Dienstag, 4. Juni 2013

Berlin: Czaja hält an Wohnkosten-Verordnung fest: Revision gegen Urteil

Berlin . Berlins Sozialsenator Mario Czaja (CDU) hält trotz eines anderslautenden Gerichtsurteils an den Mietzuschüssen für Hartz-IV-Empfänger fest. I

m April hatte das Landessozialgericht die Berliner Regelung für unwirksam erklärt. Gegen dieses Urteil werde die Sozialverwaltung nun Revision beim Bundessozialgericht in Kassel einlegen, kündigte Sprecherin Franciska Obermeyer an.

Die Verwaltung folge der Begründung des Gerichts nicht. Vorerst gilt die sogenannte Wohnaufwendungenverordnung (WAV) in Berlin weiter.

Der Berliner Mieterverein kritisierte den langen Weg durch die Instanzen und forderte eine neue Verordnung.

«Es ist falsch, so viel Zeit ins Land gehen zu lassen», sagte der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Er halte es nicht für sinnvoll, die WAV retten zu wollen.

 «Wir vermissen, dass Senator Czaja in die Offensive geht und die Verordnung anpasst», betonte Wild. Beim Bundessozialgericht seien auch noch andere Verfahren zur Verordnung anhängig.

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Anmerkung: Wer höhere Kosten für die Unterkunft erzielen will, muss vor Gericht ziehen.


Nach § 55a Abs 2 Satz 1 SGG kann den Normenkontrollantrag jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Vorschrift dient dazu, den Zugang zur abstrakten Normenkontrolle nur Antragstellern zu eröffnen, deren subjektive Rechte betroffen sein können und damit Popularanträge auszuschließen. Sie verfolgt damit dasselbe Ziel, wie die Regelung zur Klagebefugnis im § 54 Abs 1 Satz 2 SGG bzw § 42 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). § 55a Abs 2 Satz 1 SGG ist so zu verstehen, dass zur Bejahung der Antragsbefugnis positiv festgestellt werden muss, dass ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Norm betroffen ist und dass eine Rechtsverletzung durch die Norm möglich erscheint (vgl Senatsentscheidung, Urteil v 07. August 2012 – L 36 AS 1162/12 NK RdNr 20 mwN).


Verfasser des Beitrags Detlef Brock - Sozialberater

Montag, 3. Juni 2013

Deutscher Caritasverband e.V. plädiert für 50 € Regelsatzerhöhung

Caritas fordert Konsequenzen aus dem 4. Armuts- und Reichtumsbericht.


"Man kann lange über Armutsdaten diskutieren. Es kommt aber darauf an, die Lage der Menschen, die auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, zu verbessern", fordert Neher.

Dringend erforderlich sei eine Erhöhung des Regelsatzes für Hartz IV-Bezieher.

"Berechnungen der Caritas zeigen, dass der Regelsatz auf Kante genäht ist", macht Neher deutlich.

"Für Erwachsene ist nach den Berechnungen der Caritas eine Erhöhung um 50 Euro unumgänglich, damit die soziale und kulturelle Teilhabe gewährleistet werden kann."Quelle: 


Jobcenter glauben Ärzten nicht

Bereits im April wurde bekannt, dass die Jobcenter Hartz-IV-Empfänger, die sich krank melden, stärker überprüfen wollen.

Aktuell macht sich nun die Praxis breit, in offiziellen amtlichen Schreiben Krankheitsatteste von Ärzten schon vorbeugend für unzureichend zu erklären. Eine Dienstanweisung der BfA zur Entlarvung vermeintlicher Blaumacher hat die öffentliche Wahrnehmung von Sozialleistungsempfängern ein weiteres Mal in die Richtung vermeintlich fauler und arbeitsunwilliger Leistungserschleicher gerückt.

Nun soll der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet werden, der die Krankschreibungen prüfen soll. 

Lutz Hausstein weist beim Spiegelfechter jedoch darauf hin, in wessen Auftrag die MDK handelt und hält diese Praxis nicht nur für dubios, sondern für einen weiteren Schritt, um die Armen zu entmündigen und zu entrechten.
 

Hohe Dunkelziffer bei potentiellen Hartz-IV-Aufstockern - Niedrige Löhne - Hunderttausende Beschäftigte verzichten auf Hartz IV

Wenn der Lohn so niedrig ist, dass ein Anspruch an den Staat entsteht: Viele Beschäftigte haben einer Studie zufolge Anrecht auf Hartz IV, nutzen es aber nicht. Viele wissen wohl gar nicht, dass sie das Geld bekommen könnten.

 
 
In Deutschland gibt es etwa vier Millionen Menschen, die weniger als sieben Euro brutto die Stunde verdienen. Für einige ist das nicht so schlimm, weil sie zum Beispiel Beschäftigte mit Nebenjobs sind, Schüler, Studenten, Rentner oder Arbeitnehmer, die einen besserverdienenden Partner haben. Es gibt allerdings auch viele, die trotz eines regulären Vollzeitjobs sich oder ihre Familie nicht ernähren können.

Sie arbeiten von morgens bis abends und kommen dennoch nur auf einen Nettolohn unterhalb des Existenzminimums. Sie können daher zusätzlich Grundsicherung (Hartz IV) von der Bundesagentur für Arbeit beziehen.

Doch nicht alle machen von ihrem Recht Gebrauch. Das gilt auch für die Beschäftigten im Niedriglohnsektor wie Leiharbeiter, Zimmermädchen oder Gebäudereiniger.

Obwohl es für sie um ein paar hundert Euro im Monat gehen kann, lassen sich viele von ihnen den Lohn nicht vom Staat mit Hartz IV aufbessern. Dies zeigt eine Studie des Instituts für Arbeit und Qualifikation (IAQ) an der Universität Duisburg-Essen, die an diesem Montag veröffentlicht wird.


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Steuerfreie Spesenzahlung des Arbeitgebers ist als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen

BSG, Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R

Leitsätze des Verfassers


Es handelt sich hierbei nicht um zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage, die nach der Rechtslage bis zum 31.3.2011, wenn ein privatrechtlicher Verwendungszweck vereinbart war, ggf unberücksichtigt bleiben konnten (vgl aber die nunmehr geänderte Fassung des § 11a Abs 3 SGB II idF ab 1.4.2011; BT-Drucks 17/3404 S 94).

Verpflegungsmehraufwendungen können vom Einkommen bis zur Obergrenze gem § 6 BRKG iVm § 4 Abs 5 EStG abgesetzt werden. Für die Zeit ab Inkrafttreten des § 6 Abs 3 Alg II-V am 1.1.2008 sind die Obergrenzen des BRKG für die allein absetzbaren tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen bei über zwölfstündiger Abwesenheit anwendbar.

Keine Beschränkung auf Pauschbetrag des § 6 AlhiV 2008 aufgrund fehlender Öffnungsklausel.

Notwendige Aufwendungen anderer Art - Übernachtungs- oder sonstige Reisenebenkosten - können darüber hinaus nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II - soweit sie nachgewiesen worden sind - ggf vom Einkommen abgesetzt werden.

Der Beitrag wurde verfasst von Detlef Brock- Sozialberater.

Sonntag, 2. Juni 2013

Berthold Bronisz - L.E.O., Köln: Abpfiff - Zwischenstand zur „Sicherheit im Jobcenter Köln“

Abpfiff - Zwischenstand zur "Sicherheit im Jobcenter Köln"

Köln - Am 27. Mai 2013 tagte der Ausschuss Soziales und Senioren. Das Jobcenter Köln stellte zur Tagung seinen Bericht vor in dem unter Punkt 5 auch der Zwischenstand zur Sicherheit im Jobcenter Köln erläutert wurde.

Demnach fand Ende Januar eine Begehung der Kölner Jobcenter-Standorte statt, um Installationen von Videokameras an diesen Standorten vorzubereiten. Zudem sollen dort, wo es möglich ist und sinnvoll erscheint, Fluchttüren eingebaut werden. In zwei Standorten wurde das "Sicherheitspersonal" aufgestockt und in zwei weiteren Standorten gab es eine zeitliche Ausweitung.

Weitere Maßnahmen, um die Sicherheit in den Jobcentern zu erhöhen, waren und sind Schulungen für die Führungskräfte aller Standorte zum Thema Arbeitsplatzergonomie und sicherheit und eine Verfahrensregelung zur Erteilung von Hausverboten und Strafanzeigen. Auf Empfehlung der Polizei wurden für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Trillerpfeifen angeschaft.

Wie man unschwer erkennen kann werden hier wieder einmal nur Symptome, aber keine Ursachen behandelt. Zudem bringen alle diese Maßnahmen keine Erhöhung der Sicherheit. Denn eine Videokamera klettert keine Wand herunter, um jemanden zu Hilfe zu eilen.

Um die Sicherheit in den Jobcentern zu erhöhen muss primär die Ursache für die Gewalt gegen Mitarbeiter der Jobcenter bekämpft werden. Und diese findet man oft bei den Mitarbeitern selbst. Sie üben gegen Betroffene oftmals psychische, aber auch physische Gewalt aus.

Nämlich durch Zwänge gegen die Betroffenen, die in Sanktionen, -also den ganz oder teilweisen Entzug der Lebensgrundlage-, münden können. Mitunter auch in die Obdachlosigkeit oder den Suizid. Dies wird gerne von den Mainstream-Medien verschwiegen.

Die Wut der Betroffenen richtet sich dabei eher nicht gegen die Behördenmitarbeiter, sondern ist vielmehr in der unsäglichen Hartz-IV-Gesetzgebung zu suchen deren Erfinder nicht müde werden, sich ob dieser unmenschlichen Gesetzgebung selbst zu bejubeln.

Nicht jeder Betroffene weiß sich rechtlich zu wehren, wenn er denn ungerecht behandelt wurde. Hinzu kommt auch, dass nicht wenige Mitarbeiter nicht mehr den Menschen sehen, sondern ein Subjekt zweiter Klasse wie auch ein SWR-Beitrag am Ende dieses Artikels aufzeigt.

Die Behandlung von oben herab kann dann auch schon einmal der Auslöser einer Kurzschlussreaktion sein.

Videokameras, Trillerpfeifen und Fluchttüren lösen keine Probleme. Was kommt als Nächstes? Drohnen zur Überwachung der ALGII-Empfänger? Immerhin können Sachbearbeiter nicht rund um die Uhr im Jobcenter sein. Wer morgens kommt will ja auch beim Feierabend wieder gehen.

Die Sicherheitsvorkehrungen in den Jobcentern könnten dann dazu führen, dass die Konflikte außerhalb der Jobcenter ausgetragen werden.

Es bleibt nur ein Weg. Hartz IV muss durch eine sanktionsfreie Mindestsicherung ersetzt werden.


Samstag, 1. Juni 2013

Bundesregierung: Hartz IV-Bezieher dürfen Einkommen verheimlichen -

Bundesregierung: Hartz IV-Bezieher dürfen Einkommen verheimlichen , sofern die Muneten vom Verfassungsschutz kommen.


Versteuern muss man diese Einnahmen auch nicht!


Quelle: hier


Anmerkung: Ist das korrekt ? Können sich andere nicht auf den Gleichheitsgrundsatz berufen?


Verfasst wurde der Beitrag von Detlef Brock- Sozialberater

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...