Das FG Stuttgart hat entschieden, dass bei Familien mit Bezug zu
zwei Staaten das (Differenz)-Kindergeld kindbezogen und nicht
familienbezogen zu berechnen ist.
Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Inland. Ihr jüngstes Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese betragen monatlich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr 200 CHF und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 250 CHF.
Das FG Stuttgart hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts bestand ein Anspruch auf Familienleistungen nach Schweizer Recht und deutschem Recht (Kindergeld). Daher sei zunächst zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung einer Familienleistung vorrangig zuständig ist. Nach der einschlägigen Verordnung (EG), die nach dem sog. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz auch im Verhältnis zur Schweiz gilt, sei dies im vorliegenden Fall der Beschäftigungsstaat Schweiz. Sodann ermittelte das Finanzgericht für jedes Kind, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Deutschland einen Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des inländischen Kindergelds, sog. Differenzkindergeld, zu zahlen habe. Hierzu rechnete es kindbezogen die gewährte Schweizer Familienzulage in Euro um und berechnete für das jüngste Kind eine Schweizer Kinderzulage von 165,43 Euro. Diesen Betrag verglich er mit dem nach deutschem Kindergeldrecht zustehenden Betrag von 190 Euro monatlich und setzte zugunsten der Klägerin für ihr jüngstes Kind Differenzkindergeld von 24,57 Euro monatlich fest.
Das FG Stuttgart hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH VI R 25/15).
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 5/2015 v. 13.05.2015
Quelle Juris
Die Klägerin wohnt mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Inland. Ihr jüngstes Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für seine Kinder Familienzulagen. Diese betragen monatlich für Kinder bis zum 16. Lebensjahr 200 CHF und ab dem vollendeten 16. Lebensjahr 250 CHF.
Das FG Stuttgart hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts bestand ein Anspruch auf Familienleistungen nach Schweizer Recht und deutschem Recht (Kindergeld). Daher sei zunächst zu bestimmen, welcher Staat für die Gewährung einer Familienleistung vorrangig zuständig ist. Nach der einschlägigen Verordnung (EG), die nach dem sog. Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz auch im Verhältnis zur Schweiz gilt, sei dies im vorliegenden Fall der Beschäftigungsstaat Schweiz. Sodann ermittelte das Finanzgericht für jedes Kind, ob und in welcher Höhe der Wohnsitzstaat Deutschland einen Unterschiedsbetrag bis zur Höhe des inländischen Kindergelds, sog. Differenzkindergeld, zu zahlen habe. Hierzu rechnete es kindbezogen die gewährte Schweizer Familienzulage in Euro um und berechnete für das jüngste Kind eine Schweizer Kinderzulage von 165,43 Euro. Diesen Betrag verglich er mit dem nach deutschem Kindergeldrecht zustehenden Betrag von 190 Euro monatlich und setzte zugunsten der Klägerin für ihr jüngstes Kind Differenzkindergeld von 24,57 Euro monatlich fest.
Das FG Stuttgart hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH VI R 25/15).
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 5/2015 v. 13.05.2015
Gericht/Institution: | Finanzgericht Baden-Württemberg |
Erscheinungsdatum: | 13.05.2015 |
Entscheidungsdatum: | 26.02.2015 |
Aktenzeichen: | 3 K 1747/13 |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen