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Atypische Referenzgruppen und die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze in Hartz IV

Der Regelbedarf im SGB II und SGB XII wird an Hand so genannten Referenzhaushalten der Einkommensgruppe der unteren 15% der Einkommensbezieher ermittelt. Der größte Teil dieser Einkommensbezieher sind Rentner 38% sonstige Nichterwerbstätige 18%, d.h. insgesamt 56%. Demgegenüber stehen Arbeitnehmer und Selbständige mit 25% und Arbeitslose mit 20% = 45%.


Vergleichbar mit den Hartz IV Empfängern sind eigentlich nur die aktiven Erwerbstätigen und die Arbeitslosen. Alleinstehende Rentnerinnen, die dürften den größten Teil der Rentner ausmachen, haben einfach ein anderes Verbrauchsverhalten als Personen, die im aktiven Alter sind. Ausgaben für Alkohol, Computer und Handys dürften in diesen Kreisen fast nicht mehr in Gewicht fallen. Demgegenüber sind Ausgaben für Blumen (die man herausgenommen hat) hier durchaus nachvollziehbar und für Lebensmittel werden diese Personen zwangsläufig mehr ausgeben müssen, weil sie mangels Kraftfahrzeug nicht die Billigdiskonter aufsuchen können.

Aus den Verbrauchsausgaben dieser inhomogenen Gruppe werden dann noch einige Ausgaben als nicht zur Deckung des Regelbedarfs erforderlich gestrichen. Dies führt dazu, dass der Bedarf kaum noch ausgeglichen werden kann.
Wegen weiterer Einzelheiten: Helga Spindler Verfassungsrechts trifft auf Statistik. Wie soll man mit den Regelsätzen weiter umgehen?

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