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Neue Begutachtungsrichtlinie des GKV-SV in Kraft getreten

Die neue Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit ist Anfang August seitens des BMG genehmigt worden und nachträglich zum 16.04.2013 in Kraft getreten.

Die neue Richtlinie beinhaltet deutliche Verbesserungen und stärkt die Rechte der betroffenen Antragsteller: 
Ihm muss neben dem Datum der Pflegebegutachtung die Dauer (max. 2 Stunden), der Name des Gutachters sowie Grund und Art der Begutachtung beaknntgegeben werden. Zudem "wird der Antragsteller gleichzeitig gebeten, eventuell vorhandene Berichte von betreuenden Diensten, Pflegetagebücher, ärztliche Unterlagen, derzeitige Medikamente sowie Gutachten und Bescheide anderer Sozialleistungsträger– soweit sie für die Begutachtung erforderlich sind – bereitzulegen.“

Der Antragstellers hat ein Recht auf barrierefreie Kommunikation.
Nur in Ausnahmefällen und bei begründeten Zweifeln hat sich der Antragsteller mit einem Identifikationsausweis auszuweisen. "Ausnahmefälle und begründete Zweifel müssen im Formulargutachten hinreichend erläutert werden. Mit Einverständnis des Antragstellers sollen auch pflegende Angehörige, Lebenspartner oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Antragstellers beteiligt sind, befragt werden. Ein fehlender Identifikationsnachweis führt jedoch nicht zum Abbruch des Begutachtungsverfahrens. Sofern die Begutachtung wegen Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen werden muss, wird ein neuer zeitnaher Begutachtungstermin vereinbart.“ 

Eine ganz wesentliche Verbesserung ist die Aufklärungspflicht des Gutachters gegenüber dem Antragsteller, dessen Angehörige und Lebenspartner, dass ein Anspruch auf Übermittlung des MDK-Gutachtens besteht. Der Gutachter ist nun verpflichtet der Pflegekasse mitzuteilen, ob der Versicherte die Zusendung des Gutachtens wünscht.
 Die Richtlinie ist auf der Homepage des  GKV-Spitzenverband  .

V. Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexpertenteam

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