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Keine Arzneimittel zur Raucherentwöhnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung


Das LSG Berlin-Brandenburg hat erstinstanzlich entschieden, dass das SGB V die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung strikt ausschließt.
In dem Verfahren hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16.02.2012 beanstandet, mit dem dieser eine Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen der strukturierten Behandlungsprogramme für Asthma und COPD vorsah.
Das LSG Berlin-Branedenburg hat die Beanstandungsverfügung des BMG bestätigt und die Klage des G-BA abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts schließt § 34 SGB V die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln zur Raucherentwöhnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung strikt aus. Ausnahmen hierfür kämen nach geltendem Recht nicht in Betracht.
Das Rechtsmittel der Revision zum BSG wurde nicht zugelassen.
Weitere Informationen
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland und untersteht der Rechtsaufsicht durch das BMG. Er bestimmt z.B. in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für etwa 70 Mio. Versicherte und legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
Das LSG Berlin-Brandenburg besteht als gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht beider Bundesländer seit dem 01.07.2005. Nach § 29 Abs. 4 SGG ist es bundesweit ausschließlich zuständig u.a. für Klagen gegen Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und für Klagen in Aufsichtsangelegenheiten über den G-BA.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg v. 27.05.2015


Gericht/Institution:Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Erscheinungsdatum:27.05.2015
Entscheidungsdatum:27.05.2015
Aktenzeichen:L 9 KR 309/12 KL Quelle. juris

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