Montag, 26. August 2013

Sozialhilferecht: Kinder haften für Ihre Eltern - Kostenersatz als Erbe


Die Urteile der Vorinstanzen und der Bescheid des Beklagten über die Heranziehung der Kläge­rin zum Kostenersatz als Erbe wurden aufgehoben.

Zwar ist der Sozialhilfeträger berechtigt, bei einer Erbengemeinschaft, von jedem Miterben als Gesamtschuldner im Wege der Erbenhaftung den gesamten Forderungsbetrag geltend zu ma­chen; insoweit ist die Erbenhaftung auch nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Erblasser bereits zum Zeitpunkt der Sozialhilfegewährung Inhaber des Vermögens war, das bei Eintritt des Erbfalls vorhanden war. Jedoch hat der Sozialhilfeträger regelmäßig Ermessen auszuüben, wel­chen Gesamtschuldner und in welcher Höhe er von diesem Kostenersatz verlangt. Dies hat der Beklagte verkannt.

Quelle: Terminbericht  BSG 8 SO 7/12 R Urteil vom 23.08.2013
 

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