Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass es von der
Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn ein
Taxifahrer eine Personen, die sich lautstark dem Taxistand nähert, zur
Ruhe auffordert und von dieser daraufhin niedergeschossen wird.
Dies gelte jedenfalls, soweit kein privates Überfallmotiv vorliege und der Taxifahrer aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt habe, so das Landessozialgericht.
Ein Taxifahrer war im Gespräch mit Kollegen, als sich zwei ihm unbekannte Männer schreiend dem Taxistand näherten. Der Taxifahrer ging von einem Streit aus und wollte schlichten. Er forderte die Männer mehrfach erfolglos auf, ruhig zu sein und abzuhauen. Einer der Männer zog schließlich eine Schusswaffe und zielte auf den Kopf des Taxifahrers, ohne dass sich jedoch ein Schuss löste. Der Taxifahrer ging daraufhin weiter auf ihn zu und forderte ihn erneut auf, abzuhauen. Da lud der Mann die Pistole durch, schoss den Taxifahrer in den Bauch und verletzte ihn dabei schwer. Das LG Darmstadt verurteilte den Täter wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Freiheitsstrafe.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Ein Unfall infolge einer Streitigkeit sei nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn der Streit mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhänge. Der angestellte Taxifahrer habe hingegen nicht aus betrieblichen Gründen gehandelt, sondern die Bevölkerung vor einer Ruhestörung schützen wollen. Ferner habe er sich einer selbst geschaffenen Gefahr ausgesetzt, weil er nach der ersten Bedrohung mit der Schusswaffe den Streit nicht unverzüglich beendete habe. Der Taxifahrer führte dagegen an, er habe den Täter und seinen Begleiter als mögliche Kunden angesehen und sie im Hinblick auf eine störungsfreie Fahrt mäßigen wollen. Auch könnten lärmende Personen im Bereich des Taxistandes andere Kunden abschrecken. Im Übrigen habe er die Schusswaffe zunächst nicht erkannt und sei vielmehr von einem Elektroschocker ausgegangen.
Das Sozialgericht hatte einen versicherten Arbeitsunfall bejaht.
Das LSG Darmstadt hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist ein versicherter Arbeitsunfall zu bejahen. Der Taxifahrer habe einen störungsfreien Taxibetrieb sicherstellen wollen. Potentielle Kunden sollten nicht durch Lärm abgeschreckt werden. Damit habe er aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt. Insoweit sei unbedeutend, dass er auch die Bevölkerung vor Lärm habe schützen wollen. Ein privates Überfallmotiv liege nicht vor. Der Taxifahrer habe sich zudem nicht derart sorglos und unvernünftig verhalten, dass eine selbstgeschaffene Gefahr als allein wesentliche Ursache anzusehen sei. Er sei zunächst von einem Elektroschocker ausgegangen. Daher sei er sich der Gefahr aufgrund der Schusswaffe nicht bewusst gewesen.
Das LSG Darmstadt hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 13/2015 v. 21.07.2015
Quelle: juris
Dies gelte jedenfalls, soweit kein privates Überfallmotiv vorliege und der Taxifahrer aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt habe, so das Landessozialgericht.
Ein Taxifahrer war im Gespräch mit Kollegen, als sich zwei ihm unbekannte Männer schreiend dem Taxistand näherten. Der Taxifahrer ging von einem Streit aus und wollte schlichten. Er forderte die Männer mehrfach erfolglos auf, ruhig zu sein und abzuhauen. Einer der Männer zog schließlich eine Schusswaffe und zielte auf den Kopf des Taxifahrers, ohne dass sich jedoch ein Schuss löste. Der Taxifahrer ging daraufhin weiter auf ihn zu und forderte ihn erneut auf, abzuhauen. Da lud der Mann die Pistole durch, schoss den Taxifahrer in den Bauch und verletzte ihn dabei schwer. Das LG Darmstadt verurteilte den Täter wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Freiheitsstrafe.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Ein Unfall infolge einer Streitigkeit sei nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn der Streit mit der betrieblichen Tätigkeit zusammenhänge. Der angestellte Taxifahrer habe hingegen nicht aus betrieblichen Gründen gehandelt, sondern die Bevölkerung vor einer Ruhestörung schützen wollen. Ferner habe er sich einer selbst geschaffenen Gefahr ausgesetzt, weil er nach der ersten Bedrohung mit der Schusswaffe den Streit nicht unverzüglich beendete habe. Der Taxifahrer führte dagegen an, er habe den Täter und seinen Begleiter als mögliche Kunden angesehen und sie im Hinblick auf eine störungsfreie Fahrt mäßigen wollen. Auch könnten lärmende Personen im Bereich des Taxistandes andere Kunden abschrecken. Im Übrigen habe er die Schusswaffe zunächst nicht erkannt und sei vielmehr von einem Elektroschocker ausgegangen.
Das Sozialgericht hatte einen versicherten Arbeitsunfall bejaht.
Das LSG Darmstadt hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist ein versicherter Arbeitsunfall zu bejahen. Der Taxifahrer habe einen störungsfreien Taxibetrieb sicherstellen wollen. Potentielle Kunden sollten nicht durch Lärm abgeschreckt werden. Damit habe er aus betriebsbezogenen Gründen gehandelt. Insoweit sei unbedeutend, dass er auch die Bevölkerung vor Lärm habe schützen wollen. Ein privates Überfallmotiv liege nicht vor. Der Taxifahrer habe sich zudem nicht derart sorglos und unvernünftig verhalten, dass eine selbstgeschaffene Gefahr als allein wesentliche Ursache anzusehen sei. Er sei zunächst von einem Elektroschocker ausgegangen. Daher sei er sich der Gefahr aufgrund der Schusswaffe nicht bewusst gewesen.
Das LSG Darmstadt hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt Nr. 13/2015 v. 21.07.2015
Gericht/Institution: | Hessisches Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 21.07.2015 |
Entscheidungsdatum: | 29.05.2015 |
Aktenzeichen: | L 9 U 41/13 |
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