Dazu hat sich das Bayrische LSG mit Beschluss vom 24.10.2012 Az. L 7 AS 692/12 B ER wie folgt geäussert:
Es ist umstritten, ob die Festlegung einer Direktüberweisung an den Vermieter nach § 22 Abs. 7 SGB II ein Verwaltungsakt, eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt oder nur ein Hinweis auf einen Realakt ist.
Wenn - wie hier im Bewilligungsbescheid - keine Regelung vorliegt, an wen die Zahlung sonst erfolgen soll, kann im Eilverfahren nur eine einstweilige Anordnung vorläufig einen neuen Zahlungsweg begründen.
Der Antragsteller kann keinen Anordnungsanspruch geltend machen, weil die Überweisung der Miete an den jeweiligen Vermieter den Vorgaben von § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II entspricht.
Der Leistungsbezieher ist unter Verletzung seiner Obliegenheiten nach § 60 SGB I mehrfach heimlich umgezogen, teilweise in Wohnungen außerhalb des Zuständigkeitsgebiets des Leistungsträgers nach dem SGB II. Schon dies genügt, um die Voraussetzungen des § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II zu bejahen.
Rechtstipp: LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 5.5.2011 - L 3 AS 1261/11 ER-B
Entscheidet der Grundsicherungsträger (formal) im Wege eines Verwaltungsaktes, die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II direkt an den Vermieter zu zahlen, so ist einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 SGG zu gewähren.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gem. § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 SGB II in der ab dem 01.04.2011 geltenden Fassung findet keine Anwendung, da die Direktzahlung den Anspruch des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dem Grunde nach unberührt lässt.
Wenn Sie Schwierigkeiten mit der Gewährung der Kosten der Unterkunft mit dem Jobcenter haben, melden Sie sich bei uns, rufen Sie uns an, schicken Sie uns ein Fax an folgende Nr.: 0331-2709271.Gerade weil die Berliner WAV in 2 Urteilen für unwirksam erklärt wurde, könnten sich erhebliche Nachzahlungen für Leistungsbezieher ergeben, bringen Sie Ihre aktuellen Bewilligungsbescheide zum vereinbarten Termin mit.
Wir, dass Team des Sozialrechtsexperten sind für Sie da.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Langjähriger Sozialberater und Teammitglied des RA L. Zimmermann.
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