Das Bundeskabinett hat am 30.07.2014 die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft gebilligt.
Mit dieser Mindestlohn-Verordnung wird für diese Branche erstmals eine Entgeltuntergrenze festgelegt. Der Mindestlohn gilt auch für Betriebe und Beschäftigte, die nicht tariflich gebunden sind.
Mit der Verordnung werden folgende bundeseinheitliche Mindeststundenlöhne eingeführt:
In der Fleischindustrie sind in Deutschland etwa 81.000
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Die Tarifparteien hatten
sich Mitte Januar 2014 erstmals auf den Abschluss eines gestuften
Mindestlohnes geeinigt. Die Fleischwirtschaft hatte bisher kaum
Tarifstrukturen. Beispielsweise existierte bis Ende 2013 kein regionaler
oder bundesweiter Flächentarifvertrag. In den großen Schlachtereien
sind die körperlichen Belastungen oft hoch. Viele der Beschäftigten
werden von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland vorübergehend nach
Deutschland entsendet.
14 Branchen mit bundesweiten Mindestlöhnen
Die Fleischwirtschaft wurde zum 31.05.2014 als neunte Branche in den Katalog des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen. Damit kann der Anfang 2014 geschlossene Mindestlohntarifvertrag auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche erstreckt werden. Ab August sind in 14 Branchen mit rund 4 Mio. Beschäftigten Mindestlöhne bundesweit festgeschrieben. Die Tarifpartner haben sie ausgehandelt. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt.
Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015
Ab dem 01.01.2015 gilt flächendeckend für alle Branchen der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Bis Ende 2016 sind auch Mindestlöhne unter 8,50 Euro erlaubt – doch nur da, wo allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge gelten. Spätestens 2017 muss auch in diesen Branchen mindestens 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.
Ab Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung.
Fairer Wettbewerb in Deutschland und Europa
Der Mindestlohn für die Fleischbranche wird auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.
juris
Mit dieser Mindestlohn-Verordnung wird für diese Branche erstmals eine Entgeltuntergrenze festgelegt. Der Mindestlohn gilt auch für Betriebe und Beschäftigte, die nicht tariflich gebunden sind.
Mit der Verordnung werden folgende bundeseinheitliche Mindeststundenlöhne eingeführt:
Mindeststundenlohn | |
ab 01.08.2014 | 7,75 Euro |
ab 01.12.2014 | 8,00 Euro |
ab 01.10.2015 | 8,60 Euro |
ab 01.12.2016 bis 31.12.2017 | 8,75 Euro |
14 Branchen mit bundesweiten Mindestlöhnen
Die Fleischwirtschaft wurde zum 31.05.2014 als neunte Branche in den Katalog des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen. Damit kann der Anfang 2014 geschlossene Mindestlohntarifvertrag auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branche erstreckt werden. Ab August sind in 14 Branchen mit rund 4 Mio. Beschäftigten Mindestlöhne bundesweit festgeschrieben. Die Tarifpartner haben sie ausgehandelt. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmerentsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt.
Gesetzlicher Mindestlohn ab 2015
Ab dem 01.01.2015 gilt flächendeckend für alle Branchen der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Bis Ende 2016 sind auch Mindestlöhne unter 8,50 Euro erlaubt – doch nur da, wo allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge gelten. Spätestens 2017 muss auch in diesen Branchen mindestens 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.
Ab Januar 2018 gilt der von der Mindestlohnkommission festgesetzte allgemeine gesetzliche Mindestlohn ohne jede Einschränkung.
Fairer Wettbewerb in Deutschland und Europa
Der Mindestlohn für die Fleischbranche wird auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten.
Gericht/Institution: | BReg |
Erscheinungsdatum: | 30.07.2014 |
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