Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 11.05.2012 - S 14 AS 47/09 rechtskräftig
Leitsätze der Redaktion:
Die Senkung unangemessener Kosten ist unzumutbar, wenn der Leistungsberechtigte dazu die Pflege seiner nahen Angehörigen aufgeben müsste.
Ist die Pflege wegen des Todes der Angehörigen oder wegen anderweitiger Sicherstellung nicht mehr notwendig, muss der Leistungsträger dem Leistungsberechtigten eine Frist zur Senkung der Unterkunftskosten einräumen.
Quelle: info also 5/2012
Anmerkung vom Sozialberater Detlef Brock:
Da die tatsächliche Miete höher ist als die angemessene Referenzmiete, kommt die Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen in Betracht, wenn der Hilfebedürftige nicht in der Lage war, eine angemessene Wohnung anzumieten.
So verhält es sich hier, weil es dem Leistungsbezieher im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II subjektiv nicht zumutbar war, durch einen Wohnungswechsel die Kosten der Unterkunft zu senken.
Im vorliegenden Fall liegt ein entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu berücksichtigender Ausnahmefall (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19.2.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R) vor, weil der Leistungsbezieher seine pflegebedürftigen und auf umfassende Unterstützung angewiesenen Eltern, die in unmittelbarer Nähe des Klägers wohnten, versorgen musste.
Dabei kann auch der Rechtsgedanke des § 10 Abs.1 Nr.4 SGB II herangezogen werden, wonach dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, dass die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
Ohne entscheiden zu müssen, ob dies im Hinblick auf eine etwaige Arbeit hier zutrifft, ist nach den Feststellungen der Kammer doch davon auszugehen, dass der Kläger im Sinne der Vorschrift in die Pflege seiner Eltern zwingend eingebunden war und diese nicht auf angemessene andere Weise, insbesondere nicht durch nahe Verwandte, sichergestellt werden konnte.
Volltext der Entscheidung hier:
Ihr Sozialberater Detlef Brock
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