Dass ist die Rechtsauffassung des LSG NRW, Beschluss vom vom 22.03.2013 - L 2 AS 2299/12 B.
Eigene Leitsätze
Keine Erteilung der Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II im Eilververfahren für die Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung, denn auch bei bevorstehender Geburt eines zweiten Kindes war der Umzug nicht erforderlich.
Ein Neugeborenes kann im - 26 qm großem Schlafzimmer der Mutter schlafen, eine andere Raumaufteilung war auch möglich. Das die Antragsteller die bisherige Wohnung bereits gekündigt hatten, führt nicht dazu, den Umzug als erforderlich anzusehen.
Ein wirtschaftlich denkender Nichtleistungsempfänger würde sich bei Abwägung für den Verbleib in der bisherigen Wohnung entscheiden, da beide Wohnungen drei Zimmer hätten, aber für die neue Wohnung ca. 130 Euro mehr zu zahlen sei als für die bisherige.
Begründung:
Zwar besteht für einen Leistungsberechtigten, der eine neue Wohnung anmieten möchte, regelmäßig die Notwendigkeit, eine zügige Entscheidung zu treffen, damit die Wohnung nicht ggf. anderweitig vermietet wird.
Dies allein führt jedoch nicht zu einer Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die Zusicherung, weil deren Erteilung keine (notwendige) Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages darstellt.
Dem Leistungsberechtigten ist es auch ohne Zusicherung des Leistungsträgers tatsächlich und rechtlich möglich, die von ihm begehrte Wohnung anzumieten. Da der Leistungsberechtigte in seiner Handlungsfreiheit somit vom Verhalten des Antragsgegners unabhängig ist, droht durch die Versagung der Zusicherung als solcher keine Verletzung in eigenen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte (LSG NRW Beschluss vom 27.9.2012 - L 12 AS 1350/12 B ER; SG Chemnitz Beschluss vom 26.07.2012 - S 14 AS 3078/12 ER: Zusicherung ist vorläufiger Regelung nicht zugänglich;
anderer Auffassung LSG NRW Beschluss v. 14.06.2011 - L 7 AS 430/11 B.
Zwischen der Erteilung der Zusicherung und der Übernahme der Mietaufwendungen für die neue Wohnung besteht auch kein zwingender Zusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non.
Vielmehr ist es für die Bestimmung der Höhe der (nach erforderlichem Umzug) zu erbringenden Mietkosten im Kern ohne Belang, ob eine Zusicherung vorliegt oder nicht, weil die Zusicherung gem. § 22 Abs. 4 SGB II keine Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme der angemessenen Kosten der neuen Unterkunft ist (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R Rn. 27 m.w.N.).
Ist der Umzug i.S.v. § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erforderlich und sind die Kosten der neuen Unterkunft angemessen, sind diese Kosten vom Leistungsträger auch dann zu zahlen, wenn eine Zusicherung nicht vorliegt.
Das in § 22 Abs. 2 SGB II normierte Zusicherungsverfahren ist für den späteren Leistungsanspruch damit nicht konstitutiv sondern hat allein eine Aufklärungs- und Warnfunktion, deren Ziel es zugunsten des Leistungsberechtigten und der Allgemeinheit ist, den Leistungsberechtigten vor einem unüberlegten Vorgehen zu schützen, also zu verhindern, dass er in eine Notlage gerät, weil er eine neue Wohnung mietet, deren Kosten der Leistungsträger gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht übernimmt (BSG Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 10/10 R Rn. 17).
Jedenfalls dann, wenn der Leistungsträger die begehrte Zusicherung verweigert, weil er die neue Wohnung für zu teuer erachtet, obliegt es der Entscheidung des Leistungsberechtigten, ob er - trotz des dadurch erkennbaren Kostenrisikos - dennoch umzieht oder in der "alten" Wohnung verbleibt, bis der Leistungsträger sein "Einverständnis" mit einer begehrten neuen Wohnung erklärt.
So haben es die Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren gehalten und letztlich eine andere als die zunächst begehrte Wohnung angemietet.
Weder ist es Aufgabe des Eilrechtsschutzes, dem Leistungsberechtigten die Entscheidung über den Abschluss des Mietvertrages über eine vom Leistungsträger für zu teuer erachtete Wohnung zu erleichtern noch kann das Eilverfahren hier überhaupt eine echte Hilfestellung leisten.
Da im Eilverfahren in aller Regel keine abschließende, sondern lediglich eine summarische Prüfung von Tatbestandsmerkmalen erfolgt, würde diese nur vorläufige Entscheidung das Risiko des Wohnungswechsels für den Leistungsberechtigten nicht beseitigen.
Die mit der Zusicherung verfolgte Planungssicherheit dahingehend, ob die neue Wohnung angemessen ist und deren Kosten vom Leistungsträger damit dauerhaft in voller Höhe übernommen werden (vgl. BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R Rn. 19), könnte durch eine - nur vorläufig geltende - Entscheidung im Eilverfahren ohnehin nicht erzielt werden (LSG NRW Beschluss vom 27.9.2012 - L 12 AS 1350/12 B ER).
Rechtstipps:
1. Ein Umzug ist erforderlich, wenn die bisherige Unterkunft den Unterkunftsbedarf nicht mehr ausreichend deckt, so zB bei bevorstehender Geburt eines Kindes (LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.08.2007 - L 28 B 1389/07 AS ER; LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 07.05.2009 - L 8 AS 87/08).
2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2012 - L 12 AS 1350/12 B ER und - L 12 AS 1351/12 B, rechtskräftig, veröffentlicht unter Punkt 1.3 im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW/ 11/2013.
1. Selbst wenn die Zusicherung für die neue Wohnung im Eilverfahren vorläufig erteilt würde, trägt die Antragstellerin das volle Risiko einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 17.01.2011 - L AS 1914/10 B ER).
2. Zwar wird eine leer stehende Wohnung nur für begrenzte Zeit vom Vermieter zur Verfügung gestellt, gleichwohl entstehen durch die fehlende Zusicherung keine unwiederbringlichen Nachteile, denn bei der Zusicherung bei § 22 Abs. 4 SGB II handelt es sich lediglich um eine Obliegenheit. Ihre Erteilung ist für die Übernahme künftiger Mietzahlungen nicht Voraussetzung.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Mittwoch, 3. April 2013
Dienstag, 2. April 2013
Willkommenskultur sieht anders aus! - Zum „EFA-Vorbehalt“ der Bundesregierung
Ein schlagendes Beispiel, was die deutsche Regierung unter der viel beschworenen " europäischen Solidarität" versteht.
Unser Dank gilt Willy V. für die Bereitstellung.
Die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme(Untermiete) als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen
Keine Minderung der Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung, denn nicht gezahlte Untermiete eines Dritten an den Hartz IV-Empfänger stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen dar, so die jetzt veröffentlichte Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R
Die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch zwei Personen führt vorliegend nicht zu einer Änderung der wesentlichen Verhältnisse, die bei Bewilligung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vorgelegen haben. Denn die tatsächlich gegenüber dem Vermieter angefallenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung waren nicht zwischen dem Hartz IV-Empfänger(Kläger) und dem Untermieter nach Kopfteilen aufzuteilen, weil eine wirksame vertragliche Abrede vorlag.
Allein durch die rechtliche Verpflichtung eines Untermieters zur Zahlung des Mietzinses an den Hauptmieter verändern sich die für die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht, weil allein durch den Vertragsschluss die dem Vermieter geschuldeten und damit grundsätzlich (im Rahmen ihrer Angemessenheit) zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nicht berührt werden.
Der Untermietvertrag setzt die rechtliche Verpflichtung des Hauptmieters zur Zahlung des vollen Mietzinses gegenüber seinem Vermieter nicht außer Kraft. Daran ändert insbesondere die vorliegend eingeholte Erlaubnis zur Untervermietung (vgl § 540 Bürgerliches Gesetzbuch) nichts, denn sie bezieht sich nur darauf, dass weitere Personen außer denen im Mietvertrag genannten die Wohnung nutzen dürfen. Sie schafft dagegen keinen Anspruch des Vermieters gegenüber dem Untermieter auf Zahlung von (Teilen der) Miete.
Diesem Ergebnis entspricht die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Minderung eines Bedarfs anders als durch tatsächlich zufließendes Einkommen (und Vermögen) ausscheidet (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20 zu Unterstützungsleistungen von Verwandten; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R - BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11 zur Verköstigung während eines Krankenhausaufenthalts; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R - zur kostenlosen Verpflegung durch Familienangehörige).
Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen.
Dem Hartz IV-Empfänger ist keine Untermiete zugeflossen.
Es kann deshalb offen bleiben, ob im Falle des Zuflusses von Einkommen aus einem Untermietverhältnis die Untermiete in Abweichung von § 19 Abs 3 SGB II dem Bedarf für Unterkunft zugeordnet werden kann (so Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 22; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 RdNr 18; ggf als Guthaben, dass dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen ist, vgl dazu zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60) oder ob mangels Ausnahmeregelungen hier und in § 11 Abs 2 SGB II (nunmehr § 11a SGB II) sowie der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung die Einnahmen aus Untervermietung als Einkommen zählen, das beim Regelbedarf zu berücksichtigen ist (dazu Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/12, K § 22 RdNr 54).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
Die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch zwei Personen führt vorliegend nicht zu einer Änderung der wesentlichen Verhältnisse, die bei Bewilligung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vorgelegen haben. Denn die tatsächlich gegenüber dem Vermieter angefallenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung waren nicht zwischen dem Hartz IV-Empfänger(Kläger) und dem Untermieter nach Kopfteilen aufzuteilen, weil eine wirksame vertragliche Abrede vorlag.
Allein durch die rechtliche Verpflichtung eines Untermieters zur Zahlung des Mietzinses an den Hauptmieter verändern sich die für die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht, weil allein durch den Vertragsschluss die dem Vermieter geschuldeten und damit grundsätzlich (im Rahmen ihrer Angemessenheit) zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nicht berührt werden.
Der Untermietvertrag setzt die rechtliche Verpflichtung des Hauptmieters zur Zahlung des vollen Mietzinses gegenüber seinem Vermieter nicht außer Kraft. Daran ändert insbesondere die vorliegend eingeholte Erlaubnis zur Untervermietung (vgl § 540 Bürgerliches Gesetzbuch) nichts, denn sie bezieht sich nur darauf, dass weitere Personen außer denen im Mietvertrag genannten die Wohnung nutzen dürfen. Sie schafft dagegen keinen Anspruch des Vermieters gegenüber dem Untermieter auf Zahlung von (Teilen der) Miete.
Diesem Ergebnis entspricht die gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Minderung eines Bedarfs anders als durch tatsächlich zufließendes Einkommen (und Vermögen) ausscheidet (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20 zu Unterstützungsleistungen von Verwandten; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 22/07 R - BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11 zur Verköstigung während eines Krankenhausaufenthalts; Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R - zur kostenlosen Verpflegung durch Familienangehörige).
Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen.
Dem Hartz IV-Empfänger ist keine Untermiete zugeflossen.
Es kann deshalb offen bleiben, ob im Falle des Zuflusses von Einkommen aus einem Untermietverhältnis die Untermiete in Abweichung von § 19 Abs 3 SGB II dem Bedarf für Unterkunft zugeordnet werden kann (so Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 22 RdNr 22; Lauterbach in Gagel, SGB II/SGB III, § 22 RdNr 18; ggf als Guthaben, dass dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen ist, vgl dazu zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung, BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 132/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 60) oder ob mangels Ausnahmeregelungen hier und in § 11 Abs 2 SGB II (nunmehr § 11a SGB II) sowie der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung die Einnahmen aus Untervermietung als Einkommen zählen, das beim Regelbedarf zu berücksichtigen ist (dazu Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 10/12, K § 22 RdNr 54).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
Jobcenter muss monatlich 76,40 Euro für kostenaufwändige Ernährung zahlen - Morbus Hirschsprung
Sozialgericht Hannover, Beschluss vom 26. März 2013 - S 47 AS 310/13 ER, unveröffentlicht
58- jähriger hilfebedürftiger Leistungsbezieher nach dem SGB II hat Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 20% von Hundert des maßgeblichen Regelbedarfs (76,40 Euro) für kostenaufwändige Ernährung
hier - Morbus Hirschsprung/Mega Colon - (Dickdarmerkrankung, massive Erweiterung des Dickdarms), einhergehend mit gravierenden chronischen abdominellen Beschwerden, Durchfallepisoden,Mangelernährung, Schwierigkeiten, das Gewicht zu halten und erheblichen Zustandsverschlechterungen.
Die Vorlage eines Attestes zum Nachweis einer entsprechenden Erkrankung, die aus Sicht des Arztes einen Mehrbedarf auslöst, ist grundsätzlich nicht anspruchsbegründend.
Dem Antragsteller ist eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst zumutbar ( §§ 61 und 62 SGB I).
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat das Gericht den Regelwert für Krankenkostzulagen bei Zöliakie Sprue 20 vom Hundert des Eckregelsatzes angenommen.
Quelle:
Anmerkungen:
1. Was ist Morbus/ Hirschsprung?
2. Was versteht man unter Megacolon?
3. Megakolon beim Erwachsenen nach operativer Therapie eines Morbus Hirschsprung im Kindesalter
4. Bauchschmerzen/ Abdominelle Beschwerden - Definition
Rechtstipp: Höhere Hartz IV Leistungen bei Sprue
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
58- jähriger hilfebedürftiger Leistungsbezieher nach dem SGB II hat Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs in Höhe von 20% von Hundert des maßgeblichen Regelbedarfs (76,40 Euro) für kostenaufwändige Ernährung
hier - Morbus Hirschsprung/Mega Colon - (Dickdarmerkrankung, massive Erweiterung des Dickdarms), einhergehend mit gravierenden chronischen abdominellen Beschwerden, Durchfallepisoden,Mangelernährung, Schwierigkeiten, das Gewicht zu halten und erheblichen Zustandsverschlechterungen.
Die Vorlage eines Attestes zum Nachweis einer entsprechenden Erkrankung, die aus Sicht des Arztes einen Mehrbedarf auslöst, ist grundsätzlich nicht anspruchsbegründend.
Dem Antragsteller ist eine Begutachtung durch den Ärztlichen Dienst zumutbar ( §§ 61 und 62 SGB I).
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens hat das Gericht den Regelwert für Krankenkostzulagen bei Zöliakie Sprue 20 vom Hundert des Eckregelsatzes angenommen.
Quelle:
Anmerkungen:
1. Was ist Morbus/ Hirschsprung?
2. Was versteht man unter Megacolon?
3. Megakolon beim Erwachsenen nach operativer Therapie eines Morbus Hirschsprung im Kindesalter
4. Bauchschmerzen/ Abdominelle Beschwerden - Definition
Rechtstipp: Höhere Hartz IV Leistungen bei Sprue
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten.
Montag, 1. April 2013
Die Möglichkeit der Überprüfung der Hartz IV-Bescheide auf 1 Jahr ist verfassungskonform - 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II
So die Rechtsauffassung des LSG Hessen, Beschluss vom 15.01.2013 - L 6 AS 364/12 B
Eigener Leitsatz
§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung ist verfassungskonform.
§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist durch die Neufassung des § 40 SGB II gemäß Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 2011, 453) mit Wirkung zum 1. April 2011 neu eingefügt worden.
Die Vorschrift zielt auf einen Ausgleich zwischen dem Restitutionsgedanken und dem Primat materieller Rechtsverwirklichung einerseits (vgl. dazu BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, Rn. 16 bis 19) und dem Gegenwärtigkeitsprinzip andererseits:
Die Neufassung bringt nach der Gesetzesbegründung das seit jeher im Sozialhilferecht anerkannte Gegenwärtigkeits- oder Aktualitätsprinzip auch im SGB II zur Geltung und betont, dass die Leistungen nach dem SGB II der Beseitigung einer aktuellen Hilfebedürftigkeit dienen (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, 47. Erg.lfg., § 40 Rn. 148; Aubel jurisPK-SGB II, § 40 Rn. 22).
Die Vierjahresfrist sei für bedarfsabhängige Leistungen – im Vergleich zu anderen Sozialleistungen (z.B. Sozialversicherungsleistungen) – zu lang; die Verkürzung der Frist des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) diene auch der Entlastung der Leistungsträger und der Gerichte (BT-Drs. 17/3404, S. 114 f.; Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, § 16 Rn. 513).
Ebenso wie die Begrenzung der rückwirkenden Gewährung auf vier Jahre in § 44 Abs. 4 SGB X (dazu ausf. BSG, Urteil vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 - juris Rn. 17 ff. BSGE 60, 158, 161 ff.) ist auch die kürzere Sonderregelung für die bedarfsabhängige Grundsicherung für Arbeitsuchende verfassungskonform.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verlangt nur die Gewährung von Leistungen, die zur gegenwärtigen Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins erforderlich sind; die rückwirkende Korrektur im Verfahren nach § 44 SGB X stellt sich aus dieser Perspektive regelmäßig als Entschädigung und nicht als verfassungsrechtlich gebotene Bedarfsdeckung dar.
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG enthalten keine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern (am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 - juris Rn. 33 - BVerfGE 117, 302, 315 m.w.N.).
Die unterschiedliche Behandlung von Leistungen nach dem SGB II im Vergleich zu anderen Sozialleistungen ist am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG durch die eingangs genannten Strukturunterschiede aufgrund der Bedarfsabhängigkeit gerechtfertigt.
Auch der behauptete Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz ist nicht erkennbar. Zum einen ist hervorzuheben, dass es sich nicht um eine rückwirkende Inkraftsetzung, sondern um eine für die Zeit nach der Verkündung, nämlich ab dem 1. April 2011 wirkende Verkürzung der Frist handelt (§ 77 Abs. 13 SGB II); es finden daher die Grundsätze über die grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung Anwendung.
Zum anderen war die Regelung bereits im Entwurf der Regierungsfraktionen vom 26. Oktober 2010 enthalten (BT-Drs. 17/3404) und wurde bereits während des Gesetzgebungsverfahrens Gegenstand der Fachdiskussion sowie der Diskussion in den Betroffenenforen im Internet (z.B. bei "Tacheles").
Eigener Leitsatz
§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung ist verfassungskonform.
§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist durch die Neufassung des § 40 SGB II gemäß Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 2011, 453) mit Wirkung zum 1. April 2011 neu eingefügt worden.
Die Vorschrift zielt auf einen Ausgleich zwischen dem Restitutionsgedanken und dem Primat materieller Rechtsverwirklichung einerseits (vgl. dazu BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 78/09 R, Rn. 16 bis 19) und dem Gegenwärtigkeitsprinzip andererseits:
Die Neufassung bringt nach der Gesetzesbegründung das seit jeher im Sozialhilferecht anerkannte Gegenwärtigkeits- oder Aktualitätsprinzip auch im SGB II zur Geltung und betont, dass die Leistungen nach dem SGB II der Beseitigung einer aktuellen Hilfebedürftigkeit dienen (Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, 47. Erg.lfg., § 40 Rn. 148; Aubel jurisPK-SGB II, § 40 Rn. 22).
Die Vierjahresfrist sei für bedarfsabhängige Leistungen – im Vergleich zu anderen Sozialleistungen (z.B. Sozialversicherungsleistungen) – zu lang; die Verkürzung der Frist des § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) diene auch der Entlastung der Leistungsträger und der Gerichte (BT-Drs. 17/3404, S. 114 f.; Groth/Luik/Siebel-Huffmann, Das neue Grundsicherungsrecht, 2011, § 16 Rn. 513).
Ebenso wie die Begrenzung der rückwirkenden Gewährung auf vier Jahre in § 44 Abs. 4 SGB X (dazu ausf. BSG, Urteil vom 23. Juli 1986 - 1 RA 31/85 - juris Rn. 17 ff. BSGE 60, 158, 161 ff.) ist auch die kürzere Sonderregelung für die bedarfsabhängige Grundsicherung für Arbeitsuchende verfassungskonform.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verlangt nur die Gewährung von Leistungen, die zur gegenwärtigen Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins erforderlich sind; die rückwirkende Korrektur im Verfahren nach § 44 SGB X stellt sich aus dieser Perspektive regelmäßig als Entschädigung und nicht als verfassungsrechtlich gebotene Bedarfsdeckung dar.
Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG enthalten keine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrig belastende und rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer formellen Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben oder abzuändern (am Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG so ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 - juris Rn. 33 - BVerfGE 117, 302, 315 m.w.N.).
Die unterschiedliche Behandlung von Leistungen nach dem SGB II im Vergleich zu anderen Sozialleistungen ist am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG durch die eingangs genannten Strukturunterschiede aufgrund der Bedarfsabhängigkeit gerechtfertigt.
Auch der behauptete Verstoß gegen den Vertrauensschutzgrundsatz ist nicht erkennbar. Zum einen ist hervorzuheben, dass es sich nicht um eine rückwirkende Inkraftsetzung, sondern um eine für die Zeit nach der Verkündung, nämlich ab dem 1. April 2011 wirkende Verkürzung der Frist handelt (§ 77 Abs. 13 SGB II); es finden daher die Grundsätze über die grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung Anwendung.
Zum anderen war die Regelung bereits im Entwurf der Regierungsfraktionen vom 26. Oktober 2010 enthalten (BT-Drs. 17/3404) und wurde bereits während des Gesetzgebungsverfahrens Gegenstand der Fachdiskussion sowie der Diskussion in den Betroffenenforen im Internet (z.B. bei "Tacheles").
LSG Hessen: Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG
1 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 7 AS 78/12
1. Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).
1. Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).
2. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Landkreis Waldeck-Frankenberg kann der gesamte Landkreis als abstrakter Vergleichsraum herangezogen werden. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum, da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden.
3. Die Bildung dreier Mietobergrenzen abhängig vom Bodenrichtwert im Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden.
Anmerkung zum Urteil:
Ein Anspruch der auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten ergibt sich zunächst - nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Zwar sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 47b).
Die Zeitspanne, in welcher auch unangemessene Kosten übernommen werden, dient außerdem der Überbrückung der für das Suchen einer neuen Unterkunft erforderlichen Zeit.
Die Anwendung dieser Norm setzt zwingend Kostensenkungsbemühungen, die nicht unmittelbar zum Erfolg führen, voraus.
Die Kläger bemühten sich jedoch nicht um eine günstigere Wohnung, so dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Anwendung findet.
Der Beitrag wurde erstellt vom langjährigen Sozialberater des Sozialrechtsexperten - Detlef Brock.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II).
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2013 - L 18 AS 3032/12 NZB
Eigene Leitsätze:
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II aF (jetzt § 40 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II).
Anmerkung: Siehe auch die Anwendung durch das BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 90/10 R ; ebenso – LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.04.2011, - L 5 AS 2149/10 B PKH.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des RA Ludwig Zimmermann.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, langjähriger Sozialberater des RA Ludwig Zimmermann.
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