Mittwoch, 12. Februar 2014

Erstattungszinsen sind steuerbar


Der BFH hat erstmals zu der neuen Gesetzeslage unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sog. Erstattungszinsen), der Einkommensteuer unterliegen.

Mit Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07) hatte der BFH noch anders entschieden. Daraufhin hatte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2010 eine Regelung in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hat nunmehr erstmals zu der neuen Gesetzeslage entschieden.
Der BFH hat die neue Gesetzeslage bestätigt.
Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 habe der Gesetzgeber seinen Willen, die Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen, klar ausgedrückt. Für eine Behandlung der Erstattungszinsen als nicht steuerbar bleibe damit kein Raum mehr.
Den von den Klägern dagegen vorgebrachten systematischen und verfassungsrechtlichen Einwänden ist der BFH nicht gefolgt. Er habe auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen gesetzlichen Regelung erkannt, weil sich im Streitfall kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden konnte.
Vorinstanz
FG Stuttgart, Urt. v. 29.01.2010 - 10 K 2720/09

Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:12.02.2014
Entscheidungsdatum:12.11.2013
Aktenzeichen:VIII R 36/10
Quelle: juris

Kein Anspruch nach Opferentschädigungsgesetz wegen gewaltloser, sexuell motivierter Handlungen eines Arztes

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein aufgenötigter Sexualkontakt nur dann einen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) darstellt, wenn er erzwungen ist.

Das gewaltlose Berühren der Genitalien durch einen Arzt könne dann einen tätlichen Angriff darstellen, wenn eine strafbare Körperverletzung gegeben sei, so das Landessozialgericht.
Der die Klägerin behandelnder Arzt hatte an ihr sexuell motivierte Handlungen vorgenommen. Der Arzt hatte die 1962 geborene Klägerin für einen Tag im Juni 2000 um 19.00 Uhr einbestellt. Zu diesem Zeitpunkt war nur noch der Arzt in der Praxis. Bei der Klägerin sollte das rechte Bein oberhalb des Knies untersucht werden. Während der Untersuchung bat der Arzt die Klägerin sich auf den Bauch zu legen und den Slip auszuziehen. In der Folge nahm der Arzt sexuell motiviere Handlungen mit dem Ultraschallgerät vor. Die Klägerin war irritiert, dachte zunächst der Arzt müsse wissen was er tue und befürchtete dann, er könne ihr bei Protest vorwerfen, sie "würde spinnen". Nach einer Weile hat die Klägerin die Manipulationen nicht mehr ertragen, ist aufgestanden, hat sich angezogen und ist gegangen. Später teilte die Klägerin mit, sich wund gefühlt zu haben. Dies sei am nächsten Tag weggegangen.
Ende 2007 beantragte die Klägerin bei dem beklagten Land Beschädigtenversorgung. Als Schädigungsfolge machte die Klägerin im Wesentlichen ein Psychosyndrom mit Depressionen geltend. Dies lehnte der Beklagte ab. Im Klageverfahren vor dem SG Hannover hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass im Jahr 2002 Vorfälle bei über 20 weiteren Patientinnen bekannt geworden seien. Im Oktober 2003 sei im Rahmen eines Deals von dem Schädiger ein Schmerzensgeld an die Klägerin gezahlt worden, die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen den Schädiger eingestellt.
Das Sozialgericht hatte den Beklagten verurteilt eine Beschädigtenversorgung zu gewähren.
Das LSG Celle-Bremen hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Ein "tätlicher Angriff" im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) liege nicht vor. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch nach diesem Gesetz. Ein "tätlicher Angriff" könne bei Erwachsenen nach der Rechtsprechung des BSG vorliegen, wenn der Sexualkontakt dem Partner aufgenötigt werde, obwohl dieser ihn ablehne. Dafür sei ein Erzwingen erforderlich. Vorliegend sei eine körperliche Gewaltanwendung nicht zu erkennen gewesen. Für die Manipulationen im Vaginalbereich habe der Schädiger keinen Widerstand überwinden müssen. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt auch nicht ihrer Widerstandkraft beraubt gewesen. Ein gewaltloses Berühren im Geschlechtsbereich könne nach den Ausführungen des Landessozialgericht dann relevant sein, wenn eine erhebliche Gefährdungslage für das Opfer bestanden habe. Dies habe hier nicht festgestellt werden können.
Grundvoraussetzung für die Bewertung eines ärztlichen Eingriffs als "tätlichen Angriff" sei, dass dieser als vorsätzliche Körperverletzung strafbar sei – was unter anderem von einer wirksamen Einwilligung des Patienten abhänge. Allerdings sei vorliegend keine strafbare Körperverletzung gegeben. Eine Wunde oder ein Wundsein habe nicht bewiesen werden können.
Das LSG Celle-Bremen hat die Revision nicht zugelassen.
 Quelle: juris
Gericht/Institution:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Erscheinungsdatum:12.02.2014
Entscheidungsdatum:14.11.2013
Aktenzeichen:L 10 VE 29/12 

Dienstunfall einer Lehrerin bei Sturz von Bank im Bierzelt anerkannt


Das VG Stuttgart hat den Sturz einer Lehrerin im Bierzelt von der Festzeltbank bei dem Besuch eines Volksfestes, der offizieller Programmpunkt einer Klassenfahrt war, als Dienstunfall anerkannt mit der Folge, dass ihr für die aus dem Sturz resultierenden Verletzungen Unfallfürsorge zu gewähren ist.

Die Lehrerin nahm als eine von zwei Begleiterinnen im Mai 2012 an einer Klassenfahrt nach München teil. Als ein Programmpunkt der Klassenfahrt war der Besuch des Frühlingsfestes in Kleingruppen vorgesehen. Am 03.05.2012 gegen 21 Uhr besuchte die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin und mehreren Schülerinnen und Schülern zum Ausklang dieses Programmpunkts ein Bierzelt. Um 22 Uhr kippte die Bank, auf der die Lehrerin und zwei Schülerinnen standen, um. Dadurch stürzte die Lehrerin zu Boden und zog sich eine Rückenverletzung zu, weshalb sie in ein Krankenhaus gebracht werden musste und bis zum 10.06.2012 dienstunfähig war.
Das Regierungspräsidium Stuttgart als Schulbehörde lehnte den Antrag der Lehrerin auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall ab, weil dem Besuch eines Bierzelts zum Tagesausklang der natürliche Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben einer Lehrkraft fehle und somit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sei. Die Lehrerin klagte daraufhin gegen das vom Regierungspräsidium Stuttgart vertretenen Land Baden-Württemberg.
Das VG Stuttgart hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land zur Anerkennung eines Dienstunfalls verpflichtet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Unfall sich "in Ausübung des Dienstes" ereignet, da der Besuch des Frühlingsfestes und auch der Besuch des Bierzelts für die Lehrerin Teil ihrer Dienstaufgaben gewesen sei. Der Volksfestbesuch wie auch der Besuch des Bierzelts sei ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt gewesen, an der sie als verantwortliche Begleit- und Aufsichtsperson dienstlich verpflichtet gewesen sei, daran teilzunehmen. Da ein Bierzeltbesuch von größtenteils minderjährigen Schülern ungleich größere Gefahren als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände berge, sei es auch geboten gewesen, dass die Lehrerin zusammen mit der Klassenlehrerin die Schülergruppe im Bierzelt beaufsichtigt habe. Dies auch deshalb, um das in diesem Zusammenhang ausgesprochene Alkoholverbot durchzusetzen und zu überwachen, was den Lehrerinnen auch gut gelungen sei. Zudem sei der Besuch des Bierzelts als Tagesausklang mit geselligem Beisammensein gedacht gewesen, bei dem es der pädagogische Gesamtauftrag einer Lehrerin gebiete, sich dem nicht zu entziehen, sondern bei den Schülern zu sein.
Auch das Steigen auf die Festzeltbank habe noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden. Es sei derzeit durchaus üblich und sozialadäquat, dass Besucher eines Bierzelts, in dem Livemusik dargeboten werde, kollektiv auf die Bänke stiegen und dort zur Musik tanzten. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass es die Lehrerinnen den Schülern erlaubt hätten, auf die Bänke zu steigen. Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken gestanden habe, habe die Lehrerin praktisch nicht anders gekonnt, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom VGH Mannheim zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu stellen.

Gericht/Institution:VG Stuttgart
Erscheinungsdatum:12.02.2014
Entscheidungsdatum:31.01.2014
Aktenzeichen:1 K 173/13
Quelle: juris

Zuschlag für Pflegeleistungen auch in familiärer Wohngruppe möglich

Das SG Münster hat im Streit um den Zuschlag für Pflegeleistungen entschieden, dass der Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung auch dann erfüllt ist, wenn pflegebedürftige Eltern und ein pflegebedürftiges Kind in einem Familienverbund leben und Leistungen der häuslichen Pflege durch die ebenfalls im Haushalt lebende Schwiegertochter erbracht werden.

Seit dem 01.11.2012 haben Pflegebedürftige, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftigen in einer gemeinsamen Wohnung leben und Leistungen bei häuslicher Pflege für eine im Haushalt tätige Pflegekraft erhalten, einen Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monatlich, wenn das gemeinschaftliche Wohnen dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung dient.
Das SG Münster hat entschieden, dass der Zuschlag für Pflegeleistungen auch in einer familiären Wohngruppe möglich ist.
Die im Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands der Pflegekassen vertretene Auffassung, dass bei einem Zusammenleben innerhalb eines Familienverbunds generell nicht der Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung angenommen werden könne, hält das Sozialgericht nicht mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG statuierten besonderen Schutz von Ehe und Familie und dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für vereinbar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: juris
Gericht/Institution:SG Münster
Erscheinungsdatum:12.02.2014
Entscheidungsdatum:17.01.2014
Aktenzeichen:S 6 P 166/13    

Montag, 10. Februar 2014

PC-Kurs als Eingliederungshilfe

Das LSG München hat entschieden, dass sich die Eingliederungshilfe an den aktuellen Entwicklungen orientieren muss.

In dem Fall ging es um eine PC-Schulung eines blinden behinderten Menschen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind entscheidend für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht nur Kontakte zu nahestehenden Personen wie Familie und Freunden, sondern auch zu anderen Menschen, die neue Medien im Internet nutzen. In Zeiten von sozialen Medien und Netzwerken sei die Fähigkeit zur Nutzung dieser Möglichkeiten unerlässlich. Eine PC Schulung im Umfang von 20 Stunden sei erforderlich, um die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen.

Gericht/Institution:Bayerisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:07.02.2014
Entscheidungsdatum:16.05.2013
Aktenzeichen:L 18 SO 6/12
Quelle: juris

Freitag, 7. Februar 2014

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Donnerstag, 6. Februar 2014

Eilentscheidung: Arbeitslosengeld II für spanische Familie

Das SG Dortmund hat im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Falle einer sechsköpfigen spanischen Familie entschieden, dass Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für EU-Bürger, die sich zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, mit dem Gemeinschaftsrecht im Rahmen einer Folgenabwägung die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II rechtfertigen.

Das Ehepaar und ihre vier Kinder leben seit Juli 2013 in Iserlohn. Zwei Familienmitglieder üben geringfügige Beschäftigungen aus, im Übrigen erhält die Familie Kindergeld. Den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II ("Hartz IV") lehnte das Jobcenter Märkischer Kreis in Iserlohn unter Hinweis auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ab. Demnach würden für Ausländer und ihre Familien, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, keine Leistungen gewährt.
Das SG Dortmund hat auf den Eilantrag der Familie das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.033 Euro monatlich zu gewähren.
Es könne im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden, ob der Leistungsausschluss zu Lasten der Antragsteller eingreife. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für EU-Bürger mit dem Gemeinschaftsrecht der EU. Die danach im Eilverfahren maßgebliche Folgenabwägung falle zugunsten der Antragsteller aus. Der Familie drohten ohne die Grundsicherungsleistungen existenzielle Nachteile, die sie aus eigener Kraft nicht abwenden könne. Da die Behörde einen etwaigen Rückforderungsanspruch ggf. nicht werde realisieren können, sei die einstweilige Anordnung zeitlich zu begrenzen.

Gericht/Institution:SG Dortmund
Erscheinungsdatum:06.02.2014
Entscheidungsdatum:22.01.2014
Aktenzeichen:S 19 AS 5107/13 ER
 
Quelle: juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...