BSG : behinderte Auszubildende haben keinen Anspruch auf SGB II Leistungen - kein Unterschied zu nichtbehinderten Azubis
Die Revisionen der Klägerinnen sind erfolglos geblieben.
Die Klägerin zu 2 hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie ist von diesen nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung …. nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dies gilt auch, wenn die BA die Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erbringt. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt es für § 7 Abs 5 S 1 SGB II allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach den §§ 60 bis 62 SGB III an. Diese war hier gegeben. Die Ausbildung der Klägerin zu 2 erfolgte in einem anerkannten Ausbildungsberuf und das Berufsausbildungsverhältnis ist in das Ausbildungsverzeichnis der IHK eingetragen worden. Dass die Klägerin zu 2 ihre Ausbildung nicht in einem Betrieb, sondern in einem Berufsbildungswerk absolviert hat und deswegen keine Ausbildungsvergütung, sondern Ausbildungsgeld von der BA erhalten hat, ist dem individuellen Umstand ihrer Behinderung geschuldet und keine Frage der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien zum SGB II und einen Blick auf die Entwicklung der vergleichbaren Ausschlussregelung des § 26 BSHG, nunmehr § 22 SGB XII, bestätigt. Hier knüpft der Gesetzgeber an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu § 26 BSHG an und verdeutlicht den Ausschluss auch von Beziehern von Teilhabeleistungen zur Ausbildung durch ihre ausdrückliche Benennung als trotz des Ausschlusses "ausnahmsweise" Anspruchsberechtigte in § 22 Abs. 7 (jetzt § 27 Abs. 3 SGB II) und § 7 Abs. 6 SGB II. Auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses für Auszubildende ist es konsequent, ihn auf diejenigen zu erstrecken, denen Teilhabeleistungen erbracht werden. Insoweit gibt es keinen Unterschied zwischen nichtbehinderten und behinderten Menschen in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung.
Die Voraussetzungen einer Rückausnahme nach § 7 Abs. 6 SGB II sind hier nicht geben. Die Klägerin zu 2 hat auch keinen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II oder im Sinne eines anderen Mehrbedarfs nach § 21 SGB II (jetzt § 27 Abs. 2 SGB II).
Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das ihr als Kindergeldberechtigten gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 2 ist im Rahmen der Berechnung der Leistungen der Klägerin zu 1 als deren Einkommen zu berücksichtigen. Eine andere Zurechnung des Kindergeldes kommt nicht in Betracht, da die Klägerinnen keine Bedarfsgemeinschaft bilden.
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