Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende
a) Der Mindestlohn kommt
Ab dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 €.
Rund 3,7 Millionen Beschäftigte werden direkt davon profitieren: Ihre Löhne werden steigen.
Der gesetzliche Mindestlohn setzt bei der Bezahlung eine feste
Grenze, die in Zukunft nicht mehr unterschritten werden darf. Er schützt
Beschäftigte im Niedriglohnsektor vor Dumpinglöhnen und verringert so
die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die trotz
Vollzeitbeschäftigung auf Sozialleistungen angewiesen sind. Er leistet
zugleich einen Beitrag für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb
und sorgt für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen.
Bis zum Ende des Jahres 2016 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei
8,50 €. Erstmals im Jahr 2016 werden Gewerkschaften und Arbeitgeber in
einer unabhängigen Mindestlohn-Kommission darüber beraten, wie hoch der
Mindestlohn ab dem 1. Januar 2017 sein wird. Diese Kommission der
Tarifpartner wird sich bei der Festsetzung des Mindestlohns an der
Tarifentwicklung in Deutschland orientieren. Im Rahmen einer
Gesamtabwägung prüft sie, welcher Mindestlohn einen angemessenen
Mindestschutz für die Beschäftigten bietet, faire Wettbewerbsbedingungen
ermöglicht und die Beschäftigung nicht gefährdet. Das Gesetz sieht ab
2017 alle zwei Jahre eine Anpassung des Mindestlohns vor.
Der Mindestlohn gilt ausnahmslos für alle Branchen. Um den Branchen,
deren Löhne bisher deutlich unter 8,50 € liegen, eine schrittweise
Anpassung an den geltenden Mindestlohn zu ermöglichen, wurde im Gesetz
eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017 definiert, in
der Abweichungen nach unten erlaubt sind. Dies gilt nur, wenn es einen
allgemein verbindlichen Branchenmindestlohn nach dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
gibt.
Ab dem 1. Januar 2017 müssen dann mindestens 8,50 € gezahlt werden.
Und ab dem 1. Januar 2018 gilt dann ausnahmslos in allen Branchen der –
mutmaßlich durch die Mindestlohn-Kommission erstmals angepasste –
allgemeinverbindliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung.
Tarifverträge, deren Lohnuntergrenze unter dem Mindestlohn liegen,
dürfen dann nicht mehr abgeschlossen werden.
Die Zahlung des Mindestlohns und die Einhaltung der geltenden
Vorschriften werden streng und umfassend kontrolliert, festgestellte
Verstöße werden wirksam sanktioniert. Die Kontrolle liegt – wie bisher
bereits bei den Branchenmindestlöhnen – bei der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Um die Einhaltung des
gesetzlichen Mindestlohns wirksam überwachen zu können, werden im Laufe
der kommenden Jahre bei der FKS 1.600 neue Stellen geschaffen.
Umfangreiche Informationen rund um den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn finden sich unter www.der-mindestlohn-kommt.de.
b) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Ab dem 1. Januar 2015 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung
für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld
II
und Sozialgeld erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf
monatlich 399 €. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2015 im
Einzelnen:
- Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 399 €
- Regelbedarfsstufe 2
(jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 360 €
- Regelbedarfsstufe 3
(erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 320 €
- Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 302 €
- Regelbedarfsstufe 5
( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 267 €
- Regelbedarfsstufe 6
(Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 234 €
c) Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld soll auch in 2015 durch Vermeidung von
Arbeitslosigkeit positiv auf den Arbeitsmarkt wirken. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daher eine Verordnung
erlassen, nach der die Bezugsdauer für das konjunkturelle
Kurzarbeitergeld für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2015 entstehen,
bis zu 12 Monate betragen kann. Ohne den Erlass der Verordnung wäre die
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2015 auf die gesetzlich
vorgesehene Dauer von sechs Monaten zurückgefallen. Die Verlängerung der
Bezugsdauer erfolgt rein vorsorglich, um Betrieben bei Arbeitsausfällen
weiterhin Planungssicherheit zu geben.
Im Gerüstbauerhandwerk wird die Sonderregelung zum
Saison-Kurzarbeitergeld und den ergänzenden Leistungen bis zum 31. März
2018 verlängert. Mit der Verlängerung wird sichergestellt, dass den im
Gerüstbau Beschäftigten neben dem Saison-Kurzarbeitergeld als ergänzende
Leistung zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Winter auch weiterhin
das Zuschuss-Wintergeld für Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit
gezahlt werden kann.
d) Verlängerung der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld
Für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen
ausüben, galt bis zum 31. Dezember 2014 eine Sonderregelung zum
Arbeitslosengeld. Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens
sechs Monaten erfüllen. Diese Regelung wird zunächst bis zum 31.
Dezember 2015 verlängert. Im Laufe des Jahres 2015 soll darüber
entschieden werden, wie die soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit nach
überwiegend kurz befristeter Beschäftigung weiter verbessert werden
kann.
e) Verlängerung der Weiterbildungsförderung von jüngeren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen
Die ursprünglich bis Ende des Jahres 2014 befristete Regelung des
§ 131a
SGB III
zur beruflichen Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern unter 45 Jahren in kleinen und mittleren Unternehmen wird
um fünf Jahre bis Ende des Jahres 2019 verlängert. Fördervoraussetzung
bleibt, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 Prozent an den
Lehrgangskosten beteiligt. Die Regelung gilt für Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, die in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten tätig
sind. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung sowie
zum Erhalt und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit
Beschäftigter in kleinen und mittleren Unternehmen.
f) Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung Älterer
Die bis Ende 2014 befristete Sonderregelung, nach der die
Eingliederung älterer Arbeitsuchender ab 50 Jahren, die
Vermittlungshemmnisse haben, durch Eingliederungszuschüsse an die
Arbeitgeber bis zu einer Dauer von drei Jahren gefördert werden kann,
wird zum 1. Januar 2015 um fünf Jahre bis Ende 2019 verlängert. Im
Allgemeinen ist die Dauer der Förderung auf längstens zwölf Monate
beschränkt. Mit der Verlängerung der Sonderreglung wird gewährleistet,
dass die älteren Arbeitsuchenden wegen ihrer vergleichsweise geringeren
Chancen, im Fall von Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung zu finden,
weiter in dem bisherigen Umfang unterstützt werden können, wenn es zu
ihrer beruflichen Eingliederung im Einzelfall erforderlich ist
g) Programm des Europäischen Sozialfonds zur "Berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund"
Das bereits seit 2008 laufende Programm des Europäischen Sozialfonds (
ESF) zur "Berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund" wird auch in der neuen
ESF-Förderperiode
(2014-2020) ab 2015 wieder aufgelegt. Das Programm hat unverändert zum
Ziel, durch Verbesserung der Sprachkenntnis unter Einbeziehung von
Elementen der beruflichen Qualifizierung die Chancen auf Integration in
den Arbeitsmarkt zu erhöhen.
Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
a) Pflegemindestlohn
Am 1. Januar 2015 tritt die "Zweite Verordnung über zwingende
Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche" in Kraft. Sie hat eine
Laufzeit bis zum 31. Oktober 2017. Die Beträge für den
Branchenmindestlohn ergeben sich aus nachfolgender Tabelle. Zudem wird
ab dem 1. Oktober 2015 der Kreis derer, für die der Pflegemindestlohn
gilt, deutlich ausgeweitet. Die Verordnung erfasst dann zusätzlich auch
die in Pflegebetrieben beschäftigten
- Betreuungskräfte insbesondere von dementen Personen,
- Alltagsbegleiterinnen und -begleiter sowie
- Assistenzkräfte.
| | Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein | Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen |
| Höhe | Steigerung | Höhe | Steigerung |
| ab 1.1.2015 | 9,40 € | 4,4 % | 8,65 € | 8,1 % |
| ab 1.1.2016 | 9,75 € | 3,7 % | 9,00 € | 4,1 % |
| ab 1.1.2017 | 10,20 € | 4,6 % | 9,50 € | 5,6 % |
Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.
Januar 2015 beträgt 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung
und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der
Bundesrat muss der entsprechenden Verordnung noch zustimmen. Die
Befassung ist für den 19. Dezember vorgesehen.
b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67
Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die
schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen
Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des
Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit
67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte,
die 1950 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen
gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und vier Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze
zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei
Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger
wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
c) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt 2015 stabil bei 5,2 Prozent.
Das Künstlersozialabgabe-Stabilisierungsgesetz bringt ab dem 1. Januar 2015 drei Neuerungen:
- Es wird sichergestellt, dass die Träger der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
die Künstlersozialabgabe im Rahmen der mindestens alle vier Jahre
stattfindenden Arbeitgeberprüfungen mitprüfen beziehungsweise die
Arbeitgeber informieren und beraten.
- Die Künstlersozialkasse
erhält ein eigenes Prüfrecht, um branchenspezifische
Schwerpunktprüfungen und anlassbezogene Prüfungen selbst durchzuführen.
- Die
Anwendung des Künstlersozialversicherungsgesetzes wird erleichtert. Der
Begriff der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung wird durch
eine sogenannte Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert.
d) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015
wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der
Einkommensentwicklung im Jahr 2013 aktualisiert. Das
Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich
jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2015 im Überblick:
| Rechengrößen der Sozialversicherung 2015: |
| | West | Ost |
| | Monat | Jahr | Monat | Jahr |
| | | | | |
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung
|
6 050 €
|
72.600 €
|
5.200 €
|
62.400 €
|
| Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung |
7.450 €
|
89.400 €
|
6.350 €
|
76.200 €
|
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung
|
6.050 €
|
72.600 €
|
5.200 €
|
62.400 €
|
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung
|
4.575 €
|
54.900 €
|
4.575 €
|
54.900 €
|
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung
|
4.125 €
|
49.500 €
|
4.125 €
|
49.500 €
|
Bezugsgröße
in der Sozialversicherung
|
2.835 €*
|
34.020 €*
|
2.415 €
|
28.980 €
|
| vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 34 999 € |
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2015 beträgt 84,15 € monatlich.
f) Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte wird für das Kalenderjahr 2015 monatlich 232 € (West)
bzw. 199 € (Ost) betragen.
g) Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
Ab dem 1. Januar 2015 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:
- Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 399 €
- Regelbedarfsstufe 2
(jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 360 €
- Regelbedarfsstufe 3
(erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 320 €
- Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 302 €
- Regelbedarfsstufe 5
(Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 267 €
- Regelbedarfsstufe 6
(Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 234 €
h) Gleitzonenfaktor 2015
Ab dem 1. Januar 2015 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 €
bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7585.
i) Sachbezugswerte 2015
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert
der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen
und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen
des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und
Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der
Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Mieten und
Unterkunft ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 um
1,1 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für
Unterkunft oder Mieten von 221 € auf 223 € angehoben. Der Wert für
Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.
j) Neue Berufskrankheiten
Zum 1. Januar 2015 tritt die 3. Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft. Es werden vier neue Krankheiten
in die Berufskrankheitenliste aufgenommen:
- bestimmte Formen des sog.
"weißen Hautkrebses" (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen
(multiple aktinische Keratosen) durch langjährige Sonneneinstrahlung
- Carpaltunnel-Syndrom
(Druckschädigung eines in einem knöchernen Tunnel im Unterarm
verlaufenden Nervs) durch bestimmte manuelle Tätigkeiten
- Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung)
- Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe
Die Betroffenen haben Anspruch auf Heilbehandlung aus der
gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter
Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.
Stand: 17.12.2014
Quelle: Pressemittreilung des Bundesministerium für Arbeit und Sozialesvom 17.12.2014
BMAS