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EU und Schweiz unterzeichnen historisches Steuertransparenzabkommen


Die EU und die Schweiz haben am 27.05.2015 ein Abkommen unterzeichnet, das die Bekämpfung der Steuerhinterziehung erleichtert.
Beide Seiten einigten sich, ab 2018 automatisch Informationen über die Finanzkonten der Bürger des jeweils anderen Landes auszutauschen. Dies bedeutet das Ende des schweizerischen Bankgeheimnisses für EU-Bürger und Einsicht in nicht versteuerte Einkünfte auf schweizerischen Konten.
Moscovici (Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll), der lettische Finanzminister Janis Reirs im Namen des lettischen EU-Ratsvorsitzes für die EU sowie Jacques de Watteville, schweizerischer Staatssekretär für internationale Finanzfragen, unterzeichneten das Abkommen am 27.05.2015 in Brüssel.
Die Vereinbarung sehe unter anderem einen automatischen Datenaustausch ab 2018 vor. Dies gelte als eines der wirksamsten Instrumente zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Er liefere den Steuerbehörden wesentliche Informationen über die ausländischen Einkünfte von Gebietsansässigen, so dass sie die auf diese Einkünfte geschuldeten Steuern festsetzen und erheben können. Im Rahmen des neuen Abkommens zwischen der EU und der Schweiz erhalten die Mitgliedstaaten jährlich die Namen, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Einwohner mit Konten in der Schweiz sowie andere Finanzdaten und Informationen über Kontensalden. Diese neue Transparenz dürfte nicht nur die Fähigkeit der Mitgliedstaaten verbessern, Steuerhinterzieher aufzuspüren und gegen sie vorzugehen, sondern auch Steuerpflichtige wirksam davon abhalten, Einkünfte und Vermögen im Ausland zu verbergen, um Steuern zu hinterziehen.
Derzeit schließt die Kommission Verhandlungen über vergleichbare Abkommen mit Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino ab, die voraussichtlich noch vor Ende des Jahres unterzeichnet werden.
Quelle: EU-Aktuell v. 27.05.2015

Gericht/Institution:Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland
Erscheinungsdatum:27.05.2015
Quelle: juris

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