"Hartz IV"-Leistungen auch bei vorhandenem Sparguthaben über dem Freibetrag - Oma und Opa verwahren Sparbuch mit rund 9.700,- € für Enkel
Das SG Gießen hat entschieden, dass ein Hilfebedürftiger trotz
eines bestehenden Sparguthabens Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II
("Hartz IV") hat, wenn ihm das Geld tatsächlich nicht zur Verfügung
steht.
Die 48-jährige Frau lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV. Für die Tochter lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 Euro angelegt hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt. Diese waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen. Das Jobcenter begründete seine Ablehnung damit, das Sparvermögen liege um gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca. 140 Euro sei deren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt.
Das SG Gießen konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Es hat daher das Jobcenter verurteilt, auch für die Tochter Leistungen zu erbringen und die entgegenstehenden Bescheide des Jobcenters aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist es bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter der Klägerin zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig.
juris
Die 48-jährige Frau lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft und erhält Hartz IV. Für die Tochter lehnte das Jobcenter Leistungen ab, weil die Großeltern auf deren Namen Sparbücher mit einem Guthaben von insgesamt 9.682,91 Euro angelegt hatten. Die Sparbücher wurden auch von den Großeltern verwahrt. Diese waren nicht bereit, die Sparbücher zu kündigen und den angelegten Betrag an ihre Enkelin auszuzahlen. Das Jobcenter begründete seine Ablehnung damit, das Sparvermögen liege um gut 4.000 Euro über dem gesetzlichen Freibetrag, bei einem monatlichen Anspruch der Tochter in Höhe von ca. 140 Euro sei deren Lebensunterhalt somit für Monate sichergestellt.
Das SG Gießen konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen. Es hat daher das Jobcenter verurteilt, auch für die Tochter Leistungen zu erbringen und die entgegenstehenden Bescheide des Jobcenters aufgehoben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist es bei Sparbüchern oder Konten, die von Großeltern als nahe Angehörige auf den Namen eines Kindes angelegt worden seien und von ihnen nicht aus der Hand gegeben würden, so, dass sich diese auch die Verfügung über das Sparvermögen vorbehalten wollten. Das Geld könne somit gerade nicht der Tochter der Klägerin zugerechnet werden, diese sei hilfebedürftig.
Gericht/Institution: | SG Gießen |
Erscheinungsdatum: | 25.09.2014 |
Entscheidungsdatum: | 15.07.2014 |
Aktenzeichen: | S 22 AS 341/12 |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen