BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R
Als Grenzwert für unangemessene Heizkosten ist nach der Rechtsprechung des BSG auf den sog bundesweiten Heizspiegel abzustellen.
Beim Überschreiten dieses Betrags sind jedoch die tatsächlichen Aufwendungen so lange zu übernehmen, wie es der leistungsberechtigten Person nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, sie durch Wohnungswechsel, Vermieten oder auf andere Weise zu senken (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II).
Die sog. 6‑Monatsfrist für die Umsetzung von Kostensenkungsmaßnahmen (vgl Urteil des Senats vom 16.4.2013 ‑ B 14 AS 28/12 R) gilt auch für Heizkosten.
Terminbericht Nr. 29/13 hier:
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater.
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Höhe der angemessenen Heizkosten ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus der rechten Spalte der Werte des Bundesheizspiegels - "extrem hohe Heizkosten" - für das jeweilige Verbrauchsjahr multipliziert mit der abstrakt angemessen Quadratmeterzahl der Wohnungsgröße für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft, falls kein lokaler Heizspiegel besteht (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, Aktenzeichen B 14 AS 36/08 R, insbesondere Rn 24).
AntwortenLöschenMfG Detlef Brock - Sozialberater
Ich bin jetzt etwas verwirrt. Hier wird doch impliziert, dass im Regelfall bei extrem hohen Heizkosten eine Umzugsaufforderung fällig und erlaubt sei? Bisher dachte ich, dass das JC ein "überbordendes" Heizverhalten nachweisen müsste? (So wären ja die Bedingungen wie Fenster, Wärmedämmung oder Heizungsart völlig ausgehebelt)
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