Der EuGH hat entschieden, dass die Mindestlohnvorgaben bei der
Vergabe öffentlicher Aufträge nicht für im Ausland ansässige
Arbeitnehmer gelten, wenn diese Arbeitnehmer den betreffenden Auftrag
ausschließlich im Ausland ausführen.
Das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW) sieht vor, dass bestimmte öffentliche Dienstleistungsaufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichtet haben, ihren Beschäftigten für die Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen. Diese gesetzliche Regelung soll gewährleisten, dass die Beschäftigten einen angemessenen Lohn erhalten, um sowohl "Sozialdumping" als auch eine Benachteiligung konkurrierender Unternehmen zu vermeiden, die ihren Arbeitnehmern ein angemessenes Entgelt zahlen.
Im Rahmen der Ausschreibung eines Auftrags zur Aktendigitalisierung und Konvertierung von Daten ihres Stadtplanungs- und Bauordnungsamts verlangte die Stadt Dortmund in Anwendung dieses Gesetzes von allen Bietern, dass das Mindestentgelt von 8,62 Euro auch den Arbeitnehmern zu gewährleisten sei, die bei einem vom Bieter vorgesehenen Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Polen) beschäftigt sind und den betreffenden Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausführen. Die an diesem Auftrag interessierte deutsche Bundesdruckerei rief hiergegen die zuständige Vergabekammer in Deutschland an, die ihrerseits Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Regelung (in deren Anwendung durch die Stadt Dortmund) mit dem Unionsrecht hegt, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit, und sich deshalb an den EuGH wandte.
Der EuGH hat entschieden, dass ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt nicht auf die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erstreckt werden kann, wenn diese Arbeitnehmer den betreffenden Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausführen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts, das keinen Bezug zu den Lebenshaltungskosten in diesem anderen Mitgliedstaat hat, verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit.
Nach Auffassung des EuGH läuft es in einer Situation, in der wie im vorliegenden Fall ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des öffentlichen Auftraggebers beschäftigt sind, der Dienstleistungsfreiheit zuwider, wenn der Mitgliedstaat, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, den Nachunternehmer verpflichtet, den Arbeitnehmern ein Mindestentgelt zu zahlen.
Nachdem der EuGH darauf hingewiesen hat, dass es in der vorliegenden Rechtssache anders als u.a. in der Rechtssache Rüffert (EuGH, Urt. v. 03.04.2008 - C-346/0) nicht um eine Entsendung von Arbeitnehmern geht, hat er festgestellt, dass eine solche Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts, die den Nachunternehmern eines Bieters auferlegt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat mit niedrigeren Mindestlohnsätzen ansässig sind, stelle nämlich eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung dar, die geeignet sei, die Erbringung von Dienstleistungen in diesem anderen Mitgliedstaat zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.
Zwar könne eine solche Regelung grundsätzlich durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sein. Da die Regelung jedoch nur auf öffentliche Aufträge Anwendung finde, sei sie nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die auf dem privaten Markt tätigen Arbeitnehmer nicht desselben Lohnschutzes bedürfen wie die im Rahmen öffentlicher Aufträge tätigen Arbeitnehmer.
Jedenfalls erscheine die fragliche nationale Regelung unverhältnismäßig, soweit sich ihr Geltungsbereich auf eine Situation wie die vorliegende erstreckt. Indem diese Regelung nämlich ein festes Mindestentgelt vorgebe, das zwar dem entspricht, das erforderlich ist, um in Deutschland eine angemessene Entlohnung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die in diesem Land bestehenden Lebenshaltungskosten zu gewährleisten, aber keinen Bezug zu den in dem Mitgliedstaat bestehenden Lebenshaltungskosten habe, in dem die Leistungen im Zusammenhang mit dem betreffenden öffentlichen Auftrag ausgeführt werden (im vorliegenden Fall Polen), und damit den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Nachunternehmern die Möglichkeit vorenthalten würde, aus den zwischen den jeweiligen Lohnniveaus bestehenden Unterschieden einen Wettbewerbsvorteil zu ziehen, gehe sie nämlich über das hinaus, was erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass das Ziel des Arbeitnehmerschutzes erreicht wird.
juris
Das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG-NRW) sieht vor, dass bestimmte öffentliche Dienstleistungsaufträge nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei der Angebotsabgabe verpflichtet haben, ihren Beschäftigten für die Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen. Diese gesetzliche Regelung soll gewährleisten, dass die Beschäftigten einen angemessenen Lohn erhalten, um sowohl "Sozialdumping" als auch eine Benachteiligung konkurrierender Unternehmen zu vermeiden, die ihren Arbeitnehmern ein angemessenes Entgelt zahlen.
Im Rahmen der Ausschreibung eines Auftrags zur Aktendigitalisierung und Konvertierung von Daten ihres Stadtplanungs- und Bauordnungsamts verlangte die Stadt Dortmund in Anwendung dieses Gesetzes von allen Bietern, dass das Mindestentgelt von 8,62 Euro auch den Arbeitnehmern zu gewährleisten sei, die bei einem vom Bieter vorgesehenen Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (im vorliegenden Fall Polen) beschäftigt sind und den betreffenden Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausführen. Die an diesem Auftrag interessierte deutsche Bundesdruckerei rief hiergegen die zuständige Vergabekammer in Deutschland an, die ihrerseits Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen Regelung (in deren Anwendung durch die Stadt Dortmund) mit dem Unionsrecht hegt, insbesondere mit der Dienstleistungsfreiheit, und sich deshalb an den EuGH wandte.
Der EuGH hat entschieden, dass ein bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgeschriebenes Mindestentgelt nicht auf die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erstreckt werden kann, wenn diese Arbeitnehmer den betreffenden Auftrag ausschließlich in diesem Staat ausführen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts, das keinen Bezug zu den Lebenshaltungskosten in diesem anderen Mitgliedstaat hat, verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit.
Nach Auffassung des EuGH läuft es in einer Situation, in der wie im vorliegenden Fall ein Bieter beabsichtigt, einen öffentlichen Auftrag ausschließlich durch Inanspruchnahme von Arbeitnehmern auszuführen, die bei einem Nachunternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des öffentlichen Auftraggebers beschäftigt sind, der Dienstleistungsfreiheit zuwider, wenn der Mitgliedstaat, dem der öffentliche Auftraggeber angehört, den Nachunternehmer verpflichtet, den Arbeitnehmern ein Mindestentgelt zu zahlen.
Nachdem der EuGH darauf hingewiesen hat, dass es in der vorliegenden Rechtssache anders als u.a. in der Rechtssache Rüffert (EuGH, Urt. v. 03.04.2008 - C-346/0) nicht um eine Entsendung von Arbeitnehmern geht, hat er festgestellt, dass eine solche Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Mindestentgelts, die den Nachunternehmern eines Bieters auferlegt wird, die in einem anderen Mitgliedstaat mit niedrigeren Mindestlohnsätzen ansässig sind, stelle nämlich eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung dar, die geeignet sei, die Erbringung von Dienstleistungen in diesem anderen Mitgliedstaat zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen.
Zwar könne eine solche Regelung grundsätzlich durch das Ziel des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt sein. Da die Regelung jedoch nur auf öffentliche Aufträge Anwendung finde, sei sie nicht geeignet, dieses Ziel zu erreichen, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die auf dem privaten Markt tätigen Arbeitnehmer nicht desselben Lohnschutzes bedürfen wie die im Rahmen öffentlicher Aufträge tätigen Arbeitnehmer.
Jedenfalls erscheine die fragliche nationale Regelung unverhältnismäßig, soweit sich ihr Geltungsbereich auf eine Situation wie die vorliegende erstreckt. Indem diese Regelung nämlich ein festes Mindestentgelt vorgebe, das zwar dem entspricht, das erforderlich ist, um in Deutschland eine angemessene Entlohnung der Arbeitnehmer im Hinblick auf die in diesem Land bestehenden Lebenshaltungskosten zu gewährleisten, aber keinen Bezug zu den in dem Mitgliedstaat bestehenden Lebenshaltungskosten habe, in dem die Leistungen im Zusammenhang mit dem betreffenden öffentlichen Auftrag ausgeführt werden (im vorliegenden Fall Polen), und damit den in diesem Mitgliedstaat ansässigen Nachunternehmern die Möglichkeit vorenthalten würde, aus den zwischen den jeweiligen Lohnniveaus bestehenden Unterschieden einen Wettbewerbsvorteil zu ziehen, gehe sie nämlich über das hinaus, was erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass das Ziel des Arbeitnehmerschutzes erreicht wird.
Gericht/Institution: | EuGH |
Erscheinungsdatum: | 18.09.2014 |
Entscheidungsdatum: | 18.09.2014 |
Aktenzeichen: | C-549/13 |
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