SGB II Empfänger haben Keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste von Jobcenter-Mitarbeitern nach IFG
Das VG Neustadt hat entschieden, dass ein Hartz IV-Empfänger aus
Braunschweig nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) keinen Anspruch
auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters
Kaiserslautern hat.
Mit Urteil vom 04.09.2014 hatte das VG Neustadt (Weinstraße) unter Abweisung der Klage entschieden, dass ein in Braunschweig wohnhafter Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") keinen Anspruch gegen das beklagte Jobcenter Kaiserslautern hat, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen bzw. Namen zu gewähren.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger im Oktober 2014 Berufung ein. Diese hat er nun im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem OVG Koblenz zurückgenommen.
Damit ist das Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) rechtskräftig.
juris
Mit Urteil vom 04.09.2014 hatte das VG Neustadt (Weinstraße) unter Abweisung der Klage entschieden, dass ein in Braunschweig wohnhafter Bezieher von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") keinen Anspruch gegen das beklagte Jobcenter Kaiserslautern hat, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen bzw. Namen zu gewähren.
Gegen dieses Urteil legte der Kläger im Oktober 2014 Berufung ein. Diese hat er nun im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem OVG Koblenz zurückgenommen.
Damit ist das Urteil des VG Neustadt (Weinstraße) rechtskräftig.
Gericht/Institution: | VG Neustadt (Weinstraße) |
Erscheinungsdatum: | 19.01.2015 |
Entscheidungsdatum: | 04.09.2014 |
Aktenzeichen: | 4 K 466/14.NW |
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