Die Rechtsprechung weiss es: "Unter einem Winkeladvokaten sei derjenige zu verstehen, der eine Sache
entsprechend seinem Berufsstand nicht verantwortungsbewusst zu vertreten
befähigt sei." Oberlandesgericht Köln, 18.07.2012 - 16 U 184/11.
Da hatte doch glatt ein Rechtsanwalt in einem Prozess einen Kollegen als Winkeladvokaten bezeichnet. Der Beleidigte hatte den Collegen nicht zum Duell gefordert, sondern gegen den Collegen geklagt, sich also des modernen Duells mit ungewissen Ausgangs bedient. Anders als bei den Duellen des 18. und 19. Jahrhunderts kam es nicht darauf an ob der erste, sondern der letzte Schuss trifft.
Und der traf:
So ging der Streit bis vor Bundesverfassungsgericht BVerfG, 02.07.2013 - 1 BvR 1751/12 das entschied, die Bezeichnung eines anderen als Winkeladvokat sei dann nicht unzulässig, wenn sie in einem Prozess und nicht in der Öffentlichkeit getätigt sei. Die bisher ergangenen Urteile zugunsten des geharnischten Collegen wurden aufgehoben.
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