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BSG: mehrjährige Suchtkrankheit allein gibt keinen Anspruch für SGB II Ersatzbeschaffung Wohnungseinrichtung


Die Revision des Klägers war erfolglos. Das Landessozialgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung eines Zuschusses statt des erbrachten Darlehens für die Anschaffung eines Wohnzimmerschranks, einer Couch, einer Matratze sowie von Bettwäsche und einen Anspruch auf Neubescheidung seines Begehrens nach Leistungen für einen neuen Teppichboden zu Recht abgelehnt.
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.d.F. vom 20.07.2006 sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst; sie werden gesondert erbracht (§ 23 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG kann eine "Wohnungserstausstattung" zwar auch bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen in Betracht kommen. Dies setzt allerdings voraus, dass 1) außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis, 2) ein "spezieller Bedarf" und 3) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw dem besonderen Ereignis und dem Bedarf vorliegen. Wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise erforderlich. Außergewöhnliche Umstände bzw ein besonderes Ereignis können dann nicht anerkannt werden, wenn der Bedarf infolge des allgemein üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozesses nach und nach entstanden ist, auch wenn hierbei personenbezogene Faktoren mitgewirkt haben Erforderlich sind vielmehr "von außen" einwirkende Umstände bzw Ereignisse. Diese müssen, soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw der Wohnsituation einhergehen, regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen zu bewirken.
Im vorliegenden Fall fehlt es schon an "außergewöhnlichen Umständen" bzw einem "besonderen Ereignis". Bei der mehrjährigen Suchterkrankung des Klägers handelt es sich, auch wenn diese mit Rauschzuständen verbunden war, nicht um ein Ereignis bzw einen Umstand der zuvor beschriebenen Art, das bzw der regelmäßig geeignet ist, den plötzlichen Untergang bzw die Unbrauchbarkeit der Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände zu bewirken. Der durch die Erkrankung bedingte, im Vergleich zum Regelfall schnellere oder stärkere Verschleiß der Einrichtungsgegenstände begründet hier keinen Leistungsanspruch. Eine Veränderung der Wohnsituation als von "außen" wirkendem Umstand, etwa wegen einer Wohnungsaufgabe, war hier nicht gegeben.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung seines Antrages auf Leistungen für einen Teppichboden.
 B 4 AS 57/13 RSG Oldenburg - S 47 AS 1836/09
LSG Celle-Bremen - L 13 AS 146/11

Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:06.08.2014
Entscheidungsdatum:06.08.2014
Aktenzeichen:B 4 AS 57/13 R,   juris

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