SGB II: Übernahme der Kosten für Waschmaschine als "Erstausstattung" bei Hartz IV Empfänger nach Trennung vom Partner
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Anspruch auf eine
Waschmaschine nicht dadurch verwirkt wird, dass der Leistungsempfänger
längere Zeit keine eigene Waschmaschine nutzt.
Dem lag der Fall einer 1954 geborenen Klägerin zugrunde, die in der Vergangenheit zunächst bis zum Jahr 1987 gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Waschmaschine, die zuletzt allerdings defekt war, genutzt hatte. Nach der Scheidung konnte die Klägerin die Waschmaschine ihres neuen Lebenspartners nutzen. Nach der Trennung von diesem im Jahr 2004 hatte die Klägerin keine Waschmaschine mehr in der Wohnung, sondern nutzte einen Waschsalon. Nach einem Umzug in einen Wohnort ohne Waschsalon beantragte die Klägerin beim beklagten Landkreis als SGB II-Träger einen Zuschuss zur Waschmaschine. Dieser gewährte jedoch lediglich ein Darlehen in Höhe von 179 Euro, da ein Zuschuss lediglich für die Erstausstattung gewährt werden könne.
Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung des Landkreises.
Im Berufungsverfahren hat das LSG Celle-Bremen der Klage stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses für eine Waschmaschine bejaht.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes grundsätzlich zwar auch die Kosten für den Hausrat und damit die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine. Allerdings werden nach dem SGB II für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zusätzliche Leistungen erbracht (§ 23 Abs. 3 SGB II a.F. und § 24 Abs. 3 SGB II n.F.). Eine Waschmaschine zähle zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten. Darüber hinaus sei der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Stehe nach einer Trennung keine Waschmaschine in der Wohnung mehr zur Verfügung, könne ein Bedarf an "Erstausstattung" mit einer Waschmaschine vorliegen, der vom Leistungsträger zu decken ist. Vorliegend sei mit der Trennung von dem neuen Partner ein neuer Bedarfsfall entstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen sei. Dass die Klägerin zunächst einen Waschsalon genutzt habe, bedeute nicht, dass der Anspruch verwirkt sei.
Das Landessozialgericht hat weiter ausgeführt, dass es in dem vorliegenden Fall nicht mehr darauf ankomme, ob in dem neuen Wohnort ein Waschsalon zur Verfügung stehe und damit eventuell ein weiterer neuer Bedarfsfall vorliege.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Dem lag der Fall einer 1954 geborenen Klägerin zugrunde, die in der Vergangenheit zunächst bis zum Jahr 1987 gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Waschmaschine, die zuletzt allerdings defekt war, genutzt hatte. Nach der Scheidung konnte die Klägerin die Waschmaschine ihres neuen Lebenspartners nutzen. Nach der Trennung von diesem im Jahr 2004 hatte die Klägerin keine Waschmaschine mehr in der Wohnung, sondern nutzte einen Waschsalon. Nach einem Umzug in einen Wohnort ohne Waschsalon beantragte die Klägerin beim beklagten Landkreis als SGB II-Träger einen Zuschuss zur Waschmaschine. Dieser gewährte jedoch lediglich ein Darlehen in Höhe von 179 Euro, da ein Zuschuss lediglich für die Erstausstattung gewährt werden könne.
Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung des Landkreises.
Im Berufungsverfahren hat das LSG Celle-Bremen der Klage stattgegeben und einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses für eine Waschmaschine bejaht.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes grundsätzlich zwar auch die Kosten für den Hausrat und damit die Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine. Allerdings werden nach dem SGB II für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten zusätzliche Leistungen erbracht (§ 23 Abs. 3 SGB II a.F. und § 24 Abs. 3 SGB II n.F.). Eine Waschmaschine zähle zu den für eine geordnete Haushaltsführung erforderlichen Haushaltsgeräten. Darüber hinaus sei der Begriff der Erstausstattung nicht streng zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen zu verstehen. Stehe nach einer Trennung keine Waschmaschine in der Wohnung mehr zur Verfügung, könne ein Bedarf an "Erstausstattung" mit einer Waschmaschine vorliegen, der vom Leistungsträger zu decken ist. Vorliegend sei mit der Trennung von dem neuen Partner ein neuer Bedarfsfall entstanden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst ohne eigene Waschmaschine ausgekommen sei. Dass die Klägerin zunächst einen Waschsalon genutzt habe, bedeute nicht, dass der Anspruch verwirkt sei.
Das Landessozialgericht hat weiter ausgeführt, dass es in dem vorliegenden Fall nicht mehr darauf ankomme, ob in dem neuen Wohnort ein Waschsalon zur Verfügung stehe und damit eventuell ein weiterer neuer Bedarfsfall vorliege.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen | |
Erscheinungsdatum: | 15.07.2014 | |
Entscheidungsdatum: | 27.05.2014 | |
Aktenzeichen: | L 11 AS 369/11 | juris |
Kommentare
Kommentar veröffentlichen