Das SG Mannheim hat entschieden, dass nur ein eingeschränktes Recht auf Wahl einer Werkstatt für behinderte Menschen besteht, da Werkstätten für behinderte Menschen verpflichtet sind, unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung, alle behinderten Menschen aufzunehmen, von denen ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erwartet werden kann.
Der 1997 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an einer schweren körperlichen Behinderung mit erheblicher Funktionsstörung der Arme und Beine sowie einer Seh- und Sprachstörung. Er ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig. Seinen Antrag auf eine Teilhabeleistung in der von ihm ausgewählten Werkstatt für behinderte Menschen in München lehnte die Bundesagentur für Arbeit mit der Begründung ab, eine entsprechende Leistung sei in der Nähe seines Wohnorts kostengünstiger möglich. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Werkstätten für behinderte Menschen in der näheren Umgebung seien für ihn nicht geeignet, da diese überwiegend von Menschen mit geistigen Behinderungen besucht würden und für ihn dort keine Fördermöglichkeiten bestünden. Außerdem habe er einen erhöhten Pflegeaufwand, dem nur in der Einrichtung in München Rechnung getragen werden könne.
Hiermit blieb der Kläger ohne Erfolg. Das SG Mannheim hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger ermessenfehlerfrei auf eine Werkstatt für behinderte Menschen in der näheren Umgebung verwiesen. Werkstätten für behinderte Menschen seien verpflichtet, unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung, alle behinderten Menschen aufzunehmen, von denen ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erwartet werden könne. Es gebe daher entgegen der Ansicht des Klägers keine ungeeigneten Werkstätten für behinderte Menschen. Im Hinblick auf den erhöhten Pflegebedarf des Klägers bestünden darüber hinaus Zweifel an seiner Werkstattfähigkeit.
Das LSG Stuttgart hat diese Entscheidung mit Urteil vom 19.03.2018 (L 3 AL 4415/17) bestätigt. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BSG unter dem Az. B 11 AL 25/18 B anhängig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim v. 07.08.2018 juris
Der 1997 geborene Kläger leidet seit seiner Geburt an einer schweren körperlichen Behinderung mit erheblicher Funktionsstörung der Arme und Beine sowie einer Seh- und Sprachstörung. Er ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht leistungsfähig. Seinen Antrag auf eine Teilhabeleistung in der von ihm ausgewählten Werkstatt für behinderte Menschen in München lehnte die Bundesagentur für Arbeit mit der Begründung ab, eine entsprechende Leistung sei in der Nähe seines Wohnorts kostengünstiger möglich. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Werkstätten für behinderte Menschen in der näheren Umgebung seien für ihn nicht geeignet, da diese überwiegend von Menschen mit geistigen Behinderungen besucht würden und für ihn dort keine Fördermöglichkeiten bestünden. Außerdem habe er einen erhöhten Pflegeaufwand, dem nur in der Einrichtung in München Rechnung getragen werden könne.
Hiermit blieb der Kläger ohne Erfolg. Das SG Mannheim hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger ermessenfehlerfrei auf eine Werkstatt für behinderte Menschen in der näheren Umgebung verwiesen. Werkstätten für behinderte Menschen seien verpflichtet, unabhängig von der Art und Schwere der Behinderung, alle behinderten Menschen aufzunehmen, von denen ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erwartet werden könne. Es gebe daher entgegen der Ansicht des Klägers keine ungeeigneten Werkstätten für behinderte Menschen. Im Hinblick auf den erhöhten Pflegebedarf des Klägers bestünden darüber hinaus Zweifel an seiner Werkstattfähigkeit.
Das LSG Stuttgart hat diese Entscheidung mit Urteil vom 19.03.2018 (L 3 AL 4415/17) bestätigt. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BSG unter dem Az. B 11 AL 25/18 B anhängig.
Gericht/Institution: | SG Mannheim |
Erscheinungsdatum: | 07.08.2018 |
Entscheidungsdatum: | 14.10.2017 |
Aktenzeichen: | S 14 AL 3015/16 |
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