575 €

54.900 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung

4.125 €

49.500 €

4.125 €

49.500 €
Bezugsgröße
in der Sozialversicherung

2.835 €*

34.020 €*

2.415 €

28.980 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 34 999 €
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2015 beträgt 84,15 € monatlich.

f) Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2015 monatlich 232 € (West) bzw. 199 € (Ost) betragen.

g) Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 

Ab dem 1. Januar 2015 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:
  • Regelbedarfsstufe 1
    (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 399 €
  • Regelbedarfsstufe 2
    (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 360 €
  • Regelbedarfsstufe 3
    (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 320 €
  • Regelbedarfsstufe 4
    (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 302 €
  • Regelbedarfsstufe 5
    (Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 267 €
  • Regelbedarfsstufe 6
    (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 234 €

h) Gleitzonenfaktor 2015

Ab dem 1. Januar 2015 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 € bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7585.

i) Sachbezugswerte 2015

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Mieten und Unterkunft ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 um 1,1 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Unterkunft oder Mieten von 221 € auf 223 € angehoben. Der Wert für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.

j) Neue Berufskrankheiten

Zum 1. Januar 2015 tritt die 3. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft. Es werden vier neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen:
  • bestimmte Formen des sog. "weißen Hautkrebses" (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung
  • Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines in einem knöchernen Tunnel im Unterarm verlaufenden Nervs) durch bestimmte manuelle Tätigkeiten
  • Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung)
  • Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe
Die Betroffenen haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.
Stand: 17.12.2014
 
 Quelle: Pressemittreilung des Bundesministerium für Arbeit und Sozialesvom 17.12.2014BMAS

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