Samstag, 25. Mai 2013

Forscherin über Arbeit in Jobcentern - „Vieles nach Sympathie entschieden“

Harter Job im Jobcenter: Die Sozialforscherin Natalie Grimm über die Willkür der Behörden, die durch überlastete Mitarbeiter entstehe.


Natalie Grimm: Auch wenn es furchtbar und eine absolute Ausnahme ist, überrascht es mich nicht sehr. Ich war relativ erschrocken von den Interviews, die wir mit Mitarbeitern des Hamburger Jobcenters geführt haben.

Das ist schon eine Tortur, die Arbeitsbedingungen dort und wie mit den Leistungsberechtigten umgegangen wird. Insofern überrascht es mich nicht sehr, wenn Leute da mal ausrasten.

In Ihren Interviews mit 15 Beschäftigten des Jobcenters in Hamburg stellten Sie fest, dass es sehr verschiedene Typen von Vermittlern und Sachbearbeitern in den Leistungsabteilungen gibt. Was waren die größten Unterschiede?

Es gibt einige, die sind sehr bemüht, immer das Optimale für die Leistungsberechtigten herauszuholen und sie umfassend und empathisch zu unterstützen. Aber ein Teil der Mitarbeiter steht selbst so unter Druck und empfindet seine Arbeitsbedingungen als so schlecht, dass sie ihren Frust an den Kunden auslassen. Da wird dann viel nach Sympathie entschieden.

Gibt es denn überhaupt so viel Ermessensspielräume?

Ja, zum Beispiel bei der Vergabe von Darlehen oder von Extraleistungen, etwa beim Bezug einer Wohnung oder in der Vergabe von Beschäftigungsmaßnahmen. Es gibt ja sehr gute Maßnahmen, EDV-Schulungen etwa, die sogar mal sechs Monate lang gehen. Oder beliebte 1-Euro-Jobs, etwa bei der Tafel zu arbeiten oder im Pflegebereich.

Wird das nicht allen angeboten, auf die es passt?

Die Vermittler haben jeweils mehr als 150 Fälle zu betreuen. Und eine Maßnahme ist immer ein Aufwand. Der Vermittler muss schauen, ob ein Träger Plätze frei hat. Er muss Anträge schreiben, bei der Teamleitung nachfragen. Wenn man so viele Leute zu betreuen hat, dann überlegt man es sich zweimal, ob man das für eine Person macht oder nicht.

Unterstellen manche Vermittler, dass die Erwerbslosen gar nicht arbeiten wollen?

Es gibt Mitarbeiter, die sehr streng aktivieren, also die Leistungsberechtigten unter Druck setzen. Diese Vermittler waren häufig selbst auch mal prekär beschäftigt, haben vielleicht mal Sozialpädagogik studiert und sind jetzt über ihren Berufsweg frustriert. Die sagen sich: Ich mache den Job hier auch nicht, weil er mir gefällt, deswegen können die Arbeitslosen auch Dinge machen, die sie eigentlich nicht wollen, wie etwa Zeitarbeit.

Die Beschäftigten in den Jobcentern beklagen auch die ausufernde Bürokratie.

Quelle und weiterlesen:

Freitag, 24. Mai 2013

BSG: Ehemann muss auch für Stiefkinder aufkommen

Männer, die mit einer arbeitslosen Partnerin zusammenleben, müssen faktisch auch für deren Kinder aufkommen. Die entsprechenden Regelungen bei Hartz IV seien nicht verfassungswidrig, bekräftigte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az: B 4 AS 67/11 R).

Die abgewiesene Stieftochter will nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. Ein ähnlicher Fall ist dort bereits anhängig.

Quelle hier:

Anmerkung: Vorinstanz - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,  Urteil vom 16.02.2010, - L 20 AS 21/09 -, Berufung anhängig beim BSG - B 4 AS 67/11 R

Die Berücksichtigung von Einkommen des Ehemannes der Mutter der Hilfebedürftigen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist nicht verfassungswidrig (vgl. BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R -, Rn. 33; Verfassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig- 1 BvR 1083/09).

Hier:

Hinweis: Sippenhaft durch " Hartz IV" - Ein Beitrag von Herbert Masslau


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.

Suche nach Hartz-IV-Betrügern - Facebook-Recherche nicht erlaubt - Suche nach Hartz-IV-Beziehern rechtswidrig

In ihrem Bemühen, Sozialmissbrauch einzudämmen, wenden sich Mitarbeiter von Jobcentern an den Datenschutzbeauftragten Schaar. Sie wollen wissen, ob sie Hartz-IV-Bezieher bei sozialen Netzwerken überprüfen dürfen. Doch Schaar äußert massive Bedenken.

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, hat Jobcenter und Behörden davor gewarnt, Hartz-IV- oder Sozialleistungsbezieher in sozialen Netzwerken auszuschnüffeln.

Behörden-Mitarbeiter dürften Facebook & Co. nicht zur "gezielten Recherche" nutzen, sagte Schaar der "Bild"-Zeitung.

Anlass war die Anfrage verschiedener Jobcenter, die Facebook zur Überprüfung der Angaben von Hartz-IV-Beziehern nutzen wollten, um beispielsweise Leistungsmissbrauch zu verhindern.


Nur "in absoluten Ausnahmefällen" beispielweise bei einem ganz konkreten Betrugsverdacht dürften Jobcenter Daten der Betroffenen in sozialen Netzwerken erheben, sagte Schaar der Zeitung.

 "Jobcenter-Mitarbeiter dürfen sich aber keinesfalls zur gezielten Recherche in soziale Netzwerke einloggen oder sich gar unter falscher Flagge mit den Betroffenen 'befreunden', um so an deren Daten zu gelangen."

Bereits die Suche nach einem Hartz-IV-Bezieher in Suchmaschinen wie Google hält der Datenschutzbeauftragte für rechtswidrig.

Erst müssten die Behörden versuchen, die erforderlichen Angaben direkt bei den Betroffenen zu erheben. Nur wenn diese sich weigern, könnte auch das Internet zu Rate gezogen werden.

 "In jedem Fall" sei der Betroffene aber von einer Datenerhebung zu informieren.

Quelle:




Donnerstag, 23. Mai 2013

BSG Stärkt die Rechte von Hartz IV-Familien: Jugendbett statt Kindergitterbett als "Erstausstattung"

Der 4. Senat des BSG hat vor wenigen Stunden wie folgt geurteilt:


Bei der erstmaligen Beschaffung eines "Jugendbettes" ‑ nachdem das Kind dem "Kinderbett" entwachsen war ‑ handelt es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung im Sinne von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II a. F., die auch dem Grunde nach angemessen ist.

BSG, Urteil vom 23.05.2013 -  B 4 AS 79/12 R    


Anmerkung: Das ist eine verdammt sau geile Entscheidung, welche so nicht zu erwarten war. Hier dafr man gespannt sein auf den Volltext des Urteils.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater und Teammitglied des RA L. Zimmermann.

BSG stärkt die Rechte von Bedarfsgemeinschaften zur Übernahme von Mietkosten im Falle einer Sanktion - Eine faktische "Mithaftung" für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten des volljährigen Sohnes sieht das SGB II nicht vor.

Das Bundessozialgericht in Kassel hat vor wenigen Minuten geurteilt, dass die Mietkosten bei Sanktion gegen einen in Bedarfsgemeinschaft lebenden 22-jährigen SGB II-Bezieher zu übernehmen sind.

Damit hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts am Donnerstag, dem 23. Mai 2013, die zusprechenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt


22 Abs 1 Satz 1 SGB II sieht keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor.

Zwar ist für den Regelfall davon auszugehen, dass die KdU unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Dies gilt jedoch ‑ trotz gemeinsamer Nutzung einer Wohnung ‑ ausnahmsweise nicht, wenn bedarfsbezogene Gründe eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich machen.

Dies ist hier der Fall. Fraglich ist zwar, ob der beklagte SGB II-Träger berechtigt war, die Leistungen für D vollständig zu kürzen. Einen möglichen Anspruch des D konnten die Klägerin und ihr minderjähriger Sohn jedoch nicht als "bereite Mittel" realisieren.

Für den hier streitigen Zeitraum von drei Monaten muss ihr erhöhter Bedarf daher durch weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung ausgeglichen werden. 

Soweit der SGB II-Träger vorträgt, dass die Sanktion damit teilweise ins Leere laufe, hat dies keine Bedeutung für die Individualansprüche der beiden Kläger. Die Klägerin zu 1 ist aufgrund der im SGB II vorgesehenen Bedarfsgemeinschaft mit ihrem volljährigen Sohn bereits zum Einsatz ihres Einkommens auch für ihn verpflichtet.

Eine faktische "Mithaftung" für ein nach dem SGB II sanktioniertes Fehlverhalten des volljährigen Sohnes sieht das SGB II jedoch nicht vor. 

BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R     


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.

SG Chemnitz: Hartz IV-Empfänger müssen sich ihr Nebenkosten - Guthaben nicht als Einkommen anrechnen lassen

Dies gilt zumindestens in Fällen, in denen ein Guthaben durch Nebenkostenvorauszahlung erzielt worden ist, die aus der Regelleistung bestritten wurden, so die Rechtsauffassung des SG Chemnitz, Urteil vom 14.03.2013 - S 14 AS 4157/13 , Berufung wird zugelassen.


Begründung des Gerichts:

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld- oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen.

In stetiger Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht herausgearbeitet, dass Einkommen grundsätzlich all das ist, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (vgl. Urteil des BSG vom 24.02.2011, Az.: B 14 AS 45/09 R, Rn. 19 m.w.N.).

Davon ausgehend handelt es sich bei der Erstattung zuviel geleisteter Nebenkosten um Einkommen.  


Einschränkend ist jedoch zu beachten, dass das Gesetz in § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II aus-drücklich vorsieht, dass Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen sind.

In erster Linie verhindert diese Vorschrift, dass es bei der Ermittlung der nach dem SGB II zustehenden Leistungen zu einem Zirkelschluss kommt. Denn wenn als Leistungen alles das anzurechnen ist, was jemand wertmäßig während des Leistungsbezuges dazu erhält, müssten an sich auch die Leistungen nach dem SGB II als Einkommen berücksichtigt werden.

Darüber hinaus erfährt diese Vorschrift eine weitere Bedeutung im Zusammenspiel mit § 20 SGB II. Denn der Regelsatz wird im Bereich des SGB II als Pauschale gewährt. Dadurch wird der Leistungsempfänger in die Lage versetzt, die Regelleistung, die anhand eines Statistikmodells berechnet wurde, nach eigenem Bedarf und eigenen Prioritäten zu verwenden.

Macht der Leistungsempfänger sodann von der damit eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die ihm zustehenden Mittel, auf welcher Art auch immer, anzusparen bzw. so zu verwenden, dass sie ihm zeitversetzt erneut zur Verfügung stehen, ist aus § 11 a Abs. 1 Nr. 1 SGB II auch der Schluss zu ziehen, dass auch diese zurückgelegten Leistungen in dem Zeitpunkt, in dem sie dann wieder zur Verfügung stehen, nicht als Einkommen anzurechnen sind.

Insoweit schließt sich die Kammer ausdrücklich den Ausführungen des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 23.08.2011, Az.: B 14 AS 185/10 R, Rn. 13 ff.an.

Jede andere Entscheidung würde die Möglichkeit, einen Teil der Regelleistung anzusparen, aushebeln und letztlich zum o. g. Zirkelschluss, wenn auch zeitversetzt, führen.

Zur Überzeugung der Kammer ist auch in Fällen, in denen ein Guthaben durch Nebenkostenvorauszahlung erzielt worden ist, die aus der Regelleistung bestritten wurden, von einer Anrechnung als Einkommen abzusehen (im Ergebnis ebenso das SG Chemnitz im Urteil vom 31.01.2013, Az.: S 40 AS 5401/11, Rn. 29 ff., zitiert nach Juris; Piepenstock in juris-PK-SGB II, 3. Aufl. 2012, Stand 08.01.2013, § 22 Rn. 136.)


Anmerkung: Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dem Gericht ist bekannt, dass in einer Vielzahl von Fällen Kosten der Unterkunft und Heizung durch Leistungsempfänger aus der Regelleistung "aufgestockt" werden. Dementsprechend handelt es sich bei dem vorliegenden Fall nicht um einen Einzelfall. Wie Nebenkostenerstattungen in diesen Fällen zu behandeln sind, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, sondern vom BSG in der Entscheidung vom 16.05.2012, Az.: B 4 AS 132/11 R, Rn. 19, ausdrücklich offen geblieben. 


Hinweis: Heizkostenguthaben darf weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden, wenn die Leistungsbezieherin, weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten übernahm, die fehlenden Heizkosten aus ihrer Regelleistung bezahlte

SG Chemnitz, Urteil vom 31.01.2013 - S 40 AS 5401/11

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater und Teammitglied des RA L. Zimmermann.



Keine Anrechnung von fiktivem Unterhaltsvorschuss im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II

Nach Ansicht des LSG  Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2012 - L 9 AS 3208/12 ER-B verstößt die Anrechnung von fiktivem Einkommen gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz.


Ein Rechtsgrundlage ergibt sich daher auch nicht aus § 3 Abs. 3 SGB II.


Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2011 (B 4 AS 202/10 R, dort Rz 22 m.w.N.) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ein Leistungsausschluss in der Existenzsicherung im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedarf. Dies folgt aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten.

Daher ist bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ausschließlich auf die gegenwärtige Lage und auf Umstände in der Vergangenheit nur insoweit abzustellen, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage ermöglichen.


Ausdrücklich führt das BSG in der genannten Entscheidung aus, dass weder § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II ("Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen") noch § 3 Abs. 3 SGB II ("Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; ") eigenständige Ausschlusstatbestände regeln sondern es sich um Grundsatznormen handelt, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw. sonstigen leistungshindernden Normen konkretisiert werden und regelmäßig nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten.


Anmerkung des Verfassers: Ebenso im Ergebnis - Hessisches Landessozialgericht , Beschluss vom 18.12.2012 - L 7 AS 624/12 B ER



Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...