Entschied das Sozialgericht Heilbronn und weicht daher nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Übernahme von Bestattungskosten ab.
Nach der Entscheidung des 8. Senates des Bundessozialgerichtes vom 25.08.2011 B 8 SO 20/10 R gehören zu den Bestattungskosten nur die Kosten, die sich unmittelbar aus den öffentlich rechtlichen (Bestattungs-)Vorschriften ergeben oder aus religiösen Gründen unerlässlich sind. Der Leichenschmaus zählt im christlichen oder atheistischen Religionskreis nicht hierzu.
Die Entscheidung des Sozialgerichtes Heilbronn folgt dieser Rechtsprechung.
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Da kann man ja als Hartzer nur hoffen, das niemand aus der Familie stirbt.
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