Donnerstag, 19. Februar 2015

Stadt Heilbronn muss nach verlorenem "Musterprozess" höhere Miete von Sozialhilfeempfängerin zahlen


Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die dem städtischen Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze, das auf dem Mietspiegel 2012 für die Stadt Heilbronn beruht, zugrundeliegende Datenerhebung nicht ausreicht.
Die 67-jährige L. wohnt allein in einer 58 qm großen Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in Heilbronn-Böckingen. Für ihre Miete bezahlt sie monatlich rund 440 Euro Bruttokaltmiete (bestehend aus 370 Euro Grundmiete – sog. Nettokaltmiete – zzgl. "kalte Nebenkosten" für Müllabfuhr, Wasser, Abwasser etc.). Neben ihrer Altersrente von rund 340 Euro ist sie auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Ihre Unterkunftskosten übernimmt die Stadt Heilbronn seit April 2013 nur teilweise. Sie beruft sich auf ein von ihr entwickeltes, auf dem "Mietspiegel 2012 für die Stadt Heilbronn" beruhendes "schlüssiges Konzept". Hiernach sei für Einpersonenhaushalte in Heilbronn nur eine Grundmiete von maximal 297 Euro angemessen.
Das SG Heilbronn hat der hiergegen gerichteten Klage teilweise stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts reicht die dem Mietspiegel und damit auch dem schlüssigen Konzept zu Grunde liegende Datenerhebung bezüglich der hier relevanten Einpersonenhaushalte nicht aus. So seien in den Mietspiegel und damit auch in das schlüssige Konzept keine repräsentativen Daten von nach 1978 gebauten Wohnungen für Einpersonenhaushalte bis 45 qm eingeflossen. Hier weise der Mietspiegel (was die Stadt Heilbronn selbst eingeräumt habe) lediglich "Werte zur groben Orientierung" auf. Dass die Beklagte seinerzeit nur 15 verwertbare Fragebögen von Vermietern nach 1978 gebauter Wohnungen bei der Stichprobe für den Mietspiegel zurückerhalten habe, könne nicht zu Lasten der L. gehen und liege womöglich daran, dass nur rund ein Fünftel der Wohnungen in die Stichprobe einbezogen wurden. Bei rund 58.000 Heilbronner Wohnungen sei auch davon auszugehen, dass hinreichend nach 1978 gebaute Mietwohnungen bis 45m² existierten. Da die Beklagte es unter Berufung auf fehlendes Personal abgelehnt habe, ihr schlüssiges Konzept nachzubessern, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf die Werte der Wohngeldtabelle zurückzugreifen. Hieraus ergebe sich eine maximal zu übernehmende Bruttokaltmiete i.H.v. 393,80 Euro.
Anmerkung: Derzeit sind zahlreiche, mit Blick auf das "Musterverfahren" ruhend gestellte Klagen beim Sozialgericht anhängig, in denen ebenfalls streitig ist, bis zu welcher Höhe die Mietkosten von Hartz IV- sowie Sozialhilfeempfängern in Heilbronn zu übernehmen sind.


Gericht/Institution:SG Heilbronn
Erscheinungsdatum:19.02.2015
Entscheidungsdatum:12.02.2015
Aktenzeichen:S 11 SO 1505/13 L
juris

Dienstag, 17. Februar 2015

Fahrtkostenerstattung nicht als Einkommen bei SGB II Empfänger anrechenbar


Das SG Detmold hat entschieden, dass die Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber kein Einkommen im Sinne des SGB II ist.
Die Klägerin ist Bezieherin von SGB-II-Leistungen und war als Gebietsbetreuerin für einen Werbeverlag tätig. Nach dem Arbeitsvertrag stand ihr neben dem Stundenlohn unter anderem ein Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer mit dem eigenen PKW zu. Die im Folgemonat von dem Arbeitgeber gewährte Erstattung rechnete das beklagte Jobcenter als Einkommen auf die Grundsicherungsleistungen an.
Das SG Detmold hat entschieden, dass dies zu Unrecht geschah.
Nach Auffassung des Sozialgerichts gilt die Rechtsprechung des BSG, nach der die Rückerstattung von im Voraus gezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen ist, entsprechend im Fall des Kilometergeldes. Die Kosten für die berufsbedingten Fahrten mit dem Pkw müsse die Klägerin aus den ihr monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln, d.h. ihrem Einkommen sowie dem verbliebenen Regelbedarf finanzieren. Wäre der Klägerin vom Arbeitgeber ein Fahrzeug für diese Fahrten zur Verfügung gestellt worden, hätte sie keine Aufwendungen für Fahrtkosten gehabt und auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn nach den gesetzlichen Regelungen bereits eine Nachzahlung von SGB-II-Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfe, müsse dies erst recht gelten, wenn im Interesse eines Dritten – wie hier des Arbeitgebers – ein Leistungsempfänger Auslagen habe und diese später erstattet werden. Hätte der Arbeitgeber der Klägerin vorab zum Betanken eines Firmenwagens Geld gegeben, wäre dieses ebenfalls nicht als Einkommen im Sinne des SGB II angerechnet worden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Arbeitgeber für die Fahrtkosten monatliche Pauschalen zahlt, ohne einen Nachweis über die tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen.


Gericht/Institution:SG Detmold
Erscheinungsdatum:12.02.2015
Entscheidungsdatum:18.09.2014
Aktenzeichen:S 18 AS 871/12
juris

Montag, 9. Februar 2015

Kostenübernahme für ambulante Pflegekosten in Behindertenhilfe soll erleichtert werden


Der Bundesrat möchte die Situation von Menschen verbessern, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe leben.
Mit einer am 06.02.2015 gefassten Entschließung bittet er die Bundesregierung, umgehend die gesetzlichen Voraussetzungen zu formulieren, unter denen auch in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe Leistungen für pflegerische Maßnahmen – wie zum Beispiel Wundversorgung – bezogen werden können.
Nach Darstellung der Länder kommt es bisher immer wieder zu Problemen bei der Kostenübernahme für Behandlungspflege durch die gesetzlichen Krankenkassen. Da hierzu divergierende Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte vorlägen, könne nur eine klarstellende gesetzliche Regelung zu mehr Rechtssicherheit und Leistungsgerechtigkeit führen.
Die Entschließung wird nun der Bundesregierung zugeleitet.
Weitere InformationenPDF-Dokument Entschließung des Bundesrates "Kosten der Behandlungspflege in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" (BR-Drs. – PDF, 266 KB)


Gericht/Institution:BR
Erscheinungsdatum:06.02.2015
juris

Freitag, 6. Februar 2015

BGH: Kündigung eines Sozialhilfeempfängers rechtmäßig, wenn Sozialamt nicht rechtzeitig Miete zahlt


Der BGH hat entschieden, dass die außerordentliche Kündigung der Mietwohnung eines Sozialhilfeempfängers wegen Nichtzahlung der Miete auch dann berechtigt ist, wenn der Mieter seine Mietschulden deswegen nicht bezahlen konnte, weil die zur Mietzahlung erforderlichen Unterkunftskosten nicht rechtzeitig vom Sozialamt bewilligt worden waren.
Der Beklagte ist seit dem 01.12.2010 Mieter einer 140 m² großen Wohnung des Klägers. Die monatliche Nettomiete beträgt 1.100 Euro, zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 180 Euro und der Miete für die dazugehörige Garage in Höhe von 50 Euro. Ab Oktober 2011 bezog der Beklagte vom zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Seit Januar 2013 leitete er die für seine Wohnung erhaltenen Zahlungen des Jobcenters nicht mehr an den Kläger weiter. Der Kläger erklärte daraufhin wegen der hierdurch entstandenen Mietrückstände am 17.04.2013 die fristlose Kündigung und erhob im Juni 2013 Räumungsklage. Das Jobcenter Mettmann gab in der Folge aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts eine Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden ab. Nachdem seit Juli 2013 das Sozialamt seines Wohnorts für den Beklagten zuständig geworden worden war, beantragte er bei diesem Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten. Gegen die Ablehnung der Wohnungskostenübernahme erhob er Widerspruch und beantragte einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht. Dieses verpflichtete den Sozialhilfeträger schließlich im Wege einstweiliger Anordnung vom 30.04.2014 zur Zahlung der Mieten von September 2013 bis Juni 2014. In der Zwischenzeit hatte der Kläger, gestützt auf die rückständigen Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014, am 12.03.2014 erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. 
Die vom Landgericht zugelassene Revision hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BGH ist das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 12.03.2014 wirksam beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte mit der Mietzahlung für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 in Verzug. Der für die fristlose Kündigung erforderliche wichtige Grund i.S.v. § 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB lag daher vor.
Dem Verzugseintritt stehe nicht entgegen, dass der Beklagte, um die Miete entrichten zu können, auf Sozialleistungen angewiesen war und diese Leistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar komme der Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung i.S.v. § 276 BGB zu vertreten habe. Bei Geldschulden befreiten jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr habe jedermann nach dem Prinzip der einer Geldschuld zugrunde liegenden unbeschränkten Vermögenshaftung ("Geld hat man zu haben") ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses Prinzip gelte auch für Mietschulden.
Bei einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB müssten darüber hinaus nicht die in § 543 Abs. 1 BGB genannten zusätzlichen Abwägungskriterien beachtet werden. Vielmehr handele es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB aufgeführten Kündigungsgründen um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Mietverhältnisses. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, sei danach grundsätzlich auch ein wichtiger Grund i.S.v. § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben. Der Schutz des (nicht rechtzeitig zahlenden) Mieters vor dem Verlust der Wohnung werde vielmehr ausschließlich durch die einmalig innerhalb von zwei Jahren gewährte Schonfrist (§ 569 Abs. 3 BGB) sichergestellt.



Gericht/Institution:BGH
Erscheinungsdatum:04.02.2015
Entscheidungsdatum:04.02.2015
Aktenzeichen:VIII ZR 175/14
 juris

Donnerstag, 5. Februar 2015

Behinderte mit "Down-Syndrom" hat auch mit 17 Jahren noch Anspruch auf Spezialdreirad


Das SG Heilbronn hat entschieden, dass Behinderte mit "Down-Syndrom" auch mit 17 Jahren noch Anspruch auf ein spezielles Dreirad haben können, wenn dies zur Integration in das Lebensumfeld Nichtbehinderter notwendig ist.
Die Oktober 1995 geborene M. ist aufgrund eines sog. "Down-Syndroms" in ihrer Intelligenz schwer gemindert und in ihrer Entwicklung einem nichtbehinderten Mädchen von knapp fünf Jahren vergleichbar. Es fällt ihr schwer, sich an Regeln zu halten. Sie neigt zu Wutausbrüchen. In der zuletzt besuchten Sonderschule wurde sie von Mitschülern gehänselt. Sie wohnt bei ihren Eltern und ihrer älteren Schwester auf dem Land (das Dorfzentrum ist rund 5 km entfernt). Sie kann behinderungsbedingt nur kurze Wege zu Fuß bewältigen. So ist z.B. der Weg vom 1 km vom Wohnort entfernt liegenden Wochenendgrundstück zu anstrengend. Tagsüber in einer Beschützenden Werkstätte beschäftigt, beschränken sich die wesentlichen sozialen Kontakte in ihrer Freizeit auf ihre radfahrbegeisterte Familie. Diese unternehmen regelmäßig Fahrradausflüge, soweit die Betreuung für M. gesichert ist. Ein herkömmliches Fahrrad vermag M. nicht zu fahren.
Den Antrag der seinerzeit 17-jährigen M., ihr ein ärztlich verordnetes Spezialdreirad als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, lehnte ihre Krankenkasse ab. Denn anknüpfend an ein BSG-Urteil komme eine Hilfsmittelversorgung von Spezialfahrrädern für Kinder, die älter als 15 Jahre alt seien, nicht in Betracht: Denn dann würden "Spezialfahrräder primär der Fortbewegung dienen, ohne therapeutische Anforderungen zu erfüllen".
Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem SG Heilbronn erfolgreich. Das Sozialgericht hat die Krankenkasse verpflichtet, M. die Kosten für das zwischenzeitlich selbstbeschaffte Spezialdreirad zu erstatten.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist das Spezialdreirad notwendig, um sie in das Lebensumfeld Nichtbehinderter zu integrieren. Da sich die sozialen Aktivitäten bzw. Kontakte in M's Freizeit im Wesentlichen im Familienverbund abspielten, komme der Teilnahme an Familienausflügen hier eine große soziale Bedeutung zu. Fahrradausflüge der radfahrbegeisterten Familie u.a. ins Dorfzentrum oder zum Wochenendgrundstück seien dabei ein prägender Faktor. Dies zeige sich auch daran, dass sich M. seit der Anschaffung des Dreirades deutlich entwickelt habe. Vorher überaus ängstlich und zurückgezogen, sei sie nunmehr viel selbstbewusster und habe "ein ganz anderes Auftreten". Besonders augenscheinlich, was das Dreirad für sie bedeute, sei es geworden, als M. nach der ersten Ausfahrt mit dem Dreirad (laut glaubhafter Schilderung ihrer Mutter) spontan geäußert habe "jetzt bin ich auch so wie die Anderen". Da habe sie "richtig gestrahlt und sehr, sehr glücklich gewirkt".

Gericht/Institution:SG Heilbronn
Erscheinungsdatum:05.02.2015
Entscheidungsdatum:20.01.2015
Aktenzeichen:S 11 KR 4250/13
juris

Mittwoch, 28. Januar 2015

Steuerermäßigung für Handwerkerleistung bei Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen


Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung eines privat genutzten Wohnhauses als steuerermäßigende Handwerkerleistung anzuerkennen sein können.
Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung 2010 für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses vergeblich eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung – wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage – mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Es berief sich auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.02.2010 (IV C 4-S 2296-b/07/0003 Rn. 12 - BStBl I 2010, 140 ; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10.01.2014 - IV C 4-S 2296-b/07/0003:004 Rn. 22 - BStBl I 2014, 75) wonach Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, nicht nach § 35a EStG begünstigt werden.
Das FG Köln hat der daraufhin erhobenen Klage hingegen stattgegeben.
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Der BFH hat entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage (Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung) durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung i.S.d.§ 35a Abs. 3 EStG sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.
Nach Auffassung des BFH hat das FG Köln die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a Abs. 3 EStG beurteilt. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung habe der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und sei damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gelte auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung "für amtliche Zwecke" erstellt werde. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung werde eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit noch verliere sie ihren Instandhaltungscharakter.
VorinstanzFG Köln, Urt. v. 18.10.2012 - 14 K 2159/12


Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:28.01.2015
Entscheidungsdatum:06.11.2014
Aktenzeichen:VI R 1/13
juris

Bundeskabinett beschließt 10. Existenzminimumbericht: Grund- und Kinderfreibetrag steigen


Das Bundeskabinett hat am 28.01.2015 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für die Jahre 2015 und 2016 beschlossen.
Aus dem Zehnten Existenzminimumbericht geht hervor, dass sowohl der Grundfreibetrag als auch der Kinderfreibetrag ab dem Veranlagungsjahr 2015 erhöht werden müssen.
Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht besteuert wird. Er liegt derzeit bei 8.354 Euro. Mit dem Kinderfreibetrag soll die angemessene Versorgung von Kindern gesichert werden. Eltern können wählen, ob sie den Kinderfreibetrag oder das staatliche Kindergeld in Anspruch nehmen. Der Kinderfreibetrag beträgt momentan 7.008 Euro.
Der Zehnte Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern stellt fest, dass diesen Freibeträge erhöht werden müssen:
  • Der Grundfreibetrag für Erwachsene muss um 118 Euro für 2015 und weitere 180 Euro für 2016 erhöht werden.
  • Der Kinderfreibetrag muss um 144 Euro für 2015 und weitere 96 Euro für 2016 angehoben werden.
Erwerbseinkommen zum Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts darf in Deutschland nicht besteuert werden. Zur exakten Überprüfung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe legt die Bundesregierung seit 1995 alle zwei Jahre einen sogenannten Existenzminimumbericht vor. Gegenstand des Zehnten Existenzminimumberichts sind die maßgebenden Bemessungsbeträge für die Jahre 2015 und 2016.
Die Bundesregierung kann die begünstigenden Gesetzesänderungen rückwirkend in Kraft setzen. Sie wird bis Ende März 2015 einen entsprechenden "Fahrplan" vorlegen. Darin einbezogen ist auch die Frage zur möglichen Anhebung des Kindergeldes.
Der Bericht wird nun dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zugeleitet.


Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:28.01.2015juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...