Sozialrichter können Fristen für die Vornahme von Verfahrenhandlungen setzen und ein Vorbringen nach Ablauf der Frist als unzulässig zurückweisen (§ 106a Abs. SGG).
Das geht nicht, wenn es um die Vorlage der Prozessvollmacht geht, diese kann nach Ansicht des LSG Niedersachen-Bremen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden.
LSG NS-Bremen 23.10.2012 - L 7 AS 1010/12
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