BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R
Es ist nur die Hälfte des Erbes als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.
Unabhängig von der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge gegenüber der Obliegenheit des Schuldners zur Tilgung von privaten Schulden im Rahmen des Insolvenzrechts, zB nach § 295 Abs 1 Nr 2 InsO, ist vorliegend entscheidend, dass aufgrund einer solchen Tilgung zu Beginn des strittigen Zeitraums nur noch die Hälfte des Erbes als bereite Mittel zur Verfügung stand und damit als Einkommen zu berücksichtigen war (vgl Urteil des Senats vom 29.11.12 ‑ B 14 AS 33/12 R).
Terminbericht Nr. 29/13 hier:
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock: BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R , Rz. 13 u. 14:
Es kommt nämlich bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken
(vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 21; Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29).
Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg ohne Einschränkungen.
Das gesetzgeberische Grundprinzip besagt, dass Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Hierauf hat der 4. Senat am Beispiel der Berücksichtigung schwankender Einnahmen bereits hingewiesen (vgl Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 39 RdNr 29).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des RA L. Zimmermann.
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