Im SGB II ist geregelt, dass Ausländer die sich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland befinden
keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben.
Das BSG hat entschieden (BSG v. 19.10.10 - B 14 AS 23/10
R), dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II („Ausländer die sich zum
Zwecke der Arbeitssuche hier aufhalten haben keinen SGB II - Anspruch“) für Staatsangehörige
von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) keine Anwendung findet.
Die BRD hat nun
für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das EFA–Abkommen erklärt. Dieser ist mit
Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten. Damit finden die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1
S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II ab dem 19.12.2011 auf Angehörige der EFA-Staaten wieder Anwendung.
Im Ergebnis bedeutet dies, die Regierung will Deutschland gegen EU-Bürger die aus wirtschaftlichen
Gründen nach Deutschland ziehen und hier zunächst SGB II-hilfebedürftig werden abschotten. Sie
dürfen sich hier aufhalten und arbeiten, aber keine SGB II – Leistungen beziehen. Der SGB II
– Leistungsbezug wird erst dann möglich, wenn es sich um einen aufstockenden Anspruch handelt, sie
also hier arbeiten, und wenn der Lohn nicht reicht, dann sind sie nicht zur Arbeitssuche, sondern zum Arbeiten
hier, dann besteht ein SGB II - Leistungsanspruch. Hier geht es nun zu den entsprechenden Papieren, Schreiben
des BMAS vom 9.Feb. 2012: http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-zu-EFA-Vorbehalt-09.02.2012.pdf und
Weisung der BA vom 23.2.2012 dazu:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-2-NR-08-2012-02-23.html
Quelle: Thomé Newsletter 01.03.2012
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