Mittwoch, 23. Oktober 2013

Europaweite Patientenrechte treten in Kraft

Die neuen Regeln für eine grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung treten am 25.10.2013 europaweit in Kraft.

Bürger in allen 28 Mitgliedstaaten haben in Zukunft die Wahl, ob sie sich von einem Arzt im Inland oder in einem anderen europäischen Land behandeln lassen wollen. Die Kosten für die Behandlung muss die Krankenkasse bis zu der Höhe erstatten, die auch im Inland angefallen wäre. Die neuen Regeln gelten sowohl für privat Versicherte als auch für Kassenpatienten.
Die Zustimmung der Krankenkassen zu Behandlungen im europäischen Ausland muss in Zukunft nur noch in bestimmten Fällen eingeholt werden. Geplante Behandlungen kann die Krankenkasse kann nur ablehnen, wenn für den Patienten ein Risiko besteht und wenn die Behandlung im Inland in einem medizinisch vertretbaren Zeitrahmen erfolgen könnte.
Die neuen Vorschriften sehen zudem vor, dass in jedem Mitgliedstaat eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet wird, die über die Rechte der Patienten auf gesundheitliche Versorgung in ganz Europa informiert. Diese Stellen tauschen untereinander Informationen aus und geben den Patienten praktische Informationen über die Voraussetzungen und die Höhe der Kostenerstattung, Behandlungsmöglichkeiten, Leistungserbringer und Rechtsbehelfe. Die Patienten erhalten so ein klareres Bild von der Qualität und Sicherheit der gesundheitlichen Versorgung im Ausland, so dass sie leichter entscheiden können, ob sie sich im Ausland behandeln lassen wollen oder nicht.
Bis 25.10.2013 müssen alle 28 Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben.
Weitere Information
PDF-Dokument Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 09.03.2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (PDF, 906 KB)

Quelle: juris

Dienstag, 22. Oktober 2013

Essen : 400 Rumänen erhalten Hartz IV

 400 Rumänen erhalten Hartz IV
schreibt Sebastian Sasse in WAZ online 22.10.2013
hier der link:
http://www.derwesten.de/staedte/muelheim/soziale-lage-unbekannt-id8587482.html

Die elektronische Gesundheitskarte - ohne sie gibts Probleme bei den Kosten

Ab 01.01.2014  gilt die elektronische Gesundheitskarte. Wer sie noh nicht hat, zB weil er kein Foto eingereicht hatte, wird behandelt, hat aber Probleme mit der Kostenübernahme.

Es gil zwar das bisherige Ersatzverfahren nach dem Bundesmateltarifvertrag Ärzte, der Patient kann also innerhalb von 10 Tagen seine eGK vorlegen, aber danach schreibt der Arzt eine Privatrechnung. Die ist deutlich höher als bei der Gesetzlichen Krankenversicherung. DieeGK kann schon aus technischen gründen nicht innerhalb von 10 tagen angefertigt weren, so dass der Patient sich besser eine sog. Einzelfallbestätigung über den Versicherungsschutz für seine erfolgte Behandluing von seiner GKV geben läßt. Einziges Problem hierbei: jede einzelne Behandlung muss auf diese Weise bestätigt werden. Ein sehr aufwändiges Verfahren. Aber die GKV zahlt.
Gelingt die Vorlage nicht innerhalb der 10 tages-Frist, muss der Patient die Privatrechnung an den Arzt selbst zahlen. Eine Kostenerstattung kann er in diesem Fall nur dann noch erhalten, wenn er vor Ende des Quartals, in dem die Behandlung laufend erfolgt, die eGK oder Einzelfallbestätigung einreicht. Dann erhält er sein Geld vom Arzt zurück. 
Ist nun aber das Quartal herum, bleibt der Patient auf den Kosten sitzen.

TIPP: jetzt unbedingt noch das angeforderte Lichtbild bei der Krankenkasse einreichen. Dann ist die Mitwirklungspflicht erfüllt, die GKV muss die eGK ausstellen und - gelingt ihr das nicht rechtzeitig - kann sie die Kostenübernahme nicht mehr verweigern und muss zahlen, § 13 Abs. 3 SGB V.

Vera Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexpertenteam

Montag, 21. Oktober 2013

Hartz-IV-Empfängerinnen bekommen Pille künftig kostenlos

Bezieherinnen von Hartz IV oder Sozialhilfe in Schwerin und der Region Demmin können Verhütungsmittel vom 1. November an kostenlos bekommen. Sie profitieren von einem Modellprojekt für bedürftige Frauen zwischen 20 und 35 Jahren. «Finanzielle Probleme dürfen kein Grund dafür sein, auf sichere Verhütung zu verzichten», sagte Sozialministerin Manuela Schwesig (SPD) bei der Vorstellung des Projekts am Montag in Schwerin. Die Erfahrungen der Schwangerschaftsberatungsstellen zeigten, dass viele Frauen keine Verhütungsmittel benutzen, weil sie sich diese nicht leisten könnten. Das führe häufig zu einer ungewollten Schwangerschaft und einem Schwangerschaftsabbruch. Das Projekt ist zunächst bis Ende 2015 angelegt. Frauen können maximal ein Jahr lang teilnehmen.

Quelle: Schweriner Volkszeitung online 21. Oktober 2013 | 16:19 Uhr

Sonntag, 20. Oktober 2013

Kinder haften für ihre Eltern

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder Vermögen Elternunterhalt schuldet.

Die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen kann, gewährt der Antragsteller ihr Leistungen der Sozialhilfe. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Antragsteller Erstattung der in der Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geleisteten Beträge. Die Beteiligten streiten allein darüber, ob der Antragsgegner aus seinem Einkommen oder aus seinem Vermögen leistungsfähig ist.
Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 27.497,92 €, woraus das Oberlandesgericht ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 1.121 € errechnet hat. Er ist Eigentümer einer aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung, deren Wohnvorteil das Oberlandesgericht mit 339,02 € ermittelt hat. Außerdem ist der Antragsgegner hälftiger Miteigentümer eines Hauses in Italien, dessen anteiliger Wert vom Antragsteller mit 60.000 € angegeben ist, und verfügt über zwei Lebensversicherungen mit Werten von 27.128,13 € und 5.559,03 € sowie über ein Sparguthaben von 6.412,39 €. Eine weitere Lebensversicherung hatte der Antragsgegner gekündigt und deren Wert zur Rückführung von Verbindlichkeiten verwendet, die auf dem Haus in Italien lasteten.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt in Höhe von insgesamt 5.497,78 € zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die auf weiteren Unterhalt gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen und - auf die Beschwerde des Antragsgegners - den Antrag vollständig abgewiesen.
Auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Oberlandesgericht hat auf der Grundlage der Einkünfte und Nutzungsvorteile des Antragsgegners von insgesamt rund 1.460 € seine Leistungsfähigkeit verneint, weil der für den Elternunterhalt geltende, ihm zu belassende Selbstbehalt von 1.500 € nicht überschritten sei. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei, weil schon das Nettoeinkommen nicht fehlerfrei ermittelt wurde. Außerdem betrug der Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts für die hier relevante Zeit lediglich 1.400 € und wurde erst später zum 1. Januar 2011 auf 1.500 € und zum 1. Januar 2013 auf 1.600 € erhöht. Allerdings hat das Oberlandesgericht die vom Antragsgegner mit monatlich 67,20 € angegebenen Fahrtkosten für Besuche bei seiner Mutter unberücksichtigt gelassen, obwohl der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass diese Kosten abzusetzen sind, weil die Besuche einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung entsprechen. Ob auf dieser Grundlage eine Unterhaltspflicht aus dem Einkommen unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des Antragsgegners besteht, wird das Oberlandesgericht erneut prüfen müssen.
Von besonderer Bedeutung sind allerdings die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs zum Einsatz des Vermögens im Rahmen des Elternunterhalts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar (BGH FamRZ 2006, 1511). Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht. Weil das Oberlandesgericht allerdings auch das Altersvorsorgevermögen nicht fehlerfrei berechnet hat, wird es dieses und die Bemessung eines zusätzlich zu belassenden Notgroschens erneut zu prüfen haben. 

Samstag, 19. Oktober 2013

Kein Mehrbedarf für stillende Mütter

Eine stillende Mutter hat keinen Anspruch auf Hartz-IV-Mehrbedarf. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Stillende Mutter macht erhöhten Kalorienverbrauch geltend

Eine stillende Mutter, die Hartz IV bezieht, machte einen Mehrbedarf geltend. Sie verwies darauf, dass stillende Mütter in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes einen um 635 kcal erhöhten Energiebedarf hätten. Da bei schwangeren, nicht aber bei stillenden Frauen ein Mehrbedarf anerkannt werde, liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Gegen die ablehnende Behördenentscheidung erhob die Frau aus Wiesbaden Klage.

Gesetzgeber muss Mehrbedarf für stillende Mütter nicht regeln

Die Richter beider Instanzen gaben der Hartz-IV-Behörde Recht. Anders als für schwangere Frauen sei ein Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht vorgesehen. Die Frau könne sich auch nicht auf einen erhöhten Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung berufen, da diese nicht krankheitsbedingt sei. Ferner liege kein im Einzelfall unabweisbarer besonderer Bedarf vor. Erhöhte Kosten, die typischerweise durch das Stillen auftreten würden, stünden zudem Ersparnisse beim Kauf von Milchnahrung für das Baby gegenüber.

Eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag zu gewähren, verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, da der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenentscheidungen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für Ernährung müsse deshalb nicht dem individuellen Bedarf angepasst werden. Daher müsse der Gesetzgeber einen Mehrbedarf für stillende Mütter auch nicht gesetzlich regeln.


(AZ L 6 AS 337/12 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Pressemitteilung 16/13

Rechengrößen für das Jahr 2014

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2014 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.765 Euro/Monat (2013: 2.695 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.345 Euro/Monat (2013: 2.275 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 5.950 Euro/Monat (2013: 5.800 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.000 Euro/Monat (2013: 4.900 Euro/Monat).
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 53.550 Euro (2013: 52.200 Euro). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 48.600 Euro (2013: 47.250 Euro). Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2014 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 48.600 Euro jährlich (2013: 47.250 Euro) bzw. 4.050 Euro monatlich (2013: 3.937,50 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2014 (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):

 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung5.950  €71.400 €5.000 €60.000 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung7.300 €87.600 €6.150 €73.800 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung5.950 €71.400 €5.000 €60.000 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.462,50 €53.550 €4.462,50 € 53.550 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.050 €48.600 €4.050 €48.600 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung2.765 €*33.180 €* 2.345 €28.140 €
     
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 34.857 €
*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Stand: 16.10.2013
 
Quelle: BMAS  

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...