Eine
stillende Mutter hat keinen Anspruch auf Hartz-IV-Mehrbedarf. Dies
entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des
Hessischen Landessozialgerichts.
Stillende Mutter macht erhöhten Kalorienverbrauch geltend
Eine
stillende Mutter, die Hartz IV bezieht, machte einen Mehrbedarf
geltend. Sie verwies darauf, dass stillende Mütter in den ersten vier
Monaten nach der Geburt des Kindes einen um 635 kcal erhöhten
Energiebedarf hätten. Da bei schwangeren, nicht aber bei stillenden
Frauen ein Mehrbedarf anerkannt werde, liege eine verfassungswidrige
Ungleichbehandlung vor. Gegen die ablehnende Behördenentscheidung erhob
die Frau aus Wiesbaden Klage.
Gesetzgeber muss Mehrbedarf für stillende Mütter nicht regeln
Die
Richter beider Instanzen gaben der Hartz-IV-Behörde Recht. Anders als
für schwangere Frauen sei ein Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich
nicht vorgesehen. Die Frau könne sich auch nicht auf einen erhöhten
Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung berufen, da diese nicht
krankheitsbedingt sei. Ferner liege kein im Einzelfall unabweisbarer
besonderer Bedarf vor. Erhöhte Kosten, die typischerweise durch das
Stillen auftreten würden, stünden zudem Ersparnisse beim Kauf von
Milchnahrung für das Baby gegenüber.
Eine Regelleistung
grundsätzlich als Festbetrag zu gewähren, verstoße auch nicht gegen
Verfassungsrecht, da der Gesetzgeber bei der Ordnung von
Massenentscheidungen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen
dürfe. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für Ernährung müsse deshalb
nicht dem individuellen Bedarf angepasst werden. Daher müsse der
Gesetzgeber einen Mehrbedarf für stillende Mütter auch nicht gesetzlich
regeln.
(AZ L 6 AS 337/12 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Quelle: Hessisches Landessozialgericht Pressemitteilung 16/13
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"
Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...
-
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übern...
-
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus ein...
-
Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses ...
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen