Der kranke Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Hat er die Krankheit jedoch selbst verschuldet, entfällt sein Fortzahlungsanspruch. Das Verschulden muss ein besonderes sein: besonders leichtfertig oder sogar vorsätzlich muss sich der Arbeitnehmer verhalten haben, landläufig als leichtfertig eingestuftes Tun reicht nicht aus.
Trägt der Arbeitnehmer Stoffschuhe-was angesichts der Temperaturen der letzten Tage nicht ungewöhnlich ist- und stürzt während der Arbeit, so dass er vier Wochen krank ist, dann hat er nicht besonders leichtfertig gehandelt, so entschied jetzt das LAG Köln. Die Richter argumentierten, dass ein grober Verstoß gegen die eigenen Interessen des Arbeitnehmers wie zB. beim Tragen von hohen Stöckelschuhen, nicht vorliegt und Stoffschuhe nicht per se ungeeignetes Schuhwerk sind. Zudem hätte der Arbeitgeber den Bereich des Lokals absperren müssen, wenn dort hohe Rutschgefahr herrschte.
Quelle: LAG Köln 19.04.2012
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