Das LSG München hat für die Bemessung der Verletztenrente in der
gesetzlichen Unfallversicherung entschieden, dass die gezahlten pauschal
versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim
Jahresarbeitsverdienst (JAV) zu berücksichtigen sind.
Ein Lkw-Fernfahrer erhielt von seinem Arbeitgeber pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen betrieblicher Auswärtstätigkeiten, die die Berufsgenossenschaft bei der Berechnung des JAV nicht mit berücksichtigte. Es handele sich um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte. Die Beweisaufnahme ergab, dass dem Kläger kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und der Kläger sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.
Das LSG München hat entschieden, dass pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen zum JAV gehören.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts können die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der ArEV bzw. der der SvEV nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Dem Kläger seien hier keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien beim JAV zu berücksichtigen.
juris
Ein Lkw-Fernfahrer erhielt von seinem Arbeitgeber pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen betrieblicher Auswärtstätigkeiten, die die Berufsgenossenschaft bei der Berechnung des JAV nicht mit berücksichtigte. Es handele sich um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte. Die Beweisaufnahme ergab, dass dem Kläger kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und der Kläger sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.
Das LSG München hat entschieden, dass pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen zum JAV gehören.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts können die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der ArEV bzw. der der SvEV nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Dem Kläger seien hier keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien beim JAV zu berücksichtigen.
Gericht/Institution: | Bayerisches Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 01.08.2014 |
Entscheidungsdatum: | 29.04.2014 |
Aktenzeichen: | L 3 U 619/11 |
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