Mittwoch, 13. März 2019

Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle von Fremdpersonal - Zustelldienste



 
Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen kann, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, die Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.
Die Arbeitgeberin erbringt Zustelldienste. Auf ihrem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Nachdem sich zwei dieser Beschäftigten bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzten, hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen erbeten. Zudem will er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden. Außerdem verlangt er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.
Die Vorinstanzen hatten die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates hatte vor dem BAG teilweise Erfolg.
Nach Auffassung des BAG muss der Betriebsrat nach § 89 Abs. 2 BetrVG vom Arbeitgeber bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hiermit korrespondiere ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasse im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch deren Leiharbeitnehmer seien. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals könnten arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig sei, gewonnen werden. Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats seien dagegen nicht erfolgreich gewesen.
Vorinstanz
LArbG Stuttgart, Beschl. v. 19.07.2017 - 21 TaBV 15/16


Gericht/Institution:BAG
Erscheinungsdatum:13.03.2019
Entscheidungsdatum:12.03.2019
Aktenzeichen:1 ABR 48/17
Quelle: juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 12/2019 v. 12.03.2019

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