Die Sozialhilfe und die Grundsicherung (Hartz IV) erhöhen sich
zum 01.01.2014: ein alleinstehender Erwachsener bekommt monatlich neun
Euro mehr und auch für Kinder und Jugendliche erhöhen sich die
Regelsätze.
Damit erhöhen sich die Regelbedarfsstufen um 2,27%. Das gilt für
die Sozialhilfe, die Grundsicherung für Arbeitsuchende und für die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das Bundeskabinett hat
die entsprechende Verordnung auf den Weg gebracht. Der Bundesrat muss
noch zustimmen.
Die neuen Regelsätze für Hartz IV
Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann monatlich 391 Euro Grundsicherung, 2013 waren es 382 Euro. Seit 2011 ist die Grundsicherung um 27 Euro monatlich gestiegen.
Die Regelsätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) steigen anteilig.
Regelbedarfsstufen im Jahr 2014 gegenüber 2013
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen
sind. Das Jobcenter orientiert sich dabei am örtlichen Mietniveau auf
dem Wohnungsmarkt.
Jährliche Erhöhung folgt der Preisentwicklung
Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Das ist im Gesetz über die Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgelegt.
Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird aus einem Mischindex errechnet. Dieser setzt sich zu 70% aus der regelsatzrelevanten Preisentwicklung und zu 30% aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Für 2014 liegt die Veränderung des Mischindexes für Juli 2012 bis Juni 2013 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zugrunde.
Das Statistische Bundesamt ermittelt sowohl die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen wie auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter.
Quelle: juris
Die neuen Regelsätze für Hartz IV
Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann monatlich 391 Euro Grundsicherung, 2013 waren es 382 Euro. Seit 2011 ist die Grundsicherung um 27 Euro monatlich gestiegen.
Die Regelsätze für die im Haushalt lebenden Partner und Kinder (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) steigen anteilig.
Regelbedarfsstufen im Jahr 2014 gegenüber 2013
Alleinstehend/Alleinerziehend | 391 Euro (9 Euro mehr) | Regelbedarfsstufe 1 |
Paare/Bedarfsgemeinschaften | 353 Euro (8 Euro mehr) | Regelbedarfsstufe 2 |
Erwachsene im Haushalt anderer | 313 Euro (7 Euro mehr) | Regelbedarfsstufe 3 |
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren | 296 Euro (7 Euro mehr) | Regelbedarfsstufe 4 |
Kinder von sechs bis unter 14 Jahren | 261 Euro (6 Euro mehr) | Regelbedarfsstufe 5 |
Kinder von 0 bis 6 Jahre | 229 Euro (5 Euro mehr) | Regelbedarfsstufe 6 |
Jährliche Erhöhung folgt der Preisentwicklung
Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Das ist im Gesetz über die Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten (SGB II) und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) festgelegt.
Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird aus einem Mischindex errechnet. Dieser setzt sich zu 70% aus der regelsatzrelevanten Preisentwicklung und zu 30% aus der Nettolohnentwicklung zusammen. Für 2014 liegt die Veränderung des Mischindexes für Juli 2012 bis Juni 2013 gegenüber dem Vorjahreszeitraum zugrunde.
Das Statistische Bundesamt ermittelt sowohl die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen wie auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter.
Quelle: juris
Gericht/Institution: | BReg |
Erscheinungsdatum: | 04.09.2013 |
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