Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei für eine menschenwürdige und verfassungsmäßige Ausstattung ein Barbetrag in Höhe von 130,00 EUR monatlich anzunehmen.
Weshalb dies nicht auch für Leistungsempfänger nach dem SGB XII, die - wie er - in einem Wohn- oder Pflegeheim lebten, gelten solle, sei nicht nachvollziehbar.
Überdies sei der Regelbedarf nach dem SGB XII evident unzureichend und deshalb verfassungswidrig.
Dies gelte insbesondere für die Regelbedarfsstufe 3. , so die Ansicht des Klägers.
Dem ist das Sozialgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 15.03.2013 - S 1 SO 427/13 nicht gefolgt.
Ein Hilfeempfänger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und vollstationär in einem Heim untergebracht ist, hat gegen den Sozialhilfeträger keinen Anspruch auf Gewährung eines monatlichen Barbetrages i.H.v.130,00 € zur Deckung seines „weiteren notwendigen Lebensunterhalts“.
Vielmehr bemisst sich dieser Betrag nach dem Gesetzeswortlaut i.H.v. mindestens 27 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1, im Jahr 2012 mithin i.H.v.100,98 €.
Die Regelbedarfsstufe 1 habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2011 nicht verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt, was das Bundessozialgericht bereits in 2 Urteilen vom 12.07.2012 bestätigt habe.
Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, deren Deckung der Barbetrag diene, bei vollstationär und dauerhaft in Pflegeeinrichtungen untergebrachten Hilfeempfängern nicht in gleicher Höhe und vollständig anfalle wie bei Hilfeempfänger mit eigenem Haushalt, weil diese Bedarfe teilweise auch durch die Pflegeeinrichtung selbst gedeckt würden.
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 18.07.2012, derzufolge Personen, die der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen seien, unabhängig vom Bezug vorrangiger Sachleistungen oder sonstiger Geldleistungen einen Anspruch auf einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens i.H.v.130,00 € hätten, könne der Kläger ebenfalls nichts für sich herleiten.
Denn er gehöre nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des AsylbLG.
Er habe zudem weder vorgetragen noch ergebe sich hierfür beim derzeitigen Sach- und Streitstand ein Anhalt dafür, dass der ihm vom Hilfeträger gewährte Barbetrag zur Deckung seiner persönlichen Bedürfnisse nicht ausgereicht habe.
SG Karlsruhe, 15.03.2013 - Pressemitteilung
Volltext hier:
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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