Das VG München hat im Streit um die Zuweisung eines Platzes für
ein knapp 13 Monate altes Kind in einer freigemeinnützigen
Kindertageseinrichtung entschieden, dass ein angebotener Krippenplatz,
der eine halbe Stunde von der Wohnung und der Arbeitsstätte der Eltern
entfernt ist, zumutbar ist.
Die beklagte Landeshauptstadt München hatte für das Kind
Betreuungsplätze in freigemeinnützigen Kindertagesstätten angeboten, die
dieselben Gebühren wie die städtischen Kindertagesstätten erheben.
Diese Einrichtungen sind von der elterlichen Wohnung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln jeweils in ca. einer halben Stunde erreichbar. Der Weg
von diesen Tagesstätten bis zum Arbeitsplatz der Eltern, die beide in
Vollzeit arbeiten, beträgt ebenso ca. eine halbe Stunde mit öffentlichen
Verkehrsmitteln.
Das VG München hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) durch die angebotenen Plätze hätte erfüllt werden können, da der zeitliche Aufwand im konkreten Einzelfall zumutbar sei. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Zeit, die die Eltern für das Bringen und Abholen des Kindes zu bzw. von den angebotenen Kindertageseinrichtungen aufbringen müssen, für beide Elternteile gleich sei und sie sich dabei entsprechend ihrer eigenen Planung abwechseln könnten. Der zeitliche Aufwand der Eltern, der für sie mit der Betreuung des Kindes in einer der angebotenen Kindertageseinrichtungen verbunden sei, werde dadurch auf beide Elternteile verteilt und insofern für den einzelnen Elternteil reduziert.
Gegen die Entscheidung wurde die Berufung zum VGH München zugelassen.
Das VG München hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte der Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) durch die angebotenen Plätze hätte erfüllt werden können, da der zeitliche Aufwand im konkreten Einzelfall zumutbar sei. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Zeit, die die Eltern für das Bringen und Abholen des Kindes zu bzw. von den angebotenen Kindertageseinrichtungen aufbringen müssen, für beide Elternteile gleich sei und sie sich dabei entsprechend ihrer eigenen Planung abwechseln könnten. Der zeitliche Aufwand der Eltern, der für sie mit der Betreuung des Kindes in einer der angebotenen Kindertageseinrichtungen verbunden sei, werde dadurch auf beide Elternteile verteilt und insofern für den einzelnen Elternteil reduziert.
Gegen die Entscheidung wurde die Berufung zum VGH München zugelassen.
Gericht/Institution: | VG München | |
Erscheinungsdatum: | 19.09.2013 | |
Entscheidungsdatum: | 18.09.2013 | |
Aktenzeichen: | M 18 K 13.2256 | juris |
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