Dienstag, 14. August 2018

Regelung über die Hofabgabe bei der Rente für Landwirte teilweise verfassungswidrig

Landwirte haben nur dann einen Anspruch auf Rente, wenn sie ihren Hof an einen Nachfolger abgeben. Ehegatten von Landwirten gelten auch als Landwirte. Wenn ein Ehegatte eine Rente für sich beantragte, musste der andere Ehegatte den Hof abgeben, so dass auch der andere Ehegatte Rente in Anspruch nehmen müsste. Wollte der andere Ehegatte also den Hof nicht abgeben, wird keine Rente gezahlt. Diese  Regelung hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, eine Regelung zu schaffen, die auch Härtefälle berücksichtigt. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Übergeber keine Nachfolger findet und daher seinen Hof nicht veräußern kann, so dass die Hofabgabe nicht zur Alterssicherung beitragen kann. Die Entscheidung Bundesverfassungsgericht nachlesen.

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