Seit 2004 sind die Gebühren im Sozialrecht nicht mehr angehoben worden. Dazu kommt eine oft restriktive Rechtsprechung der Sozialgerichte. Deshalb die Frage was bringt das neue Recht?
Hier ein Beispiel:
Rechtsanwalt war im Widerspruchsverfahren tätig und hierfür gibt es Beratungshilfe. Im Anschließenden Klageverfahren wird in der mündlichen Verhandlung ein Vergleich geschlossen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Rechtsanwalt rechnet Beratungs- und Prozesskostenhilfe ab.
1. Altes Recht
Beratungshilfe 99,96 €
Klageverfahren Verfahrensgebühr 170 €, Terminsgebühr 200 € und Vergleichsgebühr 190 € + Post + UST = 690,20 € = 790,16 € incl. Beratungshilfe
2. Neues Recht
Beratungshilfe 121.38 €
Klageverfahren Verfahrengeb 300 € - Anrechnung 50% BeratungshilfeGeb - 42,50 € = 257,50 €, Terminsgebühr 280 € und Vergleichsgebühr 300 € + Post + UST = 1.020,43 € incl. Beratungshilfe 1.141,81 € eine Steigerung von 44%
Ausnahmsweise einmal über dem Inflationsatz. Leider gilt für alle vor dem 01.07.2013 begonnen Verfahren noch der alte Gebührenrahmen.
Jetzt das Seminar "Gebühren und Hartz-IV-Kombi" beim Sozialrechtsexperten buchen!
Wer mehr über die neuen Gebühren und die aktuelle Rechtssprechung zu Hartz IV und dem Recht der Existenzsicherung erfahren will, bucht das einmalige Seminar am 06. und 07. Dezember 2013 exklusiv für Rechtsanwälte in Potsdam. Zwöfl Zeitstunden zu einem Preis von 180 € schlappen Euronen. Anmeldung per e-mail unter info@sozialrechtsexperte.de
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"
Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...
-
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übern...
-
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus ein...
-
Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses ...
Im neuen Recht:
AntwortenLöschenBeratungshilfe: 121,38
dann
- Anrechnung 50% BeratungshilfeGeb - 42,50 €
wenn 50 % dann sind 100 % doch 85,00?
Am Schluß:
= 1.020,43 € incl. Beratungshilfe 1.141,81
also hier wieder 121,38?
Wie ist denn nun die Zusammensetzung wirklich?
Die Beratungsgebühr ohne Auslagen (17,00 €) und USt.(19,38 €) beträgt 85,00 € und nur hiervon wird die Hälfte angerechnet, also 42,50 €.
LöschenEin sehr interessanter und informativer Beitrag.
AntwortenLöschenIch verstehe die Zusammensetzung der Gebühren zwar immer noch nicht so richtig, aber so wie es scheint werden auch Anwälte immer teurer. Sollte ich mal wieder einen Anwalt für Sozialrecht benötigen, hole ich mir so oder so erst mal eine zweite und vielleicht sogar dritte Meinung ein.
Toller Blog, weiter so!!!
Also so eine seltsame und vermutlich völlig verkehrte Berechnung wie im zweiten Teil hab ich noch nie gesehen. War da ein Volksschüler am Rechnen?
AntwortenLöschen