Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis hat, weil ihm aus seiner Sicht nur Cannabis Linderung verschafft. Seit 10.03.2017 ist es Patienten in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, Cannabisarzneimittel zu Lasten der Krankenkassen zu erhalten. Während bei Patienten mit Krebs im Endstadium eine Cannabisversorgung meist unstreitig erfolgt, sind oft die Fälle umstritten, bei welchen die Grunderkrankung der Patienten in der Regel nicht tödlich ist, aber nach Ansicht der Kläger schwerwiegende Beeinträchtigungen im Alltag nach sich zieht. Die Bandbreite der Erkrankungen, in welchen die Versorgung mit Cannabis vor Gericht eingeklagt wird, geht derzeit beispielhaft aufgezählt von ADHS über Morbus Crohn, Multipler Sklerose bis hin zu rein psychiatrischen Erkrankungen. Neben den übrigen Anspruchsvoraussetzungen hat das Sozialgericht in jedem Einzelfall zu prüfen, ob durch die Versorgung mit Canna
Das LSG München hat entschieden, dass Bewohner von Senioren- und Demenzwohngruppen grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege gegenüber ihrer Krankenkasse haben. Eine große bayerische Krankenkasse verweigert Senioren, die in Demenz-Wohngemeinschaften oder Senioren-Wohngemeinschaften leben, seit kurzem die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege wie An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Medikamentengabe, Blutzuckermessungen, obwohl eine ärztliche Verordnung vorliegt. Zur Begründung wird angeführt, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erfordern und daher von anderen Personen, die in der WG sich um die Betreuung der Bewohner kümmern, durchzuführen seien. Das SG Landshut hatte in drei Musterverfahren den Klagen der Versicherten stattgegeben. Hiergegen richten sich die Berufungen der Krankenkasse Das LSG München hat die Berufungen der Krankenkasse zurückgewiesen und entschieden