Auch in Fällen fehlender "Arbeitslosigkeit" bzw. des nur aufstockenden Bezuges von Leistungen nach dem SGB II bedarf es einer Zustimmung zur Ortsabwesenheit.
Unter Verweis auf die gesetzlichen bzw. arbeitsvertraglichen Regelungen zum Urlaub kann nicht ein genereller Anspruch eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Zustimmung einer vierwöchigen Ortsabwesenheit hergeleitet werden.
So die Rechtsansicht des LSG NRW, Beschluss vom 03.04.2013 - L 19 AS 330/13 B rechtskräftig
Nach der EAO ist regelmäßig nur die Zustimmung zu einer bis zu drei Wochen kalenderjährlich umfassenden Ortsabwesenheit möglich; auch die in § 3 Abs. 3 EAO vorgesehene Verlängerung um drei Tage in Härtefällen entspräche dem Anliegen der Klägerin nicht.
Hinzuweisen ist darüberhinaus darauf, dass die von der Klägerin aufgeführten Gesichtspunkte mehrjähriger erfolgreicher Berufsausübung und längerer Abwesenheit von ihrem Heimatland qualitativ einem Härtefall nicht gleichstehen, ebenso wenig die behauptete Erkrankung einem unabwendbaren Rückkehrhindernis (vgl. fachliche Hinweise der Bundesagentur zu § 7 SGB II, 7.67, 7.68). Insoweit fehlt es an jeglichem Beleg von Ursache und Ausprägung der eine rechtzeitige Rückkehr hindernden Erkrankung der Klägerin während ihres Aufenthalts in Thailand.
Die Leistungsbezieherin verneint zu Unrecht ihre Verpflichtung zur Ortsanwesenheit, weil sie wegen Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit nicht arbeitslos sei und als sog. "Aufstockerin" Leistungen für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft nur ergänzend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit beziehe.
Der Begriff der Arbeitslosigkeit findet sich nicht im Katalog der Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Arbeitslosigkeit gehört auch nicht zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der EAO.
Nach der hier noch anwendbaren Ursprungsfassung von § 7 Abs. 4a SGB II (Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl I 1706 mit Wirkung vom 01.08.2006), die wegen des bislang unterbliebenen Erlasses der im Nachfolgerecht vorgesehenen Verordnung (§§ 7 Abs. 4a, 13 Abs. 3, 77 Abs. 1 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) weiterhin gilt, wird der Zusammenhang zwischen Leistungsanspruch und Ortsanwesenheit wie folgt hergestellt:
"Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der (EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend."
Nach dem isoliert betrachteten Wortlaut ist damit bereits der bloße Bezug von Leistungen nach dem SGB II Entstehungsgrund der prinzipiellen Verpflichtung zum Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich mit der einzigen Ausnahme einer (vorherigen) Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners.
Diese zunächst unterschiedslose Verpflichtung ist durch nachfolgende Rechtsprechung in dem Sinne klargestellt worden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von ALG II alle erfüllt sein müssen (Urteil des BSG vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R).
Auch nach der Rechtslage ab dem 01.04.2011 bzw. den Materialien zur Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II n.F. finden sich keinerlei Hinweise auf die von der Klägerin postulierte Einschränkung der Anwendbarkeit von § 4a SGB II in Fällen fehlender "Arbeitslosigkeit" bzw. des nur aufstockenden Bezuges von Leistungen nach dem SGB II.
Der Begriff der "Arbeitslosigkeit" findet sich weder im nachfolgenden Gesetzesrecht noch in den Materialien hierzu.
Nach § 7 Abs. 4a SGB II der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung entfällt der Leistungsanspruch bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nur noch bei "erwerbsfähigen Leistungsberechtigten". Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit während eines Regelzeitraumes von insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr kann erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt. Sie ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund (z.B. Heilbehandlungen) vorliegt.
Das Eingliederungsziel des SGB II ist bei der Antragstellerin nicht bereits deshalb erreicht, weil sie als sog. "Aufstockerin" nur noch ergänzender Leistungen nach dem SGB II bedarf.
Dies wäre erst bei (vollständiger) Unabhängigkeit vom Bezug steuerfinanzierter Grundsicherungsleistungen der Fall. Die Leistungen des SGB II sollen dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 2 S. 1 SGB II).
Solange dieses Eingliederungsziel nicht erreicht ist, unterfallen alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dem in § 2 SGB II aufgestellten "Grundsatz des Forderns" und müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, insbesondere auch aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung mitwirken, alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen hierbei auch ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 SGB II).
Die Klägerin ist daher als Aufstockerin nicht i.S.d. Gesetzes (vollständig) eingegliedert und zur aktiven Mitwirkung bei der Verwirklichung des Eingliederungszieles einer vollständigen Unabhängigkeit - auch ihrer Bedarfsgemeinschaft - von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet.
Damit unterfällt sie ohne Zweifel den vorgestellten Regelungen zur nur ausnahmsweise zulässigen Ortsabwesenheit und bedarf einer Zustimmung nach § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der EAO.
Rechtstipp: RiLSG NRW Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. § 7 Rn 51 mit Verweis auf BT-Drs 17/3404, 92 zu lit. e:
In "Vollzeitbeschäftigte" brauchen keine besondere Zustimmung zur Ortsabwesenheit.
So darf dieser Vollzeitbeschäftigte auch einen eventuellen längeren Jahresurlaub (> 3 Wochen) nehmen.
BT-Drs 17/3404 http://www.harald-thome.de/media/files/1703404.pdf
siehe auch Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 59,Rz.54
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
Unter Verweis auf die gesetzlichen bzw. arbeitsvertraglichen Regelungen zum Urlaub kann nicht ein genereller Anspruch eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Zustimmung einer vierwöchigen Ortsabwesenheit hergeleitet werden.
So die Rechtsansicht des LSG NRW, Beschluss vom 03.04.2013 - L 19 AS 330/13 B rechtskräftig
Nach der EAO ist regelmäßig nur die Zustimmung zu einer bis zu drei Wochen kalenderjährlich umfassenden Ortsabwesenheit möglich; auch die in § 3 Abs. 3 EAO vorgesehene Verlängerung um drei Tage in Härtefällen entspräche dem Anliegen der Klägerin nicht.
Hinzuweisen ist darüberhinaus darauf, dass die von der Klägerin aufgeführten Gesichtspunkte mehrjähriger erfolgreicher Berufsausübung und längerer Abwesenheit von ihrem Heimatland qualitativ einem Härtefall nicht gleichstehen, ebenso wenig die behauptete Erkrankung einem unabwendbaren Rückkehrhindernis (vgl. fachliche Hinweise der Bundesagentur zu § 7 SGB II, 7.67, 7.68). Insoweit fehlt es an jeglichem Beleg von Ursache und Ausprägung der eine rechtzeitige Rückkehr hindernden Erkrankung der Klägerin während ihres Aufenthalts in Thailand.
Die Leistungsbezieherin verneint zu Unrecht ihre Verpflichtung zur Ortsanwesenheit, weil sie wegen Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit nicht arbeitslos sei und als sog. "Aufstockerin" Leistungen für sich und ihre Bedarfsgemeinschaft nur ergänzend zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit beziehe.
Der Begriff der Arbeitslosigkeit findet sich nicht im Katalog der Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II. Arbeitslosigkeit gehört auch nicht zu den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der EAO.
Nach der hier noch anwendbaren Ursprungsfassung von § 7 Abs. 4a SGB II (Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006, BGBl I 1706 mit Wirkung vom 01.08.2006), die wegen des bislang unterbliebenen Erlasses der im Nachfolgerecht vorgesehenen Verordnung (§§ 7 Abs. 4a, 13 Abs. 3, 77 Abs. 1 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) weiterhin gilt, wird der Zusammenhang zwischen Leistungsanspruch und Ortsanwesenheit wie folgt hergestellt:
"Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der (EAO) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend."
Nach dem isoliert betrachteten Wortlaut ist damit bereits der bloße Bezug von Leistungen nach dem SGB II Entstehungsgrund der prinzipiellen Verpflichtung zum Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich mit der einzigen Ausnahme einer (vorherigen) Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners.
Diese zunächst unterschiedslose Verpflichtung ist durch nachfolgende Rechtsprechung in dem Sinne klargestellt worden, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von ALG II alle erfüllt sein müssen (Urteil des BSG vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R).
Auch nach der Rechtslage ab dem 01.04.2011 bzw. den Materialien zur Einführung von § 7 Abs. 4a SGB II n.F. finden sich keinerlei Hinweise auf die von der Klägerin postulierte Einschränkung der Anwendbarkeit von § 4a SGB II in Fällen fehlender "Arbeitslosigkeit" bzw. des nur aufstockenden Bezuges von Leistungen nach dem SGB II.
Der Begriff der "Arbeitslosigkeit" findet sich weder im nachfolgenden Gesetzesrecht noch in den Materialien hierzu.
Nach § 7 Abs. 4a SGB II der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung entfällt der Leistungsanspruch bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nur noch bei "erwerbsfähigen Leistungsberechtigten". Die Zustimmung zur Ortsabwesenheit während eines Regelzeitraumes von insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr kann erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt. Sie ist zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund (z.B. Heilbehandlungen) vorliegt.
Das Eingliederungsziel des SGB II ist bei der Antragstellerin nicht bereits deshalb erreicht, weil sie als sog. "Aufstockerin" nur noch ergänzender Leistungen nach dem SGB II bedarf.
Dies wäre erst bei (vollständiger) Unabhängigkeit vom Bezug steuerfinanzierter Grundsicherungsleistungen der Fall. Die Leistungen des SGB II sollen dazu beitragen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 2 S. 1 SGB II).
Solange dieses Eingliederungsziel nicht erreicht ist, unterfallen alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dem in § 2 SGB II aufgestellten "Grundsatz des Forderns" und müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, insbesondere auch aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung mitwirken, alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen hierbei auch ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 SGB II).
Die Klägerin ist daher als Aufstockerin nicht i.S.d. Gesetzes (vollständig) eingegliedert und zur aktiven Mitwirkung bei der Verwirklichung des Eingliederungszieles einer vollständigen Unabhängigkeit - auch ihrer Bedarfsgemeinschaft - von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet.
Damit unterfällt sie ohne Zweifel den vorgestellten Regelungen zur nur ausnahmsweise zulässigen Ortsabwesenheit und bedarf einer Zustimmung nach § 7 Abs. 4a SGB II i.V.m. der EAO.
Rechtstipp: RiLSG NRW Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. § 7 Rn 51 mit Verweis auf BT-Drs 17/3404, 92 zu lit. e:
In "Vollzeitbeschäftigte" brauchen keine besondere Zustimmung zur Ortsabwesenheit.
So darf dieser Vollzeitbeschäftigte auch einen eventuellen längeren Jahresurlaub (> 3 Wochen) nehmen.
BT-Drs 17/3404 http://www.harald-thome.de/media/files/1703404.pdf
siehe auch Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 59,Rz.54
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
wer als Selbständige in den Arbeitsmarkt eingegliedert ist, EINER Erwerbstätigkeit bereits nachgeht, bedarf m.E. nicht weiterer Eingliederungsleistungen als Teil der Grundsicherungsleistungen,
AntwortenLöscheneingegliederter als eingegliedert geht ja nicht.
in den §§ 2 ff ist eindeutig von EINER Arbeit die Rede und nach den Grundsatz der Sparsamkeit sollten ohne Antrag keine Eingliederungsleistungen (Beratung/Vermittlung)
erbracht werden, (Antragserfordernis)
die allgemeinen Regeln für erwerbsFÄHIGE Lb können nicht 1:1 auf erwerbsTÄTIGE Lb angewandt werden.
die Art der Arbeit kann auch selbständiger Erwerb sein, und zu den (allen)Bemühungen um die Verringerung der Hilfebedürftigkeit zählt auch der Erhalt, die Beibehaltung einer bestehenden Arbeit.
Ortsanwesenheit ist nach m.E. eine Voraussetzung für Eingliederungsleistungen, also Vermittlung,Beratung)als eine Art der leistung der Grundsicherung und damit nicht für den Bezug von (ergänzenden) Leistungen zum Lebensunterhalt als zweite Leistungsart der Grundsicherung
(Kann)Eingliederungsleistungen für Selbständige sind übrigens in § 16c eindeutig geregelt und bedürfen selten einer Ortsanwesenheit.
Es gehört vor allem hinterfragt, ob die Ortsanwesensheitspflicht überhaupt rechtmäßig im Sinne der Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit) ist. Denn in aller Regel gibt es nichts, weder Arbeit noch "Maßnahmen", was ohne Aufschub, also sofort, aufgenommen werden müßte. - Von Tagelöhnertätigkeiten abgesehen.
AntwortenLöschenIn 99 Prozent der Fälle ist genügend Vorlaufzeit, so daß es völlig genügen würde, erreichbar zu sein, egal ob man sich gerade daheim befindet oder nicht. Schließlich benötigt man heute zu jedem noch so abgelegenen Ort der Welt bestenfalls einige Tage.
In der jetzigen Form orientiert sich die Ortsanwesenheitspflicht an Verhältnissen zu Zeiten, wo Autos eine Seltenheit waren, nur reiche Leute ein Telefon besaßen und Hamburg von München 12 oder 15 Zugstunden entfernt war. - Also auch eine Zeit, in der das Grundgesetz noch nicht bestand.
Merkt also endlich mal jemand, daß die Erreichbarkeitsanordnung ein schikanöses Instrument ohne jegliche Rechtfertigung in den tatsächlichen Verhältnissen ist?
Das haben bereits viele festgestellt, die unter der Residenzpflicht leiden, denn die Jobcenter-Geißel kann man nun wirklich nicht als Segen für die Gesellschaft bezeichnen. Mit der überzogenen Residenzpflicht können die Arbeitslosen wirkungsvoller drangsaliert werden und der deutsche Euro bleibt im Lande, gell!
LöschenIm Sinne einer besseren Lebensqualität der Betroffenen (Familien), sollte die amtliche Bevormundung den geänderten Arbeitsmarkverhältnissen angepasst werden, aber die Damen und Herren Volksvertreter mit Regierungsmacht bzw. Richter scheinen wahrscheinlich einem anderen Volke zu dienen.
Meine grundgesetzlich garantierte Freizügigkeit lasse ich mir nicht wegnehmen. Auch nicht durch irgendwelche dahergelaufenen Wald- und Wiesenrichter!
AntwortenLöschenDemnach gilt dieser Hinweis nicht?
AntwortenLöschenhttp://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-ihr-anspruch-auf-urlaub4433.php
Für Hartz IV "Aufstocker" gelten nochmals andere Urlaubs-Regelungen
Geht man einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und erhält zusätzliche Hartz IV Leistungen, so hat man einen regulären Anspruch auf seinen Urlaub. Je nachdem wieviel Urlaubsanspruch man durch seinen Arbeitgeber hat, so darf man auch in den Urlaub fahren. Das gilt auch, wenn man länger als 3 Wochen am Stück in den Urlaub fährt. Hartz IV Aufstocker müssen ihren Urlaub nur durch den Arbeitgeber genehmigen lassen. Eine extra Genehmigung durch die Arge ist nicht erforderlich. Wer auf Nummer sicher gehen will, informiert die zuständige Behörde dennoch. (06.07.2009)
Das wird wohl auch gelten. Der Unterschied besteht in der Selbstständigigkeit und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
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